Abschließender Bescheid der LHP vom 20.07.21
Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Integration
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Herrn
Oliver Lenz
Carl-v.-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam
20.07.2021
abschließender Bescheid über die Hilfe in besonderen Lebenslagen für behinderte Menschen in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets - Arbeitgebermodell nach den Sozialgesetzbüchern - Zwölftes und Neuntes Buch - (SGB XII/SGB IX)
Sehr geehrter Herr Lenz,
der Bescheid vom 01.07.2020 wird gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben und aufgrund der Vergleichsvereinbarung vom 13.07.2021, von Ihnen anerkannt mit Schreiben vom 16.07.2021, wie folgt neu erlassen:
1.
Ich bewillige Ihnen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege und der
Krankenhilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 11000,00 EUR für die Zeit
vom 01.01.2020 — 31.12.2021. Darüber hinaus gewähre ich Ihnen im Zeitraum vom
01.01.2020 bis 30.06.2020 Eingliederungshilfe, Elternassistenz, in Form eines persönlichen
Budgets in Höhe von insgesamt 10.620,00 EUR. Zur Deckung des Bedarfs an
Elternassistenz wird für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.09.2020 und vom 01.12.2020
bis 31.12.2021 ein monatliches Budget in Höhe von 1030,00 EUR gewährt. Die
Differenzbeträge zu den bereits erbrachten Leistungen werden nachgezahlt. In dem
Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.11.2020 wird kein Budget zur Deckung des Bedarfs an
Elternassistenz gewährt, da die Kindsmutter in diesem Zeitraum vorübergehend mit in der
Wohnung lebte. Die für Oktober 2020 überzahlten Leistungen in Höhe von 890,00 EUR,
waren mit den Leistungen für Dezember verrechnet worden, so dass die Auszahlung des
persönlichen Budgets für die Elternassistenz erst wieder ab dem 01.01.2021 erfolgte.
Die Bewilligung der Eingliederungshilfe erfolgt gemäß § 99 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB XII, §§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX in monatlicher Höhe von 2300,00 EUR für die soziale Teilhabe. Die zusätzliche Gewährung der Elternassistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2020 erfolgt gemäß § 99 SGB IX
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i.v.m. § 53 Abs. 1 SGB XII, §§ 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX in monatlicher Höhe von 1770,00 EUR, Die Gewährung der Elternassistenz im Zeitraum 01.07.2020 bis 30.09.2020 und 01.12.2020 bis 31.12.2021 erfolgt gemäß § 99 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB XII, §§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX in monatlicher Höhe von 1030,00 EUR.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden gemäß § 63 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 6 und 64 f Abs. 3 SGB XII in monatlicher Höhe von 7799,00 EUR gewährt.
Als Budgetbeauftragte erfolgt auch die Zahlung des Pflegegeldes der gesetzlichen Pflegekasse in jetziger Höhe von 901,00 EUR. Um den Anspruch auf Pflegegeld gegenüber Ihrer Kasse zu sichern, müssen Sie weiterhin vierteljährlich einen Beratungseinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführen lassen und den Nachweis dazu bei der Pflegekasse einreichen.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beinhalten die Maßnahmen entsprechend der aktuellen Verordnung für das Jahr 2020 (sic!) nach § 37 Abs. 2 SGB V. Die Leistungen werden durch die ausgewiesenen Assistenten erbracht und entsprechende Leistungsnachweise geführt.
Die Nachweiserbringung der gesamten Budgetverwaltung erfolgt entsprechend der Zielvereinbarung vom 04.03.2020.
2.
Neben dem persönlichen Budget wird weiterhin ein gekürztes Pflegegeld nach § 63b Abs. 5
SGB XII in Höhe von 300, 33 EUR gewährt.
Begründung:
zu 1.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer 24-stündigen Präsenz einer Assistenzkraft
werden unter Beachtung der Niederschrift des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg
zum Vergleich Leistungen in Höhe von 11 000,00 EUR gewährt. Inbegriffen ist eine
Schwankungsreserve in Höhe von 5 % des Budgets, zur Finanzierung außergewöhnlicher
Bedarfe. Das Pflegegeld der Pflegekasse wird auf die Budgethöhe angerechnet.
Zu 2.
Das Pflegegeld kann nach § 63b Abs. 5 SGB XII um bis zu zwei Drittel gekürzt werden,
wenn gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.
Sie bekommen ein Pflegegeld nach den Vorschriften des SGB XI. Daneben wird Ihr pflegerischer Bedarf über 24 Stunden in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets durch vom Sozialhilfeträger finanzierte Assistenzkräften abgesichert. Unter Beachtung dessen ist nach meinem pflichtgemäßen Ermessen eine Kürzung um zwei Drittel gerechtfertigt.
Nach § 19 Abs. 3 - 5 in Verbindung mit §§ 87 und 88 Abs. 1 SGB XII kann von Ihnen bzw. Ihrer/m Betreuten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen als Eigenanteil zur Bestreitung der Hilfe zur Pflege verlangt werden, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
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Zum Einkommen gemäß § 82 SGB XII gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert
x Aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist kein Eigenanteil zu zahlen.
Die gewährte Sozialhilfe darf nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht vom Einsatz oder der Verwertung kleiner Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden. Diese Regelung berücksichtigt das sog. „Schonvermögen“. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte belaufen sich für jede volljährige leistungsberechtigte sowie für jede alleinstehende minderjährige Person nach dem SGB XII auf 5.000 EUR.
Für jede Person, die von einer der oben genannten Personen überwiegend unterhalten wird, zusätzlich auf 500 EUR.
Allgemeiner Hinweis:
Nach den für die bewilligten Leistungen maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, alle Änderungen von Tatsachen, die für die Hilfegewährung maßgebend sind, mir unverzüglich mitzuteilen.
Insbesondere sind Sie verpflichtet, mir eventuell zukünftige Änderungen der Leistungsansprüche (z. B. nach dem Sozialgesetzbuch - SGB - XI) unverzüglich mitzuteilen. Hierzu gehören auch vorübergehende oder dauernde Krankenhausaufenthalte sowie die Unterbringung in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Unterbrechung der Pflegetätigkeit, Besserung des Gesundheitszustandes etc.
Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt sich dieser Bescheid auf andere Weise, soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht mehr vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam in Potsdam erhoben werden.
Falls der Widerspruch in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Er ist bei der elektronischen Poststelle der Landeshauptstadt Potsdam zu erheben. Eine wirksame Erhebung des Widerspruchs durch einfache E-Mail ist nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. S.
FB Soziales und Inklusion