Beschluss des SG vom 28.11.14

Aus cvo6
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Sozialgericht Potsdam
Az.: S 20 SO 126/14 ER

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam
vertreten durch Herrn Rüdiger Otto,
Feuerbachstraße 35, 14471 Potsdam,
- Antragsteller -

gegen

Landeshauptstadt Potsdam,
vertreten durch Fachbereich Soziales,
Gesundheit und Umwelt,
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam,
Az.: W 127/14
- Antragsgegnerin -

hat die 20. Kammer des Sozialgerichts Potsdam ohne mündliche Verhandlung

am 28. November 2014

durch die Richterin am Sozialgericht H.
b e s c h l o s s e n :

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
  2. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag vom 27. Oktober 2014 gestellte Antrag auf vollständige Auszahlung der Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Monate September 2014 und Oktober 2014 sowie in der Folge auch für November 2014 hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2014 und 13. November 2014 dargelegt, dass am 1. November 2014 (Rechenlauf vom 30. Oktober 2014) der fehlende Betrag von 4.040,55 € (3x 1.346,85 €) zur Anweisung gebracht wird bzw. wurde. Darin enthalten waren auch der überschießende Betrag von 1.346,85 € für November 2014. Die Auszahlung an den Antragsteller erfolgte insgesamt am 14. November 2014.

Bei dieser Sachlage fehlt es dem Antrag am Rechtsschutzbedürfnis zur Fortführung des Verfahrens betreffend die Leistungsgewährung für die Monate September bis November 2014; der Antrag ist abzuweisen.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. November 2014 diverse weitere Problemfelder als Grund dafür genannt hat, den Antrag nicht zurückzunehmen bzw. für erledigt zu erklären, ist für sämtliche Begehren eine Eilbedürftigkeit weder dargelegt noch sonst erkennbar. Teilweise haben die Antragsgegnerin bzw. andere Leistungsträger über das Begehren des Antragstellers nicht einmal eine - wie auch immer geartete - und schon gar nicht abschlägige Entscheidung getroffen. Im Telefonat vom 21. November 2014 mit der Kammervorsitzenden hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärt, den Antrag nach nochmaliger ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückzunehmen. Eine Reaktion erfolgte seither allerdings nicht. Der Antrag war daher nunmehr auch insoweit abzulehnen.

Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. …

H.
Richterin am Sozialgericht

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