Beschluss des LSG vom 13.05.15

Aus cvo6
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Az.: L 15 SO 151/15 B ER
Az.: S 20 SO 40/15 ER
Sozialgericht Potsdam

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam,

- Antragsteller und Beschwerdegegner -

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher,
Helene-Lange-Str. 8, 14469 Potsdam,
Gz.: 032-15-D

gegen

Landeshauptstadt Potsdam
FB Soziales und Gesundheit,
Gegelallee 6-8, Haus 2, 14469 Potsdam
Gz.: 2812

- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -

hat der 15. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ohne mündliche Verhandlung am 13. Mai 2015 durch den Richter am Landessozialgericht T. und die Richterinnen am Landessozialgericht R. und M. beschlossen:

die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren.

Seite 2

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft (s. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn 14). Sie ist jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine dem Antragsteller günstige Zwischenentscheidung (s. auch dazu Keller a.a.O. mit weiteren Nachweisen) in dem Übrigen weiter anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorlagen. Der Senat folgt dem Sozialgericht in seiner Begründung, weshalb es im Rahmen dieses Beschlusses insoweit keiner weiteren bedarf (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Mit seiner Beschwerde hat der Antragsgegner nichts vorgetragen, was die im Rahmen der Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung allein zu prüfenden Voaraussetzungen für den Erlass infrage stellen könnte. Vielmehr wiederholt er im Wesentlichen seine dem Senat bereits aus dem Verfahren L 15 SO 121/15 B ER/SG Potsdam S 20 SO 19/15 ER bekannte Auffassung zur materiellen Rechtslage. Die bei einer Zwischenentscheidung anzuwendenden Maßstäbe entsprechen aber nicht (ohne Weiteres) denen der noch ausstehenden instanzbeendenden Entscheidung. Im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung war das Sozialgericht berechtigt, die fiskalische Belastung des Antragsgegners dem Interesse des Antragstellers gegenüberzustellen, seine Pflegesituation, ebenfalls solange nicht ändern zu müssen, wie das Ergebnis der unmittelbar bevorstehenden, gerichtlich angeordneten Begutachtung nicht bekannt ist.

Mit der Entscheidung über die Beschwerde erledigt sich auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 199 Abs. 2 SGG.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruhen auf § 193 SGG. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt dem Sozialgericht bei Beendigung des gesamten Rechtszugs vorbehalten.

Gegen diesen Beschluss gibt es keine Rechtsmittel (§ 177 SGG).

R.
M.
T.

Beglaubigt
gez. O., Justizobersekretär

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