Schriftsatz an das LSG vom 22.04.15

Aus cvo6
Wechseln zu: Navigation, Suche

Rechtsanwalt Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Str. 8
14469 Potsdam

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2-6
14482 Potsdam

Potsdam, den 22.04.2015

In dem Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
L 15 SO 121/15 B ER

beantrage ich,

die Beschwerde vom 20.03.2015 zurückzuweisen.

Begründung:

Der Beschwerdeführer provoziert (wenngleich sich der gesundheitliche Zustand meines Mandanten weiter verschlechtert) regelmäßig gleich gelagerte Streitigkeiten. Obschon er vor dem Sozialgericht mehrfach unterlegen war, wiederholt er stoisch seine Anwürfe gegen Herrn Lenz, wobei erhebliche Ressourcen eingesetzt werden und auch beträchtliche Kosten entstehen.

Der Beschwerdeführer hat keine Schlüsse aus den vorherigen Entscheidungen des Sozialgerichtes Potsdam gezogen. Ich schlage vor, dass das Gericht die Akten zu den Verfahren S 20 SO 5/15 ER, S 20 SO 117/14 ER, S 20 SO 67/13 und S 20 SO 33/13 ER beizieht.

Im Übrigen wird angeregt, dem Beschwerdeführer Mutwillenskosten aufzuerlegen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass wegen der aktuellen Budgetbewilligung sogar noch ein weiteres Eilverfahren beim Sozialgericht Potsdam geführt wird (Az.: S 20 SO 40/15 ER). Der Streit wurde am 16.04.2015 im Sozialgericht erörtert. Eine Entscheidung wird demnächst erwartet.

In der Erörterung hat der Beschwerdeführer seine Argumentation aus der Beschwerde wiederholt bzw. erweitert. Eine Vergleichsmöglichkeit wurde von ihm ausgeschlossen.

Seite 2

Der Beschwerdeführer musste jedoch einräumen, dass er die angeblichen Nachweismängel (die ohnehin in der Vergangenheit liegen), bei meinem Mandanten nicht eindeutig gerügt hatte, so dass diesem auch keine konkrete Nachbesserung möglich war.

Es stellte sich zudem heraus, dass wohl nur noch die Ergänzende Vorlage von Dienstplänen sowie von Arbeitsverträgen gefordert wird.

Auf die Frage, ob das Budget denn nun weiterbewilligt wird, wenn ich persönlich für die Budgetverwaltung einstehe, stellte der Beschwerdeführer klar, dass er auch dann freiwillig kein persönliches Budget bewilligen würde.1

Auf die Nachfrage des Gerichtes wurde dies dann damit begründet, es bestünde auch "Anlass zu der Annahme, dass der Pflegezustand des Beschwerdegegners unzureichend" sei. Die diesbezügliche "Schilderungen des Geschäftsführers des Pflegedienstes H. GmbH Herrn A." (die eine unzureichende Wohnsituation und fehlende Pflegemittel sowie eine Pilzerkrankung behaupten) sollen auf angebliche Mitteilungen von Frau W., die für meinen Mandanten tätig ist, beruhen.

Allerdings war Frau W. persönlich bei der gerichtlichen Erörterung anwesend und konnte überzeugend aus erster Hand berichten, dass Herr Lenz ordentlich gepflegt wird. Die Wohnsituation ist angemessen, und Pflegemittel stehen sehr wohl zur Verfügung. Auch liegen keinerlei Pilzerkrankungen vor. Bemerkenswert ist, dass dies mit Frau W. gar nicht besprochen worden war, so dass die angeblichen Schilderungen des Herrn A. wohl eher einer überbordenden Phantasie entspringen.

Der Beschwerdegegner wurde am 17.04.2015 ärztlich untersucht. Festgestellt wurde insbesondere ein "ausgezeichneter Pflegezustand, keine Infektionen, keine Mykosen etc.".

Glaubhaftmachung: Attest vom 17.04.2015, in Kopie als Anlage

Ohnehin würde die Betreuung durch den Pflegedienst - obwohl deutlich teurer - nur noch 12 Stunden (statt bisher 24 Stunden) abdecken, so dass die Pflege naturgemäß schlechter und überdies gefährlich wäre, da sich mein hilfloser Mandant stundenlang selbst überlassen bliebe.2

Im Übrigen setzte der Beschwerdeführer das Gericht durch die Präsentation (vermeintlicher) vollendeter Tatsachen unter Druck. So wurde ernsthaft behauptet, das Gericht hätte im vorherigen Beschluss "zwischen den Zeilen" zu verstehen gegeben, dass ein Pflegedienst beauftragt werden soll.


1Wodurch sich der Eindruck verstärkt, dass die behaupteten Nachweismängel nur vorgeschoben sind. Eigentlicher Anlass des Streites dürfte die grundsätzlich ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber persönlichen Budgets sein.

2Der Beschwerdeführer hat im Erörterungstermin lediglich darauf verwiesen, dass die "Pflegedienste ja versichert sind" - was allerdings äußerst zynisch wirkt.

Seite 3

Ein Pflegedienst (zufällig derselbe, der auch die angeblich bestehenden Pflegemängel festgestellt haben will) hätte nun spontan beauftragt werden müssen, wodurch der Landeshauptstadt Kosten i.H.v. monatlich "etwa" 9000,00 € entstehen würden. Es sei höchst ungewiss, ob eine Lösung vom Vertrag möglich sei.

Das Gericht hat sich jedoch gegen das Vorgehen des Beschwerdeführers verwahrt. Überdies blieb der Beschwerdeführer jeglichen Nachweis für seine dramatische Darstellung schuldig.

Auch vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits übersehen, dass er seine breit gestreuten Vorwürfe gegen meinen Mandanten in keiner Weise belegt hat, so dass die Beschwerde schon aus diesem Grunde zurückzuweisen sein dürfte. Die Amtsermittlung fordert (gerade in Eilverfahren) keine Nachforschung hinsichtlich pauschaler Behauptungen und Unterstellungen, zumal der Beschwerdeführer durch die fehlende Glaubhaftmachung seine eigene Mitwirkungspflicht gröblich verletzt.

Der Beschwerdeführer wird um Mitteilung gebeten, ob er die Beschwerde angesichts des Dikussionsstandes im neuerlichen Eilverfahren überhaupt noch aufrecht erhält.

Eine Abschrift habe ich beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Drescher
Rechtsanwalt

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge