Klageschrift Wohnungsraeumung

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Förmliche Zustellung
mit Vorblatt zur Zustellungssendung

Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8, 14487 Potsdam

Bezeichnung des Schriftstücks:
S 13.06.2012, bAbV 01.06.2012, bAbKl.
07.05.2012, ZP 460

Herrn
Oliver Lenz
Carl-von -Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

Inhaltsverzeichnis

Vorblatt zur Zustellungssendung

Diese Vorblatt zur Zustellungssendung dient Ihnen in Zusammenhang mit dem Umschlag als Nachweis dafür, welche Schriftstücke Ihnen an welchen Tag zugestellt wurden.

Bitte bewahren Sie daher dieses Vorblatt zur Zustellung zusammen mit dem Umschlag und den darin befindlichen Schriftstücken auf. Sie dienen Ihnen als Beleg, wenn Sie angeben müssen, welche Schriftstücke Ihnen an welchem Tag zugestellt wurde.


Wichtiger Hinweis an die beklagte Partei
bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzuges

Bei einer Räumungsklage von Wohnraum wegen Zahlungsverzuges wird folgender Hinweis erteilt:

Die Kündigung wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Klage sämtliche Mietrückstände gezahlt werden oder eine öffentliche Stelle sich zur Zahlung verpflichtet; dies ist bis zum Termin nachzuweisen (§569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB). Die Kündigung bleibt jedoch wirksam, wenn ihr vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach §569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.


Amtsgericht Potsdam

Hegelallee 8|14467 Potsdam
[]

Auskunft erteilt: Frau Sch.
[]

Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben):
24 C 221/12


Potsdam, 13.06.2012


Herrn
Oliver Lenz
Carl-von -Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam


Sehr geehrter Herr Lenz,

in Sachen

J. C. ./. Oliver Lenz u.a.

beachten Sie bitte die diesem Schreiben beigefügte Klageschrift sowie die beglaubigte Abschrift der Verfügung des Gerichts.

Geben Sie bitte bei allen Schreiben das vorstehend aufgeführte Geschäftszeichen an und fügen Sie bitte den Schriftsätzen und Anlagen immer die erforderliche Anzahl von Abschriften/Ablichtungen für die Gegenseite(n) und deren Prozessbevollmächtigte(n) bei.


Mit freundlichen Grüssen

gez. Sch.
Justizbeschäftigte
als Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle


Postanschrift: Amtsgericht Potsdam | Hegelallee 8 | 14467 Potsdam
Publikumszeiten: Di.: 09.00 -12.00 Uhr u. 13.00 - 17.00 Uhr | Mi., Do. u. Fr.: 09.00 -12.00 Uhr


ZP 402 - Zustellung der Klageschrift im schriftlichen Vorverfahren - Amtsgericht - (Stand: 01/2012)


Gemeinsamme Briefannahmestelle
Land- und Amtsgericht und
Staatsanwaltschaft Potsdam

Eingang 09. MAI 2012

Rechtsanwälte

C. A.
G. S.

[]
20355 Hamburg
[]
07.05.2012


Amtsgericht Potsdam
Hegelallee
14467 Potsdam

Klage

des Herrn J. C.
[], 22765 Hamburg

- Kläger -

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte A. und S.,
[] Hamburg

1. Herrn Oliver Lenz,
Carl-von-Ossietzky-Straße 6,14471 Potsdam

2. Frau [],
Carl-von-Ossietzky-Straße 6,14471 Potsdam,

- Beklagte -

wegen:

Räumung von Wohnraum (Eigenbedarf)

Streitwert: 2.172,36 €


Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagten mit dem Antrag,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im Hause Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam, 3. Obergeschoss links, belegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Bad und Balkon, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

Für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich vorsorglich

gemäß § 331 III ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, wenn die Verteidigungsabsicht nicht fristgemäß angezeigt wird.

BEGRÜNDUNG:

Die Beklagten sind Eheleute, leben allerdings nach der Information des Klägers getrennt. Die Beklagten sind seit längerer Zeit Mieter der im Klagantrag bezeichneten Wohnung. Das Mietverhältnis hat am 01.05.1990 begonnen. Der Kläger kann lediglich überreichen eine aus zwei Blättern bestehende nicht leserliche Fotokopie eines „Wohnungsmietvertrages“ als - Anlage K 1 -,

eine "Modernisierungsvereinbarung“ aus dem Jahre 2001 als - Anlage K 2 -

sowie die Zustimmungserklärung der Beklagten zu einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete auf monatlich 181,03 € ab 01.03.2010 vom 11.12.2009, - Anlage K 3 -

Der Kläger hat das Eigentum an der Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss vom 12.05.2011 aus - Anlage K 4 -

erworben. Er ist als Eigentümer im Grundbuch von Potsdam, Blatt 14363 (Wohnungsgrundbuch) seit dem 23.09.2011 eingetragen. Die Eintragung bezieht sich auf den Zuschlagsbeschluss vom 12.05.2011, - Anlage K 5 -


(Seiten 1 bis 5 des Grundbuchs).

Der Kläger hat das Mietverhältnis mit Schreiben vom 01.07.2011 aus - Anlage K6 -

fristgemäß züm 31.03.2012 wegen Eigenbedarfs gekündigt.

Die Beklagten haben den Erhalt des Kündigungsschreibens bestätigt.

Der Kläger benötigt die Wohnung für sich und seine Familie, nämlich seine Lebensgefährtin, Frau [] und das gemeinsame Kind [], das am [] in Hamburg geboren wurde.

Beweis: Zeugnis der Frau [],
zu laden beim Kläger.

Das Kind war zurzeit der Kündigung noch nicht geboren. Als Geburtstermin war von den Ärzten der [].2011 geschätzt worden.

Beweis: wie vor.

Der Kläger hat sich im Juni 2011 entschieden, von Hamburg nach Berlin umzuziehen, um zukünftig gemeinsam mit seiner Familie in Berlin zu leben. Hierzu benötigt er die streitgegenständliche Wohnung.

Beweis: wie vor.

Die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind damit erfüllt.

Die Beklagten haben der Kündigung spät, nämlich mit Schreiben vom 26.12.2011 aus - Anlage K 7 -

widersprochen. Die darin aufgestellten Behauptungen werden bestritten.

Sowohl die Beklagte zu 2) als auch die gemeinsamen Kinder der Beklagten leben nicht mehr in der streitgegenständlichen Wohnung.

Die Wohnung ist im Übrigen keineswegs behindertengerecht. Sie befindet sich im dritten Stock und verläuft über mehrere Ebenen.

Beweis: Augenscheinseinnahme durch das Gericht.


Es wird auch bestritten, dass die Mutter des Beklagten zu 1) diesen pflegt oder dass er von einer erwachsenen Tochter gepflegt wird. Nach den Informationen des Klägers wird der Beklagte zu 1) ausschließlich von einem Pflegedienst betreut. Das wäre auch in einer anderen Wohnung unter anderer Anschrift möglich.

Weiterer Vortrag nach Eingang einer etwaigen Klagerwiderung bleibt Vorbehalten.

A.
Rechtsanwalt

Stempel: Beglaubigt

Amtsgericht Potsdam
Potsdam, 01.06.2012

Geschäfts-Nr. 24 C 221/12
gez.
Rechtsanwalt


Anlage K1

Kopie vom Mietvertrag (Vor- und Rückseite, äußerst schlecht lesbar)


Anlage K2

Kopie der Modernisierungsvereinbarung (vier Blätter)


Anlage K3

Kopie der Zustimmungserklärung (ein Blatt)


Anlage K4

Kopie des Beschlußes des Amtsgericht Potsdam, daß Herr J. C., Hamburg mit einem Meistgebot von 145.000 EUR Meistbietender war. (Zwei Seiten.)


Anlage K5

Kopie des Grundbuchs (fünf Blätter) mit Herrn [] als Eigentümer dieser Wohnung.


Anlage K6

Kopie der Kündigung der Wohnung.

Abschrift: Kuendigung_1.7.2011


Anlage K7

Kopie des Widerspruchs zur Kündigung.

Abschrift: Antwort_auf_Kuendigung


Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht Potsdam
Geschäfts-Nr.
24 C 221/12

Potsdam, 01.06.2012

Verfügung

in Sachen

J. C. ./. Oliver Lenz u.a.

I. Aufforderungen, Anordnungen und Hinweise

1. Es wird ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt.

2. An die beklagte Partei ergehen gemäß § 276 ZPO folgende Aufforderungen:

2.1 Sie hat die Absicht der Verteidigung binnen einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung der Klageschrift (Anspruchsbegründung) schriftlich anzuzeigen.

Belehrungen:
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist kann nicht verlängert werden und ist nur dann gewahrt, wenn die Anzeige innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Geht sie nicht innerhalb der Frist ein, kann dies zu einem Verlust des Prozesses führen. Das Gericht kann auf Antrag der Gegenpartei ein Versäumnisurteil erlassen (§ 331 ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).
Erklärt die Beklagtenpartei, dass sie den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkenne, so wird sie ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß verurteilt werden.

2.2 Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von weiteren zwei Wochen ab Zugang dieser Verfügung nach Ablauf der unter Ziffer 2.1 genannten Notfrist schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.

Belehrung gemäß §§ 277 Abs. 2,296 Absätze 1 und 3 ZPO:
Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erwiderung vor Ablauf der Frist bei Gericht eingeht. Die beklagte Partei kann sich nur bis zum Ablauf dieser Frist gegen den Klageanspruch verteidigen und zum Beispiel Einreden und Einwendungen, Beweisangebote und Beweiseinreden Vorbringen. Wird die Frist versäumt, ist jegliche Verteidigung abgeschnitten und in dem Prozess wird nur auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags entschieden werden. Die Klageerwiderung, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist, also verspätet eingeht, wird nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.
Der Prozess kann also allein wegen einer Fristversäumnis verloren werden.
Die oben gesetzte Frist kann ausnahmsweise auf Antrag bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden. Der schriftliche Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf bei Gericht eingehen. Die beklagte Partei kann ihre Erklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts abgeben. Falls dies bei einem anderen Amtsgericht geschieht, muss das Protokoll innerhalb der Frist beim Prozessgericht eingehen.

3. Der klagenden Partei wird, falls noch nicht geschehen, anheim gestellt, den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die beklagte Partei zu beantragen (§ 331 Abs. 3 ZPO).

Die Klagepartei wird auf Folgendes hingewiesen:

Wenn gegen die beklagte Partei ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht und das Vorbringen der Klagepartei den Klageantrag in einer Nebenforderung (z.B. Zinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten) nicht rechtfertigt, kann die Klage insoweit ohne mündliche Verhandlung abgewiesen werden (§ 331 Abs. 3 ZPO).

Dr. Stemberg
Richter am Amtsgericht

Beglaubigt

gez. und Siegel

Sch.
Justitzbeschäftigte

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