Bescheid über die Ablehnung der Kosten der Begleitperson vom 29.06.15

Aus cvo6
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Landeshaupstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Sozialeas und Gesundheit
Hegelalee 6-8, Haus 2
Her Kr.
Ihr Schreiben vom 07.05.2015
Mein Zeichen: 384202.000079899
29.06.2015

Herrn
Rüdiger Otto
Feuerbachstr 35
14471 Potsdam

Bescheid über den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Begleitperson im Zeitraum 12.03.2015 bis 16.03.2015
Für: Oliver Lenz

Sehr geehrter Herr Otto,

  1. Ihr Antrag über die Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 103,00 EUR wird abgelehnt.
  2. Im übrigen wird der Antrag auf Kostenerstattung für Begleitkosten versagt.

Begründung

I.

Mit [[Antrag_vom_11.03.2015|Schreiben vom 11.03.2015 beantragten Sie in Vertretung für Herrn Oliver Lenz die Kostenübernahme für eine Begleitperson zur Reise vom 12.03.2015 bis zum 16.03.2015 in die Niederlande.

Nach Ihren Ausführungen im Antrag fand vom 12.03.2015, 12.30 Uhr, bis zum 15.03.2015, 18.00 Uhr, eine Europäische Jugendmeisterschaft im Go statt. Austragungsort war Zandvoort (Niederlande). Nach Ausführung des Antrages habe Herr Lenz mit seiner Tochter I.D. (12 Jahre) und eine Begleitperson die Teilnahme geplant. Dem Antrag waren neben einem Mailverkehr für eine Unterkunft in den Niederlamden auch ein Dokument mit der Überschrift "Ein paar Ideen..." beigefügt. Darin waren mögliche Mehrkosten durch die Begleitpersonen für An- und Abreise aufgeführt und auch durch die Unterkunft.

Mit Schreiben vom 18.03.2015 habe ich Sie aufgefordert mir die notwendigen Unterlagen vorzulegen, insbesondere über die Unterkunft.

Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen nach §§ 60 ff. SGB I

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wurde mit Schreiben vom 04.05.2015 an die noch immer ausstehenden Unterlagen erinnert.

Infolge wurde neben einem bereits vorliegenden Mailverkehr auch Kopien von einer Fahverbindung und einer Quittung (in Kopie) in Höhe von 103,00 EUR vorgelegt, für die Hin- und Rückfahrt von Potsdam nach Zandvoort aan Zee.

II.

Ein Anspruch nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SBG XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr 7 SGB IX i.V.m. § 22 Eingliederungshilfeverordnung (EGHVO) besteht vorliegend nicht. Nach dieser Anspruchsgrundlage werden Reisekosten für eine wegen Behinderung erforderliche Begleitperson anerkannt, wenn die Begleitung erforderlich ist. Das ist vorliegend nicht der Fall bzw. nicht nachgewieswen und mangels Mitwirkung zu versagen.

Die geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 103,00 EUR können nicht übernommen werden. Der Ausweis von Herrn Lenz über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 69 Abs. 5 SGB IX) führt auch das Merkzeichen B, also die Notwenidgkeit einer ständigen Begleitperson. Wie Sie bereits in den Antragsunterlagen selbs erklären, kann die Begleitperson von Herrn Lenz in diesem Rahmen kostenlos die Angebote der Deutschen Bahn in Anspruch nehmen. Die Begleitperson ist diejenige Person die den Menschen mit Schwebehinderung betreut bzw. unterstützt. Insoweit fallen keine Kosten für Hin- und Rückfahrt der Begleitperson an und ist eine Erstattung abzulehnen.

Soweit darüber hinaus mit dem Antrag eine weitergehende Erstattung (etwa für Unterkunft) beantragt wurde, muss die Leistung mangels Mitwirkung versagt werden.

Mit Anschreiben vom 18.03.2015 wurden Sie vergeblich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert. Die bloße Vorlage eines Mailverkehrs ist unzureichend. Wie bereits mit [[Schreiben_der_LHP_vom_18.03.15|Schreiben vom 18.03.2015 erklärt, ist eine Rechnung der Unterkunft erforderlich. Diese ist bislang nicht vorgelegt worden.

Mit Schreiben vom 04.05.2015 wurden Sie, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und einer möglichen Versagung nochmals an die Einreichung der ausstehender Unterlagen erinnert. Gleichwohl wurden die Unterlagen nicht eingereicht.

Rechtsbehelfsbelehrung
...

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. Kr.

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