Klage gegen den MVP

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Inhaltsverzeichnis

Klage

Des Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam -Kläger-

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Imme Hackmann, Yorckstraße 3, 14467 Potsdam

Gegen

Mieterverein Potsdam und Umgebung e.V., vertreten durch den Vorstand,

Schopenhauerstraße 31, 14471 Potsdam -Beklagter-

beantragen wir die Anberaumung einer alsbaldigen mündlichen Verhandlung, in welcher wir folgende Anträge stellen werden:

1. Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten nicht durch Streichung aus der Mitgliederleiste erloschen ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nach wie vor das Amt eines Vorstandsmitglieds beim Beklagten inne hat.

3. Es Wird festgestellt, dass der Kläger ohne Einhaltung einer Wartezeit von einem Jahr seit dem 01.02.2011 als Vorstandsmitglied bei dem Beklagten wählbar ist.

4. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin gewährt.

Für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird der Erlass eines Anerkenntnis- oder Versäumnisurteils beantragt.

Begründung:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Streichung des Klägers aus der Mitgliederliste des Beklagten mit Wirkung zum 30.9.2010.

Zu Antrag 1:

Der Kläger ist seit August 1999 Mitglied bei dem Beklagten und wurde zuletzt im Juni 2010 bei dem Beklagten in den Vorstand gewählt, wo er zuletzt das Amt des Schatzmeisters ausübte.

Beweis: Auszug aus der Mitgliederdatei des Klägers, Anlage K 1

Im Juli 2009 erlitt der Kläger einen schweren Verkehrsunfall, so dass er zu den Vorstandssitzungen stets ein Taxi benötigte. Man kam im Vorstand des Beklagten überein, dass der Kläger seine Taxiquittungen einreichen sollte, im Gegenzug würde ihm der Mitgliedsbeitrag erlassen.

  • Beweis: Zeugnis des Herrn Dr. R.R., R.-straße, 14469 Potsdam
  • Zeugnis der Frau A. R., W.-straße, 14469 Potsdam
  • Zeugnis des Herrn C. G., H.-allee, 14467 Potsdam


Im Jahr 2009 änderte der Beklagte seine Satzung dahingehend, dass gemäß §3 Abse. 3, 6 nunmehr eine Streichung von Mitgliedern bei Beitragsrückständen in Höhe eines Jahresbeitrages und Nichtzahlung nach zwei Mahnungen vorgeschrieben ist.

  • Beweis: Auszug aus dem Vereinsregister, Anlage K 2
  • Satzung des Beklagten, Anlage K 3
  • Zeugnis des Herrn Dr. R., b.b.
  • Zeugnis der Frau R., b.b.
  • Zeugnis des Herrn G., b.b.

Der Kläger wurde durch die Vorsitzende des Vorstands des Beklagten mit Wirkung zum 30.09.2010 aus der Mitgliederliste gemäß § 3 Abs.6 der Satzung des Beklagten gestrichen.

Beweis: Auszug aus der Mitgliederdatei des Klägers, Anlage K 1

Die Voraussetzungen für eine Streichung des Klägers lagen jedoch nicht vor.

Zum Einen dürfte bereits die Satzungsbestimmung des Beklagten in § 3 Abs. 6 unwirksam sein, da sie im Widerspruch zu den nachfolgenden Regelungen in Absatz 7 steht. In Absatz 7 Satz 1 stellt die Satzung auf die Möglichkeit eines Ausschlusses ab, wenn sich ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Verzug befindet. Im Gegensatz zum Abs. 6 ist dieser Ausschluss trotz gleicher tatbestandlicher Voraussetzungen eine Ermessensbestimmung. Ferner ist in Satz 2 bestimmt, dass bei Zahlung des Gesamtrückstandes binnen 14 Tagen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses der Ausschluss gegenstandslos wird.

Die satzungsändernde Bestimmung -Streichung- ist daher mit der älteren -und fortbestehenden- Bestimmung "möglicher Ausschluss" in Absatz 7 unvereinbar. Denn entweder handelt es sich um eine zwingende Reglung der Streichung oder eine Ermessensentscheidung, wenn ein Mitglied in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Rechtsfolge ist, dass die neue Regelung wegen Unvereinbarkeit mit der älteren Norm nichtig ist.

Die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift ergibt sich aber auch noch aus einem anderen Umstand, nämlich der unzureichenden Eintragung der Satzungsänderung im Register des Amtsgerichts Potsdam.

Denn aus der Eintragung im Vereinsregister ergibt sich nur, dass $ 3 Abs. 3 der Satzung des Beklagten geändert worden sei. Demnach wäre der neue Absatz 6 bereits auch deswegen nicht wirksam, weil diese Änderung nicht eingetragen ist.

Tatsächlich wären aber auch bei der Unterstellung, dass eine wirksame Satzungsänderung in § 3 Abse.3 und 6 der Satzung des Beklagten vorgenommen worden wäre und diese zum Zeitpunkt der Streichung des Klägers aus der Mitgliederliste auch bereits wirksam gewesen wäre, die Voraussetzungen für die Streichung des Klägers nicht gegeben gewesen.

Der Kläger hat keine Mahnungen vom Beklagten erhalten. Wie sich aus der Mitgliedsakte des Klägers entnehmen lässt, wurde die zweite Mahnung vom Geschäftsführer des Beklagten aussortiert.

Beweis:

  • Mahnschreiben mit handschriftlicher Notiz "von Herrn S. aussortiert", Anlage K 4
  • Zeugnis der Frau R., b.b.
  • Zeugnis des Herrn O. S., zu laden über den Beklagten

Da also bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Streichung nach § 3 Abs. 6 der Satzung der Beklagten vorlagen, wäre die Streichung auch bei Annahme der Wirksamkeit der Satzungsänderung im Falle des Klägers nicht satzungsgemäß erfolgt und somit rechtswidrig.

Zu den Anträgen 2 und 3:

Der Kläger ist dem Beklagten mit Wirkung zum 01.02.2011 unter Vorbehalt wieder beigetreten, um seinen Rechtsschutzversicherungsanspruch wieder zu erhalten und seine Mitgliedsrechte wahrnehmen zu können. Ihm entstehen aber durch die Streichung dahingehend Nachteile, dass er nicht mehr als Vorstandsmitglied agieren kann, weil er mit der Streichung neben der Mitgliedschaft auch sein Vorstandsamt verloren hat. Zudem ist er auch bis zum Ablauf eines Jahres nach Neueintritt nicht in den Vorstand des Beklagten wählbar, §8 Abs. 1 der Satzung des Beklagten.

Beweis: Satzung des Beklagten, Anlage K 3

Dies führt zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit für beide Parteien, da derzeit nicht feststeht, ob der Kläger noch das Amt des Schatzmeisters bei dem Beklagten inne hat.

Prozesskostenhilfe:

Der Kläger ist, wie sich aus der beiliegenden Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, außerstande, die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mitteln aufzuwenden. Es ist ihm daher Prozesskostenhilfe zu gewähren und die Unterzeichnerin als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Die Klage wird unter dem Vorbehalt der Gewährung der Prozesskostenhilfe erhoben. Sollte das Gericht aus anderen als wirtschaftlichen Erwägungen die Gewährung der Prozesskostenhilfe versagen, so soll die Klage als nicht erhoben gelten.

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