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Landesamt
für Soziales und Versorgung
Versorgungsamt Außenstelle Potsdam

Bearb.: Frau S.
Hausruf: 0331-2761-219
Fax: 0331-2761-499
Internet www.lasv.brandenburg.de pK5st-p@lasv.brandenburg.de
Straßenbahn 94 Haltestelle Schillerplatz/Schafgraben

GZ: 581-Schw-84004516
Bitte bei allen Schreiben angeben!

Potsdam, den 16. November 2011

Inhaltsverzeichnis

Widerspruchsbescheid

Sehr geehrter Herr Lenz,

auf Ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.09.2011 ergeht mit Wirkung ab 01.07.2011 folgende Entscheidung:

Der GdB beträgt 100.

Die Voraussetzungen für die Feststellung folgender gesundheitlicher Merkmale liegen vor:

  • G Erhebliche Gehbehinderung
  • B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
  • aG Außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H Hilflosigkeit
  • RF Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Sie gehören zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen und haben Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Der Widerspruch ist im Übrigen zurückzuweisen.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren sind Ihnen zu 3/4 zu erstatten.

Begründung

Mit Ihrem Widerspruch machen Sie die Feststellung eines höheren GdB und des gesundheitlichen Merkmals

RF Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geltend.

Auf Ihre Widerspruchsbegründung wird im Übrigen Bezug genommen.

Zur Prüfung Ihres Widerspruches ist eine versorgungsärztliche Stellungnahme eingeholt worden, die Unterlagen von nachfolgend aufgeführten Ärzten bzw. Einrichtungen berücksichtigt:

  • Barmer Ersatzkasse* Gutachten über die Anerkennung der Pflegestufe II
  • Dr. med. Boschmann einschließlich Kopien von medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2010
  • Techniker Krankenkasse- Gutachten über die Anerkennung der Pflegestufe III

Der zulässige Widerspruch ist teilweise begründet.

Gemäß § 48 SGB X in Verbindung mit § 69 Abs. 1 SGB IX ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung Vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. In diesem Fall ist ein Verwaltungsakt zu erlassen, der dieser Änderung Rechnung trägt.

Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sich der Grad der Behinderung durch Verschlechterung oder Besserung der Gesundheitsstörung um wenigstens 10 nach oben oder unten ändert oder wenn die Voraussetzungen eines Nachteilsausgleiches nachträglich eintreten oder wegfallen.

Die Änderung der Verhältnisse muss entweder eine tatsächliche (Änderung der medizinischen Befunde) oder eine rechtliche (Änderung des Gesetzes) sein.

Die rechtliche und medizinische Prüfung nach den §§ 2 und 69 SGB IX hat unter Beachtung der VersMedV ergeben, dass die Behinderung nach Auswertung aller medizinischen Unterlagen mit einem GdB von 100 zu bewerten ist.

Folgende Beeinträchtigungen werden berücksichtigt:

  • Organisches Nervenleiden

Menschen sind im Sinne des § 2 Abs.1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Nach § 69 Abs. 1 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Behinderung liegt dann vor, wenn die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben einen GdB von wenigstens 10 bedingt.

Gem. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX richtet sich die Beurteilung des GdB nach den Maßstäben, die sich aus § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der VersMedV ergeben. Er wird bestimmt nach dem Funktionsausfall infolge der Behinderung. Gesundheitsstörungen, die keine Funktionsausfälle verursachen, können deshalb nicht als Behinderung festgestellt werden.

Unter Beachtung der vorgenannten allgemeinen Grundsätze ist die Behinderung daher mit einem Gesamt-GdB von 100 zu bewerten.
Die Feststellung eines höheren GdB als 100 lässt sich nicht begründen.

Diese Feststellung konnte erst ab 01.07.2011 (Anerkennung der Pflegestufe III) getroffen werden, da zu diesem Zeitpunkt eine Verschlimmerung des Leidens belegt ist.

Ihr Widerspruch musste daher im Übrigen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 SGB X.

Der Widerspruch war teilweise erfolgreich. Die Kostenentscheidung entspricht dem Ausmaß, in dem Ihrem Widerspruch abgeholfen wurde.

Sofern Sie einen Schwerbehindertenausweis wünschen, reichen Sie bitte ein Passbild ein. Auf der Rückseite dieses Bildes vermerken Sie bitte den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum sowie das Geschäftszeichen. Der Ausweis wird unbefristet ausgestellt.

Hinweise

Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen (Merkzeichen "B")

Mit dem neu ausgestellten Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B" wird eine Begleitperson im öffentlichen Personennah- und -femverkehr unentgeltlich befördert. Dies gilt auch dann, wenn Sie kein Beiblatt mit Wertmarke besitzen, sondern jeweils Fahrkarten lösen.

Der Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ist direkt an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu senden.

Die erforderlichen Antragsvordrucke können bei der GEZ in 50656 Köln angefordert oder im Internet unter www.GEZ.de herunter geladen werden.

Verschiedene Telefonanbieter halten besondere Tarife oder Angebote für ihre Kunden bereit. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Telefonanbieter, ob und welche Vergünstigungen er gewährt.

Die Bescheinigung für die GEZ ist beigefügt.

Anzeigepflicht

Sie sind verpflichtet, uns folgende Änderungen mitzuteilen:

  • Besserung oder Wegfall einer Gesundheitsstörung
  • Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalles oder anerkannter Berufskrankheit durch eine andere Dienststelle
  • Namenswechsel
  • Änderung der Wohnanschrift im Inland, Verzug ins Ausland
  • Änderung der Staatsangehörigkeit
  • bei Ausländem und Staatenlosen: Entziehung oder Änderung des Aufenthaltsstatus

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht Potsdam Rubensstr. 8 14467 Potsdam erhoben werden.

Die Klageschrift soll in doppelter Ausfertigung unter Angabe vorstehenden Aktenzeichens und des aus dem Bescheid des Landesamt für Soziales und Versorgung - Außenstelle Potsdam - ersichtlichen Geschäftszeichens eingereicht werden.

Die Klageschrift muss

  • den Vor- und Nachnamen des Klägers sowie die ladungsfähige Adresse,
  • den Beklagten (Name der Behörde),
  • den Gegenstand des Klagebegehrens

bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten sowie unter Orts- und Zeitangabe vom Kläger oder einem Beauftragten unterzeichnet sein. Angegeben werden sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel. Der ursprünglich angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Die Klage kann auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des genannten Gerichts erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen
Landesamt für Soziales und Versorgung
Dieses Dokument wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Erläuterung zu verwendeten Abkürzungen:

  • VersMedV Versorgungsmedizin-Verordnung
  • EStG Einkommensteuergesetz
  • GdB Grad der Behinderung
  • GdS Grad der Schädigungsfolgen
  • SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
  • SGB X Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
  • SGG Sozialgerichtsgesetz
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