Beschluß 2 des AG vom 02.07.18
35 IN 352/16
Inhaltsverzeichnis |
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Oliver Lenz, geb. am 15.05.1966, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., Potsdam -
wird die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt W., Potsdam für seine Tätigkeit festgesetzt auf:
5.375,91 EUR zuzüglich 1.612,77 EUR Auslagenpauschale zuzüglich 108,00 EUR Zustellersatz zuzüglich 1.348,37 EUR 19 % Umsatzsteuer 8.445,05 EUR insgesamt
Dem Verwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe
Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, §§ 1, 3 InsVV).
Gemäß § 1 InsVV richtet sich die Vergütung nach der Insolvenzmasse. Diese beträgt im Verfahren 13.439,77 EUR. Abzüge waren nicht vorzunehmen.
Ausgehend von dieser Insolvenzmasse beträgt die Regelvergütung 5.375,91 EUR (gem. § 2 Abs. 1 InsVV). Diese Regelvergütung deckt die Tätigkeit des Verwalters in einem sogenannten „Normalverfahren“ ab.
Im vorliegenden Fall beantragt der Verwalter diese Regelvergütung. Es handelt sich um ein durchschnittliches Verfahren, Abschlagsgründe sind nicht ersichtlich. Zusätzlich zur Vergütung wurde für die Übertragung der Zustellung auf den Verwalter gemäß § 8 InsO eine Aufwandsentschädigung von 4,00 EUR pro Zustellung gewährt. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger gehört regelmäßig nicht zu den Aufgaben des Vewvalters und ist gesondert zu vergüten. Im vorliegenden Verfahren hat der Verwalter 27 Zustellungen vorgenommen, so dass ein Zustellersatz in Höhe von 108,00 EUR festzusetzen war.
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Weiterhin machte der Verwalter die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV geltend. Die Auslagen und die Umsatzsteuer wurden wie beantragt festgesetzt.
Auf den Antrag des Verwalters vom 28.06.2018 wird verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Ubermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung — ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Potsdam, 2. Juli 2018
M.
Rechtspflegerin
Beglaubigt
N., Justizbeschäftigte
Siegel Amtsgericht Potsdam