Schriftsatz der LHP an das SG vom 31.01.17

Aus cvo6
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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagment
Fr.-Ebert-Str. 79/81, Haus 2
G.

Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam

Datum: 31.01.2017

In dem Sozialrechtsstreit

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 3/15

wird zum Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 26.01.2017 wie folgt Stellung genommen:

Ein Differenzbetrag in Höhe von 1.000,00 € konnte nach erneuter Prüfung tatsächlich festgestellt und aufgeklärt werden. Dem Kläger sind daher weitere Leistungen in dieser Höhe für das Jahr 2016 zu gewähren. In Höhe von 3,34 € konnte der Differenzbetrag auch nach erneuter Prüfung nicht aufgeklärt werden. Möglicherweise ist eine Differenz in dieser Höhe dem Umstand geschuldet, dass in das Jahresbudget Kosten der Begleitperson in Höhe von 400.00.€ eingerechnet worden waren und in der Übersicht nunmehr monatliche Teilbeträge in Höhe von jeweils 33,33 (Periode) € subtrahiert wurden.

Auch die Beklagte geht nach ihrer erneuten Prüfung davon aus, dass der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.10.2016 einen, Nachzahlungsanspruch in Höhe von 6.054,97 € und somit insgesamt für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.10.2016 in Höhe von 11.062,39 € hat.

Eine Abschrift anbei.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. G.

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