Schriftsatz 8.2012

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Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam

11. August 20102

Aktenzeichen: 24 C 221/12 Unser Zeichen: 697/12

In der Sache

Lenz ./. C.

erlaube ich mir, die Klageerwiderung zu berichtigen wie folgt auf den Schriftsatz der Gegenseite zu reagieren:

Die Mutter des Beklagten heißt L., nicht L.. Ich habe sie als Zeugin benannt.

1. Eigenbedarf

Der Kläger ist beweispflichtig für das Vorliegen des Eigenbedarfs.
Es liegt kein Bedarf wegen Familiennachwuchs vor. Der Kläger hat aufgrund der Geburt seinen Wohnsitz nicht geändert. Es bestand keine Notwendigkeit.
Ich gehe davon aus, dass die Wohnung in [] ausreichend für drei Personen ist. Ich bestreite mit Nichtwissen, dass die Wohnung zu klein ist. Ich bestreite mit Nichtwissen, dass die Wohnung lediglich gemietet war und dass sie nun gekündigt wurde. Die Beweisantritte des Klägers sind nicht geeignet, diese Tatsachen zu beweisen. Der Kläger bringt nicht vor, was die Zeugen bezeugen können. Er könnte den Mietvertrag, die Kündigung und eine Kündigungsbestätigung sowie das Zeugnis seines Vermieters anbieten.
Hauptgrund der Kündigung ist jedoch - nach meiner bisherigen Einschätzung - der Umzug nach Berlin. Wie bereits vorgetragen, ist Potsdam nicht Berlin. Die geografische Nähe zu Berlin spielt hierbei keine Rolle. Üblicherweise wird Potsdam auch nicht mit Berlin gleichgesetzt. Bereits diese falsche Angabe genügt, damit die Kündigung unwirksam ist.
Soweit der Kläger nun vorbringt, er wolle seinen Arbeitsschwerpunkt nach Berlin verlegen, so wird das mit Nichtwissen bestritten. Es hätte auch keine Auswirkung auf die Kündigung, da es in dieser nicht vorgebracht wurde.
Der Kläger ist nach wie vor als eingetragener Kaufmann mit einziger Adresse in [] gemeldet. Er hat nicht vorgebracht, was und wo er in Berlin arbeitet. Frau H. dürfte allenfalls Zeugin vom Hörensagen sein.
Der Kläger widerspricht sich in seinem Schriftsatz. Im zweiten Absatz der Seite 3 spricht er davon, dass er seine Arbeitsschwerpunkt in Berlin hat, im vierten Absatz erklärt er, er möchte zukünftig seinen Schwerpunkt nach Berlin legen.
Es ist weder frei erfunden noch falsch, dass der Kläger die Wohnung als Investment bewirbt. Es ist egal, wie groß seine Firma ist. Wenn der Kläger die Wohnung für sich gekauft hätte, würde er sie nicht bewerben.
Der Beklagte kann nur dann in einer anderen Wohnung ähnlich umsorgt werden, wenn diese in der Nähe der bisherigen liegt. Dazu wurde ausreichend vorgetragen.
Inwieweit der Beklagte in der Wohnung klarkommt, die breite Türen ohne Schwellen hat, wurde vorgetragen.
Der Beklagte kommt in keiner Wohnung mehr allein klar. Er ist 24 Stunden auf Hilfe angewiesen.
Beweis: Sachverständigengutachten
Der Beklagte kann sich nicht allein fortbewegen, auch nicht im Rollstuhl.
Beweis: Sachverständigengutachten
Der Beklagte hat das Sorgerecht für seine Kinder.
Beweis: Zeugnis der Frau D.
Das alleinige Sorgerecht wurde nie behauptet. Die minderjährigen Kinder können ihren Vater nur dann ungehindert besuchen, wenn die Wohnung sich nicht weit von deren anderem Wohnort befindet.
Zwar können ihn alle Verwandten auch besuchen, wenn er weiter weg wohnt. Die Besuche erfordern dann aber einen erhöhten zeitlichen Aufwand, der nicht derart gewährleistet ist. Die Besuche und die Hilfe würden sich deutlich reduzieren.
Es ist in einer unbekannten Umgebung keine Selbstverständlichkeit, dass Nachbarn - insbesondere in Unkenntnis der Situation des Beklagten - sofort und unkompliziert helfen.
Die niedrige Leerstandsquote in Potsdam ist gerichtsbekannt. Anderenfalls bitte ich um Hinweis.
Der Beklagte braucht eine Wohnung, in der ein Assistent und die beiden Kinder schlafen können.
Zur neuen Wohnung: Im Umkreis von ca. 3 km um die streitgegenständliche Wohnung konnte ich keine Wohnung für 400 € warm mit mind. 2 Zimmern finden (Suche in immobilienscout24 und immonet). Im weiteren Umkreis gab es in der Preisklasse allenfalls Einzimmerwohnungen.
Der Kläger möge bitte mehrere Wohnungen benennen, die er als Alternativen empfindet. Im Moment bestreitet er ins Blaue.
Sofern der Beklagte mit seinen Kindern wohnen und weiterhin seine Freizeitaktivitäten (GO-Spiele) und Vereinstätigkeit durchführen möchte, genügt eine Wohnung mit nur einem oder zwei Zimmern nicht, allein schon wegen des notwendigen Assistenzzimmers.
Ich stelle zu.
Katja Damrow
Rechtsanwältin
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