Schriftsatz2 an das LSG vom 12.05.15

Aus cvo6
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Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
1469 Potsdam

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2-6
14482 Potsdam

Potsdam, den 12.05.2015
Mein Zeichen: 028-15-D

In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
L 15 SO 151/15 B ER

wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Anträge der Beschwerdeführerin auch unzulässig sein dürften. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist schon deshalb nicht erkennbar, weil die Beschwerdeführerin keinerlei Nachteil für den Fall der Vollziehung des Beschlusses geltend bzw. glaubhaft gemacht hat. Die von der Beschwerdeführerin bevorzugten Sachleistungen sind im Vergleich zu den mit Beschluss vom 28.04.2015 bewilligten Budgetleistungen sogar teurer.

Eine Abschrift habe ich begefügt.

Mit freundlichen Grüßen

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