Beschluß vom 20.12.22

Aus cvo6
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Amtsgericht Potsdam
- Abteilung für Zivilsachen

Dipl.-Ing. T.
Berlin

Ihr Zeichen Akten- / Geschäftszeichen

Datum 21.12.2022

In Sachen
W. ./. Lenz, O.
wg. selbständigem Beweisverfahren

Sehr geehrte […] Dipl.-Ing. T.,

anliegend übersende ich Ihnen die Gerichtsakten und bitte Sie, zu dem im Beweisbeschluss vom 24.11.2022, Blatt 65 der Akten genannten Beweisthema ein schriftliches Gutachten in 5-facher Fertigung zu erstatten.

Dieses von Ihnen zu unterschreibende Gutachten ist dem Gericht spätestens bis zum 20.03.2023 zu übermitteln (§ 411 Abs. 1 ZPO).

Sie werden auf Folgendes hingewiesen (§ 407 a ZPO):

Prüfen Sie bitte unverzüglich, ob der Auftrag in Ihr Sachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der oben gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so verständigen Sie das Gericht unverzüglich.

Nach § 408 Abs. 1 i.V. mit §§ 383, 384 ZPO kann ein Sachverständiger berechtigt sein, die Erstattung des Gutachtens zu verweigern. Ebenso kann nach § 406 Abs. 1 i.V. mit §§ 41, 42 ZPO ein Sachverständiger abgelehnt werden. Auf die im Merkblatt A abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen wird Bezug genommen. Bitte prüfen Sie unverzüglich, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen Ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ist dies der Fall, so haben

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Sie dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlassen Sie dies, kann gegen Sie ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Erwachsen voraussichtlich Kosten, die a) erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder b) den angeforderten Kostenvorschuss von 2.500,00 € erheblich übersteigen, so weisen Sie das Gericht rechtzeitig darauf hin. Bei Verletzung der Hinweispflicht zu a) bestimmt das Gericht gemäß § 8a Abs. 3 JVEG nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes steht. Bei Verletzung der Hinweispflicht zu b) ist Ihre Vergütung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Auslagenvorschusses zu begrenzen.

Die Weitergabe des Auftrags an einen anderen Sachverständigen ist nicht zulässig. Wenn Sie unter Ihrer Verantwortung für den Inhalt des Gutachtens sich eines Mitarbeiters bedienen, geben Sie dem Gericht dessen Namen und den Umfang seiner Tätigkeit bekannt, falls es sich nicht um Hilfsdienste untergeordneter Bedeutung handelt.

Wenn Sie Zweifel am Inhalt und Umfang des Auftrags haben, so führen Sie unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbei.

Ein Sachverständiger ist auf Verlangen des Gerichts verpflichtet, die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, kann das Gericht die zwangsweise Herausgabe anordnen.

Beachten Sie bitte, dass Ihre Tätigkeit auf das zur Erfüllung des Auftrags Notwendige zu beschränken ist.

Es steht Ihnen frei, im Rahmen der Erstellung des Gutachtens auftretende Schwierigkeiten mit dem Gericht abzuklären.

Falls bei der Vorbereitung des Gutachtens weitere Personen mitzuwirken haben, bitte ich, diese gegebenenfalls auf die gesetzlichen Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht und das Recht zur Verweigerung der Untersuchung hinzuweisen (vgl. das beigefügte Merkblatt B). Ferner bitte ich, diesen Personen das beigefügte Merkblatt B, das auch Hinweise auf die Gewährung einer Reiseentschädigung oder eines Vorschusses auf die zu erwartende Zeugenentschädigung enthält, zu übermitteln.

Den Parteien und gegebenenfalls ihren Prozessbevollmächtigen sowie etwaigen Nebenintervenienten und deren Prozessbevollmächtigten ist die Teilnahme an einer von Ihnen vorgesehenen Ortsbesichtigung oder anderen Begutachtungsterminen zu ermöglichen; sie sind rechtzeitig zu verständigen. Das Gericht ist zu enachrichtigen. Bitte teilen Sie dem Gericht auch mit, ob Sie die Teilnahme eines Richters aus besonderen Gründen für erforderlich halten. Die Aufnahme von anderen Kontakten mit nur einer Partei ist geeignet, den Anschein der Parteilichkeit zu erwecken; sie sollte daher vermieden werden.

Bitte reichen Sie Ihre Kostenrechnung bei Gericht ein. Ihre Vergütung richtet sich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Das Honorar bemisst

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sich nach dem Sachgebiet gemäß Teil 1 der Anlage 1 zu § 9 JVEG bzw. nach der Honorargruppe gem. Teil 2 der Anlage 1 zu § 9 JVEG. Die Zuordnung der Leistungen zu einem Sachgebiet bzw. einer Honorargruppe bestimmt sich entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung. Geben Sie in Ihrer Kostenrechnung unbedingt das Sachgebiet bzw. die Honorargruppe an. Ein Honorar für besondere Leistungen (§ 10 JVEG) rechnen Sie bitte entsprechend der Anlage 2 zu § 10 JVEG ab.

Die korrekte Abrechnung nach § 8 Abs. 2 JVEG macht es erforderlich, dass Sie mit Ihrer Abrechnung die einzelnen erbrachten Leistungen jeweils minutengenau angeben; diesbezügliche Schätzungen sind nicht zulässig. Auch ist eine Anwendung der Rundungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 JVEG auf Einzelleistungen nicht statthaft. Vielmehr darf lediglich die letzte bereits begonnene Stunde aus der Summe der Zeiten der Einzeltätigkeiten - somit die minutengenaue Gesamtzeit - auf die nächste volle Stunde gerundet werden, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war.

Die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung des Anspruchs auf Vergütung richten sich nach § 2 JVEG. Beachten Sie insbesondere, dass bei schriftlicher Begutachtung der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn dieser nicht binnen 3 Monaten bei der Stelle, die Sie beigezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die Sie beauftragt hat und ist für jeden Gutachtenauftrag, d.h. sowohl für das Hauptgutachten als auch etwaige Ergänzungsgutachten, gesondert zu beachten. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Erledigung an Sie. Werden Sie in dem gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend.

Auf die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sowie die Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben wird hingewiesen.

Für Ihre Bereitschaft, dem Gericht bei seiner Entscheidung zu helfen, danke ich Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

S.
Richter am Amtsgericht

Beglaubigt
J.
Justizbeschäftigte

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