Schreiben der LH vom 10.04.14
Herrn
RA Peter Klink
Lennestr. 71
14471 Potsdam
Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Gesundheit
Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau S.
10.04.2014
Sehr geehrter Herr Klink,
im Ergebnis des gerichtlichen Vergleiches teile ich Ihnen mit, dass die Nachzahlung des Budgets entsprechend des Vergleiches des Sozialgerichtes Potsdam für Ihren Mandanten Herrn Oliver Lenz zur Auszahlung für Mitte Mai angewiesen wurde.
Den Widerspruch vom 18.03.2014 sehe ich somit als gegenstandslos an.
Gleichfalls sehe ich den Änderungsantrag vom 18.02.2014 als nichtig an, da der Vergleich des Sozialgerichtes bis zum 31.07.2014 Bindungswirkung hat.
Gegebenfalls kann zum Sommer dann erneuter Antrag gestellt werden.
Den Fehler in der vergangenen Nachzahlung habe ich korrigiert und die fehlende Differenz in Höhe von 1166,65 EUR ebenfalls zur Zahlung für Anfang Mai angewiesen.
Die Kontoauszüge des Geschäftskontos habe ich durchgesehen. Die einzelnen Zahlungsaufträge sende ich Ihnen zu meiner Entlastung zurück, da diese unnötig sind.
Am 20.09.2013 erfolgte auf dem Konto ein Zahlungseingang der Bundesagentur für Arbeit von insgesamt 7523,99 EUR. Hierzu erbitte ich eine Erklärung. Möglicherweise um Leistungen vorrangiger Leistungsträger, die auf das Budget anzurechnen sind. Ist hier mit weiteren Zahlungen zu rechnen oder gibt es für andere Arbeitnehmer ebenfalls Lohnersatzleistungen?
Bei der Auswertung des ersten eingereichten Nachweisbogens über die Assistenzausgaben wurde erkannt, dass dieser nicht zielführend ist und nicht in vereinfachter Weise die tatsächlichen Ausgaben erkennen lässt. (die Tabelle) Die Einreichung dieser Listen braucht zukünftig nicht mehr zu erfolgen.
Da auf die Anforderung von Unterlagen vom 28.02.2014 bisher nur mit der Einreichung der Kontoauszüge reagiert wurde (Wie? Ich habe doch alles erledigt!! Siehe meine Kommentare!), mache ich nochmals auf die Notwendigkeit der Mitwirkungspflicht gemäß § 66 SGB I und deren Folgen, insbesondere der Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes, aufmerksam.
Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch -, bitte ich Sie daher nochmals, im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 bis 65 Sozialgesetzbuch (SGB) I nachfolgend aufgeführten Unterlagen bei mir vorzulegen:
- aktueller Rentenbescheid (OK, via PK, 15.5.2014)
- Vermögensnachweis (Girokontoauszüge Oktober 2013 - März 2014 ; Sparbuch, sonstige Vermögenswerte) (OK, via PK, 16.5.2014)
- Mietveränderungen durch die Betriebskostenabrechnung des letzten Jahres OK BKA 2012, via PK)
- aktueller Wohngeldbescheid (OK, via PK, 16.5.2014)
Zur Nachweisführung der Mittelverwendung des Budgets bitte ich zeitnah einzureichen:
- Kontoauszüge des Geschäftskontos von Januar bis März 2014 (diese fehlen noch) (OK, via PK)
- beispielhafe Dienstpläne von Januar und Februar 2014 (OK, via PK)
- die monatlichen Gehaltsnachweise, die an die Angestellten des Herrn Lenz ausgegeben wurden, für das letzte halbe Jahr also seit September 2013. OK, die Zahlungslisten des Lohnbüros der Monate 09/13-04/14 wurden verwendet.
- am 28.03.2014 wurden etliche Honorarverträge eingereicht. Hier benötige ich zum Abgleich beim Finanzamt die Honorarabrechnungen gegenüber Ihrem Mandanten seit bestehen dieser Honorarverträge. Folgt.
- Nachweis über mögliche Verbindlichkeiten (Wie sollen die Aussehen? Ich erbitte Hinweis! (16.5.2014))
- Nachweisliste über die erbrachte Krankenhilfe seit 03/13 zur Abrechnung bei der Krankenkasse (Ich weiß von keiner Krankenhilfe. Ich erbitte genauere Infos. Krankenhilfe wird im übrigen m.E. nur dann gewährt, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Ist der Begriff "Krankenhilfe" hier nicht völlig deplaziert?)
Um eine zeitnahe Bearbeitung zu gewährleisten, bitte ich Sie die Unterlagen bis zum 25.04.2014 im oben bezeichneten Bereich vorzulegen.
Zur persönlichen Abgabe vereinbaren Sie bitte unter der o.g. Telefonnummer einen Termin.
Nach § 66 SGB I kann das Sozialamt die Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. S.