Schreiben der LHP vom 23.10.2019

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Landeshauptstadt Potsdam
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Friedrich-Ebert-Str. 79/81
14460 Potsdam
S.

Herrn
Oliver Lenz
Carl-v.-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

23.10.2019

Sehr geehrter Herr Lenz,

ihre Antwort auf mein Schreiben vom 10.09.2019 wurde ausgewertet und besprochen.

Ich muss Ihnen mitteilen, dass Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, die entsprechenden Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten und hier insbesondere den Mutterschutz. Danach ist es verboten, stillende Mütter in Nachtschicht in der Zeit von 22:00 -06.00 Uhr zu beschäftigen. Eine Beschäftigung zwischen 20:00 -22:00 Uhr bedarf bestimmten Voraussetzungen. Ob für den Arbeitsplatz der jungen Mutter eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt, entzieht sich meiner Kenntnisse.

Ich bitte Sie, mir entsprechende Nachweise und Informationen über die Änderung des Einsatzes der betreffenden Arbeitnehmerin einzureichen.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie mich auch gerne anrufen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. S.
Fachbereich Soziales und Gesundheit

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