Forderungsaufstellung der Gläubiger vom 23.09.16
Kanzlei W., Rechtsanwälte
Herrn
Oliver Lenz
14471 Potsdam
Datum: 23.09.2016
Insolvenzverfahren Oliver Lenz
Sehr geehrter Herr Lenz,
in vorbezeichneter Angelegenheit übersende ich die aktuelle Forderungsaufstellung der Gläubiger, welche Ihre Forderungen bis zum Ablauf der Anmeldefrist angemeldet haben.
Die Forderungen der Gläubiger wurden anhand der eingereichten Unterlagen geprüft. Das Prüferergebnis entnehmen Sie bitte der Aufstellung. Bei der Forderungsprüfung wurde von mir bereits berücksichtigt, dass von einigen Gläubigern (z.B. Krankenkassen, Finanzamt und Bundesanstalt für Arbeit) aufgrund längerer Bearbeitungszeiten lediglich Schätzungen angemeldet wurden. Aufgrund dessen wurden diese Forderungen “vorläufig bestritten„. Eine “Feststellung„ erfolgt erst nach Berichtigung auf die tatsächliche Höhe im weiteren Verlauf des Verfahrens. Anmerkungen hierzu sind daher nicht notwendig.
Vorsorglich weise ich daraufhin, dass die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat. Jede festgestellte Forderung nimmt dann an der Verteilung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter teil. Ein Widerpsruch Ihrerseits steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen, sondern verhindert nur die spätere Zwangsvollstreckung des Gläubigers aus der Eintragung in die Insolvenztabelle.
Sollten Sie Anlass haben, Forderungen „der Höhe nach“ oder „dem Grunde nach" zu widersprechen, können Sie der Feststellung dieser Forderungen im (schriftlichen) Prüftermin widersprechen. In diesem Fall hätte der Gläubiger die Möglichkeit, Feststellungsklage gegen Sie zu erheben. Indes bitte ich zu beachten, dass alle Forderungen — soweit sie nicht als solche aus “vorsätzlicher unerlaubter Handlung„ festgestellt werden und kein Widerspruch Ihrerseits gegen diesen Forderungsgrund erhoben wurde — unabhängig von ihrer Höhe — der Restschuldbefreiung unterliegen. Ihren (schriftlichen) Widerspruch müssen Sie bis zum 25.10.2016 (Prüfungsstichtag) beim Insolvenzgericht einreichen. Sämtliche Erklärungen gegenüber dem Insolvenzverwalter sind unwirksam und werden nicht berücksichtigt.
Gläubiger, die nicht in der Gläubigerliste stehen, haben ihre Forderungen bisher nicht angemeldet, können dies aber, solange das Insolvenzverfahren läuft, noch nachholen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. W.
Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter
- Gläubigerliste: Bahn-BKK, Bahn-BKK, AOK-Nordost, AOK-Nordost, SW, Santander Consumer Bank AG, Novitas-BKK, Land Brandenburg Finanzamt, H.L., Büroservice Otto, BP