Beschluß des AG vom 04.12.18

Aus cvo6
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35 IN 352/16
(Geschäftsnummer)

Amtsgericht Potsdam
Beschluss

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).

Zum Treuhänder für das Restschuldbefreiungsverfahren wird gemäß § 288 InsO Rechtsanwalt W. Potsdam ernannt. Auf ihn gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für einen Zeitraum von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (12.08.2016) über, § 287 Abs. 2 InsO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht

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werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung — ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Potsdam, 4. Dezember 2018

K.
Rechtspflegerin

Beglaubigt
gez. V., Justizbeschäftigte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Die Obliegenheiten der Schuldnerinnen und Schuldner in der Wohlverhaltenszeit

Mit der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung beginnt die Laufzeit der Abtretungserklärung, die sogenannte Wohlverhaltensphase.

In dieser Zeit hat der Schuldner oder die Schuldnerin folgende Pflichten (Obliegenheiten, § 295 InsO):

  • Sie bzw. er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn sie bzw. er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen; sie bzw. er darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen.
  • Sie bzw. er muss Vermögen, das sie bzw. er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgeben.
  • Sie bzw. er muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen.
  • Sie bzw. er darf dem Gericht und dem Treuhänder keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein Vermögen, das sie bzw. er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, verheimlichen.
  • Sie bzw. er muss dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über ihre bzw. seine Erwerbstätigkeit oder die Bemühungen um eine solche sowie über ihre bzw. seine Bezüge und ihr bzw. sein Vermögen erteilen.
  • Sie bzw. er darf Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger nur an den Treuhänder leisten und einzelnen Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern keinen Sondervorteil verschaffen.
  • Übt sie bzw. er eine selbständige Tätigkeit aus, so hat sie bzw. er die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn sie bzw. er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
  • Sie bzw. er hat die jährliche Mindestvergütung des Treuhänders in Höhe von 100,- € zzgl. 19 % (gleich 19,- €) Mehrwertsteuer und evtl. anfallende angemessene Auslagen des Treuhänders aufzubringen, notfalls auch aus dem unpfändbaren Vermögen.

Aufgaben des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren

Der Treuhänder zieht in der Wohlverhaltenszeit aufgrund der Abtretungserklärung der Schuldnerin oder des Schuldners deren oder dessen pfändbare laufende Bezüge ein und verteilt die eingehenden Beträge und sonstige Zahlungen einmal jährlich an die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger (§ 292 Abs. 1 InsO). Der Treuhänder erhält aus dem verwalteten Geld eine Vergütung und eine Erstattung der angemessenen Auslagen (§ 293 InsO). Ist nicht einmal die Mindesttreuhändervergütung gedeckt, so kann dies auf Antrag des Treuhänders zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (298 InsO).

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