Schriftsatz des Landessozialgerichts vom 15.04.15
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Geschäftsstelle des 15. Senats
Försterweg 2-6
14482 Potsdam
Herrn
Rüdiger Otto
Feuerbachstraße 35
14471 Potsdam
Potsdam, 15. April 2015
Az.: L 15 SO 121/15 B ER
Rechtsstreit Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
Aktenzeichen der Vorinstanz: S 20 SO 19/15 ER
Sehr geehrter Herr Otto,
als Anlage wird eine Abschrift der Beschwerde vom 20. März 2015 übersandt.
Die Beschwerde ist hier am 8. April 2015 eingegangen.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen L 15 SO 121/15 B ER geführt. Es wird gebeten, dieses Aktenzeichen bei allen Eingaben anzugeben, Anschriftenänderungen sofort mitzuteilen und in Zukunft alle Schriftsätze sowie nach Möglichkeit auch die Unterlagen 2-fach zu übersenden (§ 93 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Vorschrift des § 93 SGG über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten findet keine Anwendung, wenn elektronische Dokumente über die elektronische Poststelle des Gerichts nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg eingereicht werden.
Sofern die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht werden, fertigt das Gericht diese in notwendiger Anzahl selbst an. Sie müssen damit rechnen, dass die hierfür entstehenden Kosten nach Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen werden (bis 50 Seiten je 0,50 EUR, jede weitere Seite 0,15 EUR). Kostenpflichtig sind auch per Telefax übermittelte Mehrfertigungen, die von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden.
Bitte übersenden Sie:
- die Beschwerdeerwiderung
Um Erledigung bis spätestens 22. April 2015 wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
gez. D.
Justizbeschäftigte