Bescheid vom 29.09.2014: Kosten der Begleitperson
Landeshauptstadt Potsdam
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Gesundheitssoziale Dienste und Senioren
Hegelallee 6-8, Haus 2
K.
29.09.2014
Rüdiger Otto
Feuerbachstr. 35
14471 Potsdam
Bescheid auf Gewährung auf Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
Sehr geehrter Herr Otto,
Ihrem Antrag entsprechend wird für folgende Punkte die Kostenübernahme erklärt
- anteilig Unterbringungskosten in der Ferienwohnung Haus Seeblick, für 10 Übernachtungen und für beide Begleitpersonen in Höhe von insgesamt 352,67 EUR,
- die An- und Abreiskosten mit dem PKW in Höhe von insgesamt 71,20 EUR.
- im Übrigen wird dem Antrag nicht entsprochen.
Die Zahlung erfolgt nach Vorlage der Rechnungen/Quittungen an o.a. Anschrift und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. der Verrechnung.
Begründung
Mit Schreiben vom 26.09.2014 haben Sie ergänzend auf mein Schreiben vom 22.09.2014 Stellung genommen und vorgetragen, dass keine weiteren, rollstuhlgerechten Unterkünfte zur Verfügung stehen. Entsprechende Recherchen haben Ihre Ausführungen bestätigt. Insoweit werden für die Unterkunft Haus Seeblick, 10 Übernachtungen anteilig für beide Begleitpersonen die Kosten übernommen. Bei Gesamtkosten in Höhe von 529,00 EUR werden antragsgemäß 352,67 EUR (529,00 x 2/3) übenommen.
Bezüglich der Fahrtkosten haben Sie mit Schreiben vom 26.09.2014 glaubhaft vorgetragen, dass die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. Insoweit werden die Kosten eines anderen angemessenen Beförderungsmittels, hier der Personenwagen, anerkannt. Die Wegstreckenentschädigung erfolgt nach dem Bundesreisekostengesetz, wonach 20 Cent pro gefahrenen Kilometer angerechnet werden.
Nach eigenen Recherchen beträgt die einfache Strecke 267 km (von Carl-von Ossietzky-Str. 6 in Potsdam bis zur Unterkunft in der Südstr. 5 in Born a.d. Darß). Für Hin- und Rückfahrt ergibt sich anteilig für die beiden Begleitpersonen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 71,20 EUR.
- 267 km x 2 = 534 km x 0,20 EUR = 106,80 EUR x 2/3 = 71,20 EUR
Im Übrigen wurden für die weiteren Reisekosten keine genaueren Ausführungen angegeben, weshalb, entsprechend dem Hinweis vom 22.09.2014, keine Kostenübernahme erfolgt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen [...] eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. K.