Bescheid der LH vom 27.2.2014

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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Gesundheit
Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau S.

Herrn
RA Peter Klink
Lennestr. 71
14471 Potsdam

27.02.2014

Bescheid über die Hilfe in besonderen Lebenslagen für behinderte Menschen in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets - Arbeitgebermodell nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII)
Bescheid über die Ablehnung der Kosten für eine Begleitperson

Sehr geehrter Herr Lenz,

Wieso adressieren "die" das Schreiben an meinen RA, aber sprechen jetzt mich an?

Inhaltsverzeichnis

1.

ich bewillige Ihnen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege und der Krankenhilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 5745,50 EUR für die Zeit vom 01.08.2013 - 31.07.2014.

Die Bewilligung der Eingliederungshilfe erfolgt gemäß §53 Abs. 1 SGB XII i.V. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 SGB XII gewährt.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinhalten die Medikamentengabe und das Anziehen von Kompressionsstrümpfen nach § 37 Abs. 2 SGB V.

Von der Krankenkasse wurden solche Gelder (für Medikamentengabe bzw. Anlegen der Kompressionsstrümpfe) bisher nicht ein einziges Mal gezahlt.

2.

Neben dem persönlichen Budget wird weiterhin ein gekürztes Pflegegeld nach § 66 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 146,66 EUR gewährt.

Die LH hat selber vor dem SG festgestellt, daß hier ein Fehler vorliegt: Es müssen 233,33 EUR sein (das Pflegegeld nach SGB XII darf maximal um 2/3 gekürzt werden). Die LH hat daraufhin mündlich und vor dem SG den Bescheid zurückgezogen.

3.

Die Kostenübernahme der Aufbettungskosten für eine Begleitperson werden abgelehnt.

Begründung:

zu 1.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer 24-stündigen Präsenz einer Assistenzkraft werden gemäß Ihrer Bedarfsermittlung mit einem Stundensatz von 9,71 EUR Arbeitgeberbrutto 14 Stunden zu 100% kalkuliert. 10 Stunden werden zu 50 % kalkuliert, da es sich hier um Zeiten mit eingeschränktem Assistenzbedarf handelt.

Das Arbeitgeberbrutto ergibt sich aus dem Arbeitnehmerbrutto nach der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche im Land Brandenburg in Höhe von 8,00 EUR ab dem 01.07.2013 und den pflichtigen Soziualbagben und Umlagen im Krankheitsfall und bei Mutterschaft von 20,245 %.

Berücksichtigt werden die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Nachtzuschläge i. H. von 20 %. Andere Zuschläge unterliegen keiner arbeitsrechtlichen Verpflichtung und können gemäß § 9 SGB XII nicht berücksichtigt werden, da sie unangemessen und nicht notwendig sind.

In früheren Bescheiden zu meinem PB hat die LH sehr wohl Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Samstagsarbeit sowie 24./31.12. gewährt. Nanu? Außerdem: www.forsea.de (Forum selbstbestimmte Assistenz) spricht bei der Berechnung der Lohnkosten ebenfalls von solchen Zuschlägen. Ganz offensichtlich schließt sich SGB XII und Zuschläge nicht aus! Abgesehen davon ist es sehr schwierig, Arbeitskräfte zu finden, die unter solchen Bedingungen (nur Nachtzuschläge und Mindestlohn und sonst nichts) zu arbeiten bereit sind.

Bei der Kalkulation des Urlaubentgeltes während des Urlaubes der Assistenten wird vom Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen ausgegangen.

Die Arbeitsbedingungen werden ja immer märchenhafter ... :-((

Für die pflichtige Berufshaftpflicht werden 90,00 EUR jährlich anerkannt und für die Regiekosten als Aufwandspauschale zur Meldung der Sozialabgaben, Berechnung der Gehälter u. ä. 360,00 EUR.

Unter Abzug des Pflegegeldes der Pflegekasse in Höhe von 700,00 EUR welches Ihnen direkt überwiesen wird, erhalten Sie somit einen monatlichen Zahlbetrag von 5.745,50 EUR auf Ihr angegebenes Budgetkonto überwiesen.

zu 2.
Das Pflegegeld kann nach § 66 Abs. 2 Satz 2 SGB XII um bis zu zwei Drittel gekürzt werden, wenn gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.

Sie bekommen ein Pflegegeld nach den Vorschriften des SGB XI. Daneben wird Ihr pflegerischer Bedarf über 24 Stunden durch vom Sozialhilfeträger finanzierte Assistenzkräfte abgesichert. Unter Beachtung dessen ist nach meinem pflichtgemäßen Ermessen eine Kürzung um zwei Drittel gerechtfertigt.

Hä? Das Pflegegeld nach SGB XI geht in mein Budget ein und dann (und nur dann) wird Pflegegeld nach SGB XII gezahlt. Wenn aber schon allein dieser Umstand die Reduzierung nach "pflichtgemäßen Ermessen" rechtfertigt, dann ist doch die Formulierung "kann ... um bis zu zwei Drittel gekürzt ..." sinnlos! Dann gehört ein "wird um zwei Drittel gekürzt!" hin!

Auch ist die Beachtung der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln höher zu werten, als das Interesse des Pflegebedürftigen, ein ungekürztes Pflegegeld zu beziehen.

Wenn das so wäre, dann ist der Zahlbetrag von 1 Euro noch zu hoch! Denn die "Beachtung der sparsamen Verwendung" ist dann ja wohl immer höher zu werten! Kann irgendwie nicht sein. Kommt es nicht auf den Einzelfall an, ob und in welcher Höhe gekürzt wird?? Diese individuelle Betrachtung vermisse ich völlig!

zu 3.
Auf Ihren Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Begleitperson wurden Sie aufgefordert die beanspruchten Pauschalkosten für Begleitpersonen zu begründen und zu beziffern.

Sie machten lediglich Hotelkosten geltend und reichen einen Buchungsvertrag und ein Kostenangebot für eine Aufbettung in Born während der Chansonwerkstatt 2013 und zukünftig 2014 ein.

Die Prüfung hat ergeben, dass Ihnen keine Mehrkosten für eine Begleitperson entstanden sind und entstehen werden.

Die von Ihnen gemietete Ferienwohnung ist für 2-3 Personen ausgelegt und kostet in der von Ihnen genutzten Zeit 49,00 EUR pro Tag für die gesamte Wohnung.
Es ist für Alle, ob Behindert oder nicht Nichtbehindert, allgemein üblich, eine Ferienwohnung, auch wenn nicht alle Betten benötigt werden.

Ich hätte mit Sicherheit ein Einzelzimmer genommen, aber keine Ferienwohnung! *staun*

Die von Ihnen gewählte Anlage verfügt nicht über Einzelzimmer, so dass Ihre privaten Kosten auf der Anmietung einer Ferienwohnung beruhten.

Ach.

Für die Unterbringung einer Begleitperson entstanden keine zusätzlichen Kosten.
Eine Kostenreduzierung einer privaten Reise mit Hilfe von Sozialleistungen kann nicht berücksichtigt werden.

Und wenn ich ein Doppelzimmer statt eines Einzelzimmers genommen hätte, dann wären auch keine Kosten der Begleitperson entstanden?! Und es wäre eine "private Reise mit Hilfe von Sozialleistungen" gewesen? Aber wenn so, dann gibt es doch gar keine "Kosten der Begleitperson". Bzw. ein behinderter Mensch darf nicht in Urlaub fahren?!
Außerdem musste ich zwei Begleitpersonen mitnehmen, denn zehn Tage ununterbrochener 24-Stunden-Dienst ist niemandem zuzumuten!

Andere Kosten einer Begleitperson wurden nicht geltend gemacht.

Hinweis:

Der Erhöhungsantrag vom 18.02.2014 ist in Bearbeitung. Hierzu benötige ich eine Begründung, für welche Verrichtungen der Einsatz von 2 Pflegekräften aus welchen Gründen notwendig ist. Auch bitte ich zu begründen, warum der Einsatz von Pflegefachkräften notwendig ist. Erst nach Prüfung aller Sachverhalte wird eine abschließende Entscheidung getroffen werden.

Den Nachweis der Mittelverwertung erbringen Sie entsprechend der in der Anlage beiliegenden Zielvereinbarung. Liegt Ihr Einverständnis vor, bitte ich diese unterschrieben zurück zu senden.

Auflage nach § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg:

Bei der Mittelverwertung in Form eines Budgets für ein Arbeitgebermodell erteile ich Ihnen die Auflage, die arbeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der durch sie beschäftigten Arbeitnehmer. Bei Verstoß der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt keine Weitergewährung des Persönlichen Budgets.

Nach §19 Abs. 3 - 5 in Verbindung mit §§ 87 und 88 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII kann von Ihnen bzw. Ihrer/m Betreuten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen als Eigenanteil zur Bestreitung der Hilfe zur Pflege verlangt werden, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Zum Einkommen gemäß § 82 SGB XII gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

Aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist kein Eigenanteil zu zahlen.

Die gewährte Sozialhilfe wird gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII nicht abhängig gemacht vom Einsatz oder Verwertung kleinerer oder sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 2.600 EUR, zuzüglich eines Betrage von 614 für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Betrages von 256 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird.

Allgemeiner Hinweis

Nach den für die bewilligten Leistungen maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, alle Änderungen von Tatsachen, die für die Hilfegewährung maßgebend sind, mir unverzüglich mitzuteilen.
Insbesondere sind Sie verpflichtet, mir eventuell zukünftige Änderungen der Leistungsansprüche (z. B. nach dem Sozialgesetzbuch - SGB - XI)unverzüglich mitzuteilen. Hierzu gehören auch vorübergehende oder dauernde Krankenhaus- aufenthalte sowie Unterbringung in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Unterbrechung der Pflegetätigkeit, Besserung des Gesundheitszustandes etc.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam oder beim Fachbereich Soziales, Gesundheit und Umwelt, Bereich Gesundheitssoziale Dienste oder bei jeder anderen Dienststelle innerhalb der Stadtverwaltung Potsdam, Sitz in 14469 Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 79/81, Widerspruch eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. S.

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