Schriftsatz der LH Potsdam an das Sozialgericht vom 11.07.2013

Aus cvo6
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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
Servicebereich
Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau G.
Ihr Zeichen: S 20 SO 67/13 ER

11. Juli 2013

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

E I L T !
In dem Sozialrechtsstreit

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 67/13 ER

wird beantragt, den Antrag des Antragstellers vom 08.07.2013 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Begründung:

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde.
Es sind keine drohenden wesentlichen Nachteile zu erkennen, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu vermeiden wären.

Die Antragsgegnerin hat bisher für Zeiträume uber den 31.07.2013 hinaus keine Entscheidung getroffen.
Nach Auffassung der Antragsgegnerin ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Entscheidung der Antragsgegnerin über Zeiträume ab dem 01.08.2013 abzuwarten.

Bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin wird der, in dem Zwischenvergleich vom 31.05.2013 in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 20 SO 33/13 ER vereinbarte Betrag von monatlich 5.750,00 € an den Antragsteller weitergewährt.

Weiterer Sachvortrag bleibt vorbehalten.

Zwei Abschriften anbei.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. G.

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