Schreiben des Insolvenzanwalts vom 12.08.16

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Kanzlei W.
Rechtsanwälte

Herrn
Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam

RA B. z. Ktn.

12.08.2016
Az.: 35 IN 334/16

Insolvenzantragsverfahren über Ihr Vermögen
Freigabe Ihrer selbständigen Tätigkeit

Sehr geehrter Herr Lenz,

durch Beschluss des Potsdam vom 12.08.2016 ist das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet und der Unterzeichnende zum Insolvenzverwalter bestimmt worden.

Sie sind als Einzelunternehmer mit einem Pflegedienst selbständig wirtschaftlich tätig.

Freigabe des Gewerbebetriebes
Grundsätzlich erfasst das Insolvenzverfahren gemäß § 35 der Insolvenzordnung (InsO) das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Hiermit erkläre ich gemäß § 35 Abs. 2 InsO, dass Vermögen aus ihrer selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können.

Ich gebe Ihre o. g. selbständige Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag frei. Sie sind damit selbst Träger sämtlicher aus dem Gewerbebetrieb bezogenen Rechte und Pflichten (z. B. Forderungseinzug, Ausgleich der nach Verfahrenseröffnung neu entstehenden Verbindlichkeiten, Buchführung, steuerliche Arbeiten etc.).

Unpfändbarkeit von Betriebsvermögen/Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters
Soweit Sie über Vermögensgegenstände verfügen, die sie nachweislich zur Fortführung Ihrer selbständigen Tätigkeit bedürfen, sind diese Gegenstände gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar und damit gemäß § 36 InsO nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Geben Sie Ihre selbständige Tätigkeit auf bzw. bedürfen Sie eines solchen Gegenstandes nicht mehr (z. B. im Fall des Verkaufs), entfällt jedoch die Unpfändbarkeit.

Sie haben dem Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung sämtliches Betriebsvermögen (Maschinen, Geräte, Handwerkzeuge, Kraftfahrzeuge etc.) anzugeben und die Notwendigkeit für Ihren Gewerbebetrieb zu begründen.

Sowohl die Einstellung des Geschäftsbetriebes als auch nach Verfahrenseröffnung beabsichtigte oder gar bereits vollzogene Verkäufe von Betriebsvermögen sind unverzüglich anzuzeigen.

Pfändbares Vermögen ist vom Insolvenzverwalter zu verwerten bzw. der Veräußerungserlös zur Insolvenzmasse zu zahlen.

Hinweis:
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass Verbindlichkeiten und Forderungen aus dem Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht von dieser Freigabe umfasst sind.

Vor Verfahrenseröffnung begründete Verbindlichkeiten für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen sind von den Vertragspartnern/Gläubigern gemäß § 38 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden und sind nicht mehr von Ihnen auszugleichen.

Vor Verfahrenseröffnung entstandene Forderungen Ihrerseits gegen Dritte sind gemäß § 35 InsO Insolvenzmasse — unabhängig davon, wann über sie entschieden wird.
Ebenfalls ist sämtliches zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vorhandenes sonstige Vermögen — soweit es pfändbar ist — Insolvenzmasse.
Dies betrifft insbesondere auch ein zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vorhandenes Kontoguthaben, über das sie somit nicht mehr verfügen dürfen — es sei denn, es handelt sich um ein sog. “P-Konto„.

Mit freundlichen Grüßen
gez. W.
Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter

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