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Wichtige Hinweise zur Vorlage der
Verwendungsnachweise

1. Bitte nutzen Sie zur Auflistung aller Kosten zur Beschäftigung einer Assistenzkraft ausschließlich die beiliegende Tabelle. Diese erhalten Sie bei Bedarf gerne auch als Datei per E-Mail.
2. Sofern Sie mehrere Assistenzkräfte im Bewilligungszeitraum beschäftigen, verwenden Sie bitte pro Assistenzkraft eine separate Tabelle.
3. Erläuterungen zu den Spalten 3-9 dieser Tabelle:
Spalte 3/Arbeitnehmer-Brutto:
Hier ist bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis der Bruttolohn der Assistenzkraft auszuweisen (von dem regelmäßig Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag etc., abgehen).
Bei einer sog. "geringfügig entlohnten Beschäftigten" (Minijobs/bis 450 Euro Arbeitsentgelt) fügen Sie in dieser Spalte bitte den an die Assistenzkraft ausgezahlten Lohn ein. Die Assistenzkraft hat im Minijob keine Steuern, Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
Spalte 4-7/Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers:
Bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis haben Sie als Arbeitgeber die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge - konkret also für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen bzw. abzuführen. Die andere Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge wird vom o.g. Arbeitnehmer-Brutto (Spalte 3) abgeführt.
Spalte 8/Pauschalierte Sozialabgaben an Bundesknappschaft:
Ein Minijob sind - gerechnet vom Arbeitsentgelt - Pauschalabgaben (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Umlage nach dem Aufwendungsausgleichgesetz) an die Bundesknappschaft abzuführen. Nähere Informationen hierzu können Sie im Internet abrufen oder bei Ihrem Finanzamt erfragen.
Spalte 9/Sonstige Kosten:
Hier sind alle weiteren Kosten, die zur Beschäftigung Ihrer Asistenzkraft tatsächllich notwendig wurden, aufzulisten, z.B. Reisekosten, Beträge zu Berufsgenossenschaften (i.d.R. jährlich).
4. Alle in dieser Tabelle ausgewiesenen Kosten - und damit nicht nur beispielhaft für einzelne Monate - müssen anhand von detaillierten Belegen (z.B. formelle Gehaltsabrechnungen, Zahlungsnachweise (Kontoauszüge) unterzeichnete Lohnquittungen beim Minijob, Überweisungsbelege an Bundesknappschaft, Reisekostenabrechnungen) nachvollziehbar sein.
5. Sollten die oben genannten und vollständigen Verwendungsnachweise dem Sozialamt nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, so behalte ich mir die weitere Auszahlung im Zuge einer Folgebewilligung bzw. den Widerruf und etwaige Rückforderung von ausgezahlten Mitteln vor.
6. Sind nach Prüfung der Verwendungsnachweise Ihrer tatsächlichen Ausgaben zur Beschäftigung einer Assistenzkraft im Bewilligungszeitraum geringer als die ausgezahlten Mittel, wird die Differenz mit einer der nächsten Zahlungen verrechnet bzw. sind diese zurück zu erstatten.
7. Sollten Sie einen Steuerberater oder ein Lohnbüro mit allen Fragen der Lohnabrechnung beauftragen sollte dann auch von dort die Verwendungsnachweise erstellt bzw. zusammengestellt werden.
In diesem Fall erhalten Sie pro Monat eine zusätzliche Aufwandspauschale zur Abgeltung Ihrer daraus resultierenden Kosten. Sofern Sie mehrere Assistenzkräfte beschäftigen, können sich die Kosten entsprechend erhöhen. Die Aufwandspauschale wird bei entsprechendem Nachweis aufgestockt.
Als Nachweis für die Gewährung der Aufwandspauschale ist eine Bescheinigung des Steuerberaters/Lohnbüros ausreichend, das Sie mit der Lohnabrechnung beauftragt haben.
8. Für weitere Fragen betreffende der Verwendungsnachweisee stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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