Beweisanordnung des SG vom 12.05.15

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Beweisanordnung

In dem Rechtsstreit

Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8, 14469 Potsdam

gegen

Landeshauptstadt Potsdam
vertreten durch den Fachbereich Soziales,
Gesundheit und Umwelt,
Hegelallee 6-8, 14469 Potsdam
- Antragsgegnerin -

soll gemäß § 106 SGG durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens aufgrund einmaliger Untersuchung in der häuslichen Umgebung des Antragstellers unter Verwertung der vorliegenden Gutachten und Befundberichte Beweis über anliegende Fragen erhoben werden (§ 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 SGG).

Sollte der Sachverständige nach pflichtgemäßer Prüfung festellen, dass die gestellten Beweisfragen nicht nach einer einmaligen Untersuchung beantwortet werden können, ist die dem Gericht mitzuteilen. Das weitere Vorgehen bleibt abzuwarten.

Seite 2

Das Gericht ernennt zum Sachverständigen (§§ 118 Abs. 1 SGG, 404 ff ZPO):

Herrn
Dr. med. W. J.

14… F.

Der Sachverständige wird gebeten, dem Gericht mitzuteilen, wenn die Einholung eines Zusatzgutachtens erforderlich ist.

Dem Antragsteller wird aufgegeben, sich auf Anordnung des Sachverständigen zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen.

Die Vorsitzende der 20. Kammer

H.
Richterin am Sozialgericht

Beglaubigt
gez. R.
Justizbeschäftigte

Anlage zur Beweisanordnung vom 12. Mai 2015

  1. ) Verfügt der Antragsteller über ein bedarfsgerechtes (behindertengerechtes) Bett? Ist dieses z.B. auch mit einer sog. Wechseldruckmatratze oder ähnlich geeigneten Matratze ausgestattet?
  2. ) Sind beim Antragsteller Mängel in der Pflege erkennbar? Bitte beschreiben Sie so genau wie möglich den Pflegezustand des Antragstellers.
  3. ) Für wieviele Stunden täglich benötigt der Antragsteller an Pflege und Betreuung (Assistenz)? Kann sich bei einer von der Antragsgegnerin angestrebten Reduzierung der Pflege- und Betreuungszeiten eine Gefahrensituation für den Antragsteller ergeben, oder ist eine ununterbrochene Anwesenheit notwendig? Können die benötigten Stunden für Pflege und Betreuung z.B. durch andere Hilfsmittel (Notfallknopf, Windeln, Rollstuhlhaltesystem etc.) zumutbar reduziert werden? Ggf. in welchem Umfang?
    Bitte begründen Sie dazu Ihre Entscheidung detailliert.
  4. ) Gibt es in der Wohnung des Antragstellers einrichtungstechnische Gegebenheiten, die die Ausführung der pflegerischen Verrichtungen behindern oder verhindern bzw. den Antragsteller in seiner Selbstständigkeit behindern?
  5. ) Wirken sich die umfangreichen und zeitintensiven Freizeitaktivitäten (z.B. mehrstündige/mehrtägige Go-Turniere) positiv oder negativ auf das Krankheitsbild des Antragstellers aus bzw. beeinflussen diese den körperlichen Zustand des Antragstellers nicht?
  6. ) Wäre eine stundenweise Abwesenheit des Assistenten zumutbar und eine hierdurch entstehende Ruhepause dem Gesundheitszustand des Antragstellers dienlich?
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