Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 09.06.2016

Aus cvo6
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Az.: 35 IN 334/16

Amtsgericht Potsdam
Beschluss

Das Insolvenzeröffnungsverfahren

betreffend das Vermögen

Herrn Oliver Lenz, geboren am 15.05.1966
wohnhaft: Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

auf Antrag

Der Techniker Krankenkasse
Brahmfelder Straße 119b, 22305 Hamburg

ist ein sogenanntes Regelinsolvenzverfahren. Die §§ 304 ff. InsO sind nicht anzuwenden.

Zur Aufklärung des Sachverhalts wird angeordnet (§ 5 InsO):

Es wird ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Schuldner zahlungsunfähig zu werden droht oder es bereits ist und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.

Mit der Erstattung des Gutachtens wird

Rechtsanwalt W.
Potsdam

beauftragt.

Der Sachverständige ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten, Versicherungen sowie gegenüber dem Finanzamt. Er wird ermächtigt, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen, soweit sie zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Der Schuldner hat dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

Potsdam, 09.06.2016

P.
Richter am Amtsgericht
beglaubigt
gez. S., Siegel
Justizbeschäftigte

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