Schriftsatz der LHP an das SG vom 23.02.17

Aus cvo6
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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagment
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

Datum: 23.02.2017

In dem Sozialrechtsstreit

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 3/15

wird mitgeteilt, dass die Beklagte nach Zustandekommen des Vergleiches beabsichtigt, von dem gesamten Nachzahlungsbetrag einen Teilbetrag in Höhe von 1.321,38 € (für den Zeitraum vom 13.08.2016 bis 31.10.2016) an den Kläger auszuzahlen und einen Teilbetrag in Höhe von 9.741,01 € für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahren (01.02.2015 bis 12.08.2016) an den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt W. zur Anweisung zu bringen.

Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers sich am 21.02.2017 unter Verweis auf seinen dem Gericht bereits übersandten Schriftsatz vom 02.02.2017 an die Beklagte wandte und die Auffassung vertritt, dass die Auszahlung des gesamten Nachzahlungsbetrages in Höhe von 11.062,39 € mit Blick auf § 54 Abs. 3 SGB I an den Kläger erfolgen müsse, ist die Beklagte der Auffassung, dass der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 9.741,01 € pfändbar und daher an den Insolvenzverwalter auszuzahlen ist.

Zwei Abschriften anbei.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. G.

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