Sammlung von Härtefällen
Von http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/haertefall2.htm
Härtefall anerkannt - Mietverhältnis unbefristet verlängert - (Schwerbehindert):
Dass bei den Vermietern Eigenbedarf besteht, weil ihre 30-jährige Tochter die Wohnung beziehen möchte, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Tochter ist im Kinderzimmer der elterlichen Wohnung nur unzureichend mit eigenem Wohnraum versorgt.
Bei der Mieterin liegen allerdings Härtegründe im Sinne des § 574 BGB vor. Sie wohnt seit 1976 in der angemieteten Wohnung, ist 89 1/2 Jahre alt, alleinlebend und ausweislich des im Termin vorgelegten Ausweises zu 80% schwerbehindert. Sie ist auf tägliche häusliche Pflege angewiesen und aufgrund ihrer langen Wohndauer im Wohnviertel verwurzelt. Mögen auch diese Umstände für sich allein genommen eine soziale Härte nicht begründen, so bilden sie in ihrer Gesamtheit nach Ansicht der Kammer eine solche. LG Essen 15. Zivilkammer, Urteil vom 23. März 1999, Az: 15 S 448/98
Härtefall:
30-Jähriges Mietverhältnis, 80-Jähriger nahezu erblindeter im Haushalt wohnender Ehepartner
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 6.5.2004, Aktenzeichen: 8 U 288/03).
Erhebliche Behinderung (Autismus) eines im Haushald wohnenden Kindes (LG Aachen, Urteil vom 28.9.2005, Aktenzeichen: 7 S 66/05).
Kein Härtefall:
Geheilte Krebserkrankung und zu erwartende kurzzeitige durch den Umzug verursachte schwere
Depression eines 69-Jährigen (AG Hamburg, Urteil vom 4.8.2009, Aktenzeichen: 49 C 100/08).
Generell gilt, dass die Rechtsprechung einen Härtefall nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen annimmt.