Schreiben der TK wegen Einzelvertrag nach Paragraph 77 SGB XI vom 13.1.2015

Aus cvo6
Wechseln zu: Navigation, Suche

Techniker Krankenkasse
Pflegeversicherung
01061 Dresden
J.B.

Herrn
Rüdiger Otto
Feuerbachstr. 35
14471 Potsdam

13. Januar 2015

Ihr Antrag auf einen Einzelvertrag nach §77 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - Für Herrn Oliver Lenz, geb. 15. Mai 1966

Sehr geehrter Herr Otto,

wir haben Ihren Antrag vom 17. November 2014 für Herrn Oliver Lenz am 8. Januar 2015 erhalten.

Unter folgenden Voraussetzungen ist ein Vertragsabschluss nach §77 SGB XI möglich:

  • Die pflegerische Versorgung kann nur durch eine Einzelpflegekraft ermöglicht werden. Der Medizinische Dienst hat beispielsweise festgestellt, dass der Pflegebedürftige wegen seiner Erkrankung (z.B. ausgeprägtes dementielles Syndrom oder Psychose mit Verfolgungswahn) nur von einer einzigen Pflegeperson versorgt werden kann.
  • Die pflegerische Versorgung ist durch den Einsatz der Einzelpflegekraft besonders wirksam und wirtschaftlich. Die Einzelpflegekraft wird beispielsweise für mehrere Pflegebedürftige tätig. Die aufeinander abgestimmten (gepoolten) Einsätze erschließen Wirtschaftlichkeitsreserven.
  • Der Pflegebedürftige ist durch den Einsatz der Einzelpflegekraft in der Lage, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Der Pflegebedürftige muss beispielsweise wegen einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit das Haus zu einer bestimmten Zeit verlassen. Zugelassene Pflegedienste können nicht sicherstellen, dass die erforderlichen Pflegeleistungen bis zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.
  • Der Pflegebedürftige möchte von einer Kraft gleichen Geschelchts oder gleicher Religion, Kultur oder Weltanschauung gepflegt und versorgt werden. Dies lässt sich nur durch eine Einzelpflegekraft realisieren.

Der Antrag muss die Einzelpflegekraft gestellt werden. Wie meinen?

Die Einzelpflegekräfte müssen die selben Mindestanforderungen zur Ausbildung und Qualifikation erfüllen wie Pflegefachkräfte in ambulanten Pflegeeinrichtungen. Sie müssen die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

  • Krankenschwester/Krankenpfleger
  • Gesundheits-und Krankenpfleger/-in
  • Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenschwester
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
  • Altenpfleger/-in

nach den gesetzlichen Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung besitzen.

Sollte Frau W. die berufliche Qualifikation erfüllt sein und eine der umseitig genannten Vorraussetzungen kann ein Antrag von ihr gestellt werden.

Falls Sie fragen haben, rufen Sie mich einfach an. Ich bin gern für Sie da.

Freundliche Grüße
gez. J.B.
Kundenberater

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge