Schriftsatz an das Sozialgericht vom 04.03.14

Aus cvo6
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RA Peter Klink
Lennéstr. 71
14471 Potsdam

Sozialgericht Potsdam
- 20. Kammer -
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

Potsdam, den 04.03.2014
Mein Zeichen: 00014-13/PK/me

In dem Rechtsstreit
Lenz, Oliver
gegen
Landeshauptstadt Potsdam
- S 20 SO 144/13 -

überreicht der Unterzeichner die noch fehlenden Übersichten für den streitgegenständlichen Zeitraum für die Honorarkräfte des Klägers als Anlagenkonvolut.

Beweis: Übersichtskonvolut der angefallenen Honorarbeträge des Klägers durch Honorarkräfte für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2013.

Ausgehend von den dem erkennenden Gericht bereits überreichten Übersichten für die angestellten Kräfte des Klägers mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 wird der Antrag des Klägers aus der Klageschrift vom 26. November 2013 wie folgt konkretisiert und berichtigt:

  1. Die Bescheide der Beklagten vom 25. Juli 2012 und 29. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2013 werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein persönliches Budget für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. August 2012 in Höhe von 2.835,25 € zu gewähren, für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 30. September 2012 ein persönliches Budget in Höhe von 3.530,68 €, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012 einen Betrag in Höhe von 4.192,99 €, für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 30. November 2012 einen Betrag in Höhe von 3.135,51 €, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2012 einen Betrag in Höhe von 3.494,16 €, für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2013 einen Betrag in Höhe von 3.424,52 €, für den Monat Februar 2013 einen Betrag in Höhe von 3.768,50 €, für den Monat März 2013 einen Betrag in Höhe von 5.893,09 €, für den Monat April 2013 einen Betrag in Höhe von 15.397,20 €, für den Monat Mai 2013 einen Betrag in Höhe von 10.392,46 €, für den Monat Juni 2013 einen Betrag in Höhe von 11.267,68 € sowie für den Monat Juli 2013 einen Betrag in Höhe von 10.294,58 € zu gewähren.
  2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Eine einfache Abschrift anbei.

gez. Klink
Rechtsanwalt

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