Schriftsatz des Amtgerichts vom 27.09.16
Amtsgericht Potsdam
Rechtsanwalt B.
Aktenzeichen: 35 IN 352/16
27.9.2016
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt B.
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Oliver Lenz
liegt dem Gericht nunmehr die vom Verwalter erstellte Gläubigertabelle mit den entsprechenden Anmeldungen vor.
Es wurden Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlich pflichtwidrig verletzter Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet:
- lfd. Nummer 2 der Tabelle: Bahn-BKK Münster in Höhe von 305,17 €
- lfd. Nummer 4 der Tabelle: AOK Nordost, Potsdam in Höhe von 2.250,00 €.
Diese Forderungen sind gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
Es wird auf das Widerspruchsrecht hingewiesen. Der Widerspruch kann sich gegen die Forderung an sich oder gegen die Anmeldung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung richten.
Der Widerspruch kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Insolvenzgericht geltend gemacht werden. Der Widerspruch muss bis zum 25.10.2016 bei Gericht eingehen. Verspätet eingehende Widersprüche finden keine Beachtung.
Im Falle des Bestreitens einer Forderung kann der Gläubiger Forderungsfeststellungsklage nach § 184 InsO erheben.
Mit freundlichen Grüßen
K.
Rechtspflegerin