Ladung des LSG vom 06.12.16

Aus cvo6
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Geschäftsstelle des 23. Senats
Försterweg 2-6
14482 Potsdam

Gegen Empfangsbekenntnis
Herrn Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam

Potsdam, 6. Dezember 2016

Az.: L 23 SO 310/16 B ER

Ihr Zeichen: 111-16-D

Terminsmitteilung

Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

es ist Termin zur Erörterung der Sache bestimmt auf

  • Montag
  • 19.12.2016
  • 10:30
  • Etage 3
  • Saal 6
  • Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
    Försterweg 2-6
    14482 Potsdam

Das persönliche Erscheinen des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist angeordnet.
Sie werden gebeten, den Antragsteller vorab über die Terminierung in Kenntnis zu setzen.

Auch im Falle Ihres Ausbleibens eines Beteiligten bzw. dessen Prozessvertreters kann erörtert und ggf. Beweis erhoben werden.

Der Antragsteller wird gebeten, für den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren streitbefangenen Zeitraum vom 01. November bis zum 31. Dezember 2016 eine Aufstellung der bereits angefallenen und noch anfallenden Assistenzkosten vorzulegen. Hieraus soll sich auch die zu Grunde gelegten Stundenlöhne ergeben.

Die Akten der Beklagten sind beigezogen.

Außer den Akten der Antragsgegnerin sind folgende Beiakten und Unterlagen beigezogen: Akten des beim Sozialgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens und der erledigten ER-Verfahren.

Aus Sicherheitsgründen müssen sich alle Besucher des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg einer Einlasskontrolle unterziehen. An einzelnen Tagen sowie bei besonderen Anlässen werden darüber hinaus alle Besucher sowie mitgeführtes Gepäck auf Waffen und andere gefährliche Gegenstände (z. B. Messer, Scheren, Nagelfeilen, Pfefferspray) untersucht. Mit solchen Gegenständen dürfen Sie das Gerichtsgebäude nicht betreten. Entsprechende Gegenstände werden für die Dauer des Aufenthaltes im Gerichtsgebäude in Verwahrung genommen. Ergibt sich ein Verdacht auf die Verletzung waffenrechtlicher Vorschriften, werden die Gegenstände sichergestellt und es erfolgt eine Strafanzeige. Weigert sich ein Besucher, die Inverwahrnahme der Gegenstände zu dulden, wird ihm der Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt. Die dem Besucher unter Umständen daraus erwachsenen Nachteile sind von ihm selbst zu vertreten.

Desweiteren ist der Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
gez. D.
Justizbeschäftigte

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