Schriftsatz der LHP an das SG vom 28.10.2014

Aus cvo6
Wechseln zu: Navigation, Suche

Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- und Verwaltungsmanagement
Hegelallee 6-8, Haus 2
G.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

28.10.2014

In dem sozialgerichtlichen Verfahren

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister

Az.: S 20 SO 126/14 ER

wird mitgeteilt, dass sich die Sozialhilfeleistungen des Persönlichen Budgets des Antragstellers aus zwei Teilbeträgen, nämlich den Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich 5.387,40 € und den Eingliederungshilfeleistungen in Höhe von monatlich 1.346,85 € zusammensetzen.

Mit Rechenlauf vom 24.09.2014 wurde die Zahlung der Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Monate September und Oktober 2014 angewiesen.

Auf Grund eines Fehlers in der Software, der zwischenzeitlich behoben wurde, erfolgte die Zahlungsanweisung der Eingliederungshilfeleistung für die Monate September und Oktober 2014 nicht, weshalb es zu der in der Antragsschrift bezifferten Differenz kam.

Nachdem der Bevollmächtigte die Unterzeichnerin am 24.10.2014 darüber in Kenntnis setzte, dass die Leistungen des Persönlichen Budgets dem Konto des Antragstellers am 08.10.2014 nicht in voller Höhe zugegangen waren, wurde er gebeten, sich mit dem Fachamt in Verbindung zu setzen, denn die Unterzeichnerin hat keinen Zugriff auf die Bearbeitungssoftware PROSOZ und weitere Kassenprogramme.
Die lehnte der Bevollmächtigte des Antragstellers jedoch ab.

Die Unterzeichnerin selbst nahm umgehend Kontakt zu der zuständigen Arbeitsgruppenleiterin auf und der fehlende Betrag wurde noch am selben Tag (24.10.2014) zur Anweisung gebracht.
Der Antrag auf Erlass einen einstweiligen Rechtsschutzes dürfte sich somit erledigt haben.

Nicht nachzuvollziehen ist hier, weshalb der Antragsteller sich nicht vor seiner Antragstellung an die zuständigen Sachbearbeiter der Antragsgegner wandte. Ein kurzes Telefonet reichte aus, um Klärung herbeizuführen.

Es war nicht erforderlich zur Durchsetzung von Ansprüchen das Gericht zu bemühen.

Zwei Abschriften und Kontierungsbelege anbei.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. G.

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge