Bescheid vom 02.12.22, zugegangen 02.02.23
Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Inklusion
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Herrn
Oliver Lenz
Carl-v.-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam
02.12.2022
Bescheid über die Hilfe in besonderen Lebenslagen für behinderte Menschen in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets - Arbeitgebermodell nach den Sozialgesetzbüchern - Zwölftes und Neuntes Buch - (SGB XII/SGB IX)
Sehr geehrter Herr Lenz,
ich bewillige Ihnen weiterhin ab dem 01.01.2022 Hilfen in besonderen Lebenslagen für behinderte Menschen in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Buedgets - Arbeitgebermodell nach den Sozialgesetzbüchern-Zwölftes und Neuntes Buch. Diese Leistungen setzen sich ab dem 01.01.2022 wie folgt zusammen:
1.
Ich bewillige Ihnen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege und der Krankenhilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 13.510,00 EUR mtl. ab dem 01.01. 2022. Darüber hinaus gewähre ich Ihnen im Zeitraum ab dem 01.01.2022 Eingliederungshilfe, Elternassistenz in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von insgesamt 1120,00 mtl.
Da das Budgetkonto für die Elternassistenz zum 30.12.2021 einen Überhang in Höhe von 4939,44 € aufwies, wird die Überzahlung auf Basis Ihres erteilten Einverständnisses mit den laufenden Zahlungen verrechnet.
Zwar kann ein bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes vorhandener Budgetbetrag bis zur Höhe von einem Monatsbetrag in den nächsten Bewilligungszeitraum übernommen werden. Darüber hinaus gehende vorhandene Budgetreste müssen jedoch zurückgezahlt oder mit dem neuen Budget verrechnet werden.
Den Überhang in Höhe von 3819,44 € habe ich daher mit dem Budget für die Elternassistenz 01-04/2022 verrechnet. Für 01-03/2022 wurde daher keine Elternassistenz gezahlt, und für 04/2022 nur anteilig in Höhe von 660,56 €.
Die Bewilligung der Eingliederungshilfe erfolgt gemäß § 99 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB XII, §§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGBIX i.V.m. § 78 SGB IX in monatlicher Höhe von 2510,00 EUR
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für die soziale Teilhabe. Die zusätzliche Gewährung der Elternassistenz erfolgt gemäß § 99 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB XII, §§ 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX in monatlicher Höhe von 1120,00 EUR.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden gemäß § 63 Abs. 3 i.V.m. § 63 b Abs. 6 und 64 f Abs. 3 SGB XII in monatlicher Höhe von 11.000,00 EUR gewährt.
Als Budgetbeauftragter erfolgt auch die Zahlung des Pflegegeldes der gesetzlichen Pflegekasse in jetziger Höhe von 901,00 EUR. Um den Anspruch auf Pflegegeld gegenüber Ihrer Kasse zu sichern, müssen Sie weiterhin vierteljährlich einen Beratungseinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführen lassen und den Nachweis dazu bei der Pflegekasse einreichen.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beinhalten die Maßnahmen entsprechend der aktuellen Verordnung für das Jahr 2020 nach § 37 Abs. 2 SGB V. Die Leistungen werden durch die ausgewiesenen Assistenten erbracht und entsprechende Leistungsnachweise geführt.
Die Nachweiserbringung der gesamten Budgetverwaltung erfolgt entsprechend der Zielvereinbarung vom 06.04.2022.
2.
Neben dem persönlichen Budget wird weiterhin ein gekürztes Pflegegeld nach § 63b Abs. 5 SGB XII in Höhe von 300,33 EUR gewährt.
Begründung:
zu 1.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer 24-stündigen Präsenz einer Assistenzkraft werden unter Beachtung der Niederschrift des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg zum Vergleich Leistungen in Höhe von mindestens 11 000,00 EUR gewährt. Inbegriffen ist eine Schwankungsreserve in Höhe von 5 % des Budgets, zur Finanzierung außergewöhnlicher Bedarfe. Das Pflegegeld der Pflegekasse wird auf die Budgethöhe angerechnet.
Zu 2.
Das Pflegegeld kann nach § 63b Abs. 5 SGB XII um bis zu zwei Drittel gekürzt werden, wenn gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.
Sie bekommen ein Pflegegeld nach den Vorschriften des SGB XI. Daneben wird Ihr pflegerischer Bedarf über 24 Stunden in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets durch vom Sozialhilfeträger finanzierte Assistenzkräften abgesichert. Unter Beachtung dessen ist nach meinem pflichtgemäßen Ermessen eine Kürzung um zwei Drittel gerechtfertigt.
Nach § 19 Abs. 3-5 in Verbindung mit §§ 87 und 88 Abs. 1 SGB XII kann von Ihnen bzw. Ihrer/m Betreuten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen als Eigenanteil zur Bestreitung der Hilfe zur Pflege verlangt werden, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
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Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
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FB Soziales und Inklusion