Antrag auf selbständiges Beweisverfahren vom 01.09.22

Aus cvo6
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M.
Rechtsanwalt

AG Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam

Potsdam, 01.09.2022

Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens

de[] W., […], […],
- Antragsteller -,
Bevollm.: Kanzlei […]

gegen

Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Str. Nr. 6, 14471 Potsdam
- Antragsgegner

Inhaltsverzeichnis

Seite 2

Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir, zur Sicherung des Beweises gem. §§ 485 ff. ZPO anzuordnen, dass Beweis über Mängel in der Wohnung des Antragstellers, im 3. Obergeschoss rechts, Wohnung Nr. 8, in der Carl-von Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben werden soll. Dabei soll sich die Beweiserhebung auf folgende Fragen/Behauptungen erstrecken:

A. Mängelsymptome

1. Im Bad sind zwei Fliesen unterhalb der Badewanne entfernt worden. An der Wand zum Flur wurden im Badezimmer vier Fliesen ausgetauscht und schräg wieder eingesetzt sowie derart verfugt, dass die Fugenmasse uneben ist, reißt und bröckelt.

2. Auf der Dachterrasse der Wohnung wird der Regenablauf des Hausdaches durch ein flexibles Rohr in einer Regentonne aufgefangen. Die Regentonne läuft bei hohem Wasserstand regelmäRig über. Die hinter der Regentonne gelegen (sic!) Hauswände weisen eine erhöhte Feuchtigkeit und grünen pflanzlichen Bewuchs auf. Wirklich grün, obwohl es sich um pflanzlichen Bewuchs handelt? Hört, hört!

3. Die Holzfenster zur Straßenseite sind Doppelkastenfenster. In den Doppelkästen der Fenster sammelt sich Kondenswasser. An diesen Holzfenstern platzt die Farbe ab, das Holz ist gerissen und morsch.

An den Fenstern in der Küche sowie an der Tür zum Balkon bildet sich Schimmel.

4. In der Wohnküche befindet sich auf dem Fußboden eine Holzkiste mit Kompost. Unter dem Komposthaufen sammelt sich die Feuchtigkeit. Der darunter befindliche Holzfußboden weist schwarze Verfärbungen auf, ist morsch und fault.

Seite 3

Insgesamt befindet sich der Fußboden in der Wohnküche in einem besonders schlechten Zustand. Der Fußboden weist erhebliche Schrammen auf und die Fußbodenbeschichtung ist vollstän- dig abgenutzt.

5. Türen und Türrahmen in der Wohnung sind bemalt. Der Türrahmen der Badtür hat tiefe Furchen.

B. Was für einen Schadensumfang haben die vorgenannten Mängelsymptome?

C. Welche Ursachen haben die Mängelsymptome?

D. Wie sind die Symptome zu beseitigen?

E. Welche Kosten entstehen für die Beseitigung der Mängel?

Es wird beantragt,

1. den Beweisbeschluss ohne mündliche Verhandlung zu erlassen und,
2. den Antrag förmlich zuzustellen und gem. § 169 ZPO die Zustellung des Antrages zu bescheinigen.

Begründung:

1.
Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Seite 4

Der Antragsgegner ist seit dem 01.04.1990 Seit dem 1.5.1990 Mieter der Dachgeschosswohnung Nr. 8, im 3. Obergeschoss rechts der Carl-von Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam.

Glaubhaftmachung: Mietvertrag vom 06.03.1990, Anlage A1

Der Antragsteller ist seit dem 04.05.2022 Eigentümer der vorbezeichneten Wohnung.

Glaubhaftmachung: 1. Grundbuchauszug, Anlage A2

In dem Mietobjekt zeigten sich die verfahrensgegenständlichen Mängel.

II.

Dem Antrag liegen folgende rechtliche Erwägungen zugrunde:
Der Antrag ist zulässig.

1.
Ein Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche wegen der verfahrensrechtlichen Mängel ist zwischen den Parteien noch nicht anhängig.

2.
Die Antragstellerin Ich dachte „Antragssteller“? hat ein rechtliches Interesse an der beantragten Beweissicherung, weil die begehrten Feststellungen dazu führen können, dass ein sich eventuell anschließender Hauptsachprozess vermieden wird. Aber auch, wenn dies nicht der Fall sein sollte, dienen die vom Sachverständigen zu treffenden Feststellungen der Vorbereitung des Hauptsachprozesses, was für ein rechtliches Interesse nach § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO ausreichend ist.

3.
Das angerufene Gericht wäre zur Entscheidung in der Hauptsache berufen, sodass es nach § 486 Abs. 2 ZPO zuständig ist.

Seite 5

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 a ZPO. Die Wohnung ist in Potsdam gelegen.

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 Nr. 2 lit. aGVG.

M.
Rechtsanwalt

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