Schriftsatz meines RA vom 09.08.2013
RA Peter Klink
Lennéstr. 71
14471 Potsdam
Sozialgericht Potsdam
- 20. Kammer -
Rubensstr. 8
14467 Potsdam
Potsdam, den 09.08.2013
Mein Zeichen: 00099-13/PK/mk
In dem Rechtsstreit
Lenz, Oliver
gegen
Landeshauptstadt Potsdam
- S 20 SO 67/13 ER -
wird unter Bezugnahme auf das persönliche Gespräch vom 8. August 2013 mitgeteilt, dass der Unterzeichner am 11. Juli 2013, mithin nach Antragstellung, bei der Antragsgegnerin Unterlagen für den Antragsteller im Hauptsacheverfahren abgegeben hatte, welche von der Antragstellerin (muß sicher "Antragsgegnerin" heißen) noch angefordert wurden (u. a. Einnahme-Überschussrechnungen, Konten, Arbeitsverträge etc.). Im Verlaufe eines persönlich mit der Justiziarin der Antragsgegnerin, Frau G., geführten Gespräches, wurde dem Unterzeichner sodann erklärt, dass die Antragsgegnerin für die Monate Juli als auch August 2013 die Beiträge, welche im Zwischenvergleich zum Aktenzeichen S 20 SO 33/13 ER vereinbart wurden, noch für die Monate Juli und August 2013 weitergezahlt werden.
Dass die Antragsgegnerin nunmehr sogar mitteilt, dass der in dem Zwischenvergleich vom 31. Mai 2013 zum Verfahren S 20 SO 33/13 ER vereinbarte Betrag in Höhe von monatlich 5.750,00 € an den Antragsteller offensichtlich unbefristet weitergewährt wird, ist ein erster erkennbarer Schritt in die richtige Richtung, jedoch bleibt es bei dem auch glaubhaft gemachten Anordnungsgrund, da zum Zeitpunkt der Antragstellung keinerlei Signale seitens der Antragsgegnerin über eine Weitergewährung gegenüber dem Antragsteller als auch seinem Prozessbevollmächtigten kenntlich gemacht worden sind. Vielmehr war bis zu diesem Zeitpunkt der Antragsteller als auch der Unterzeichner davon ausgegangen, dass aufgrund des geschlossenen Zwischenvergleiches vom 31. Mai 2013 dieser Betrag nur für den einen Monat gezahlt wird, da dies ausdrücklich im Zwischenvergleich vereinbart wurde. Eine andere Äußerung seitens der Antragsgegnerin hat es bis zum Zeitpunkt der jetzigen Äußerung vom 11. Juli 2013 nicht gegeben.
Der Antrag bleibt daher weiter aufrecht erhalten und begründet.
Eine einfache Abschrift anbei.
gez. Klink
Rechtsanwalt