Schriftsatz vom 17.11.22

Aus cvo6
Wechseln zu: Navigation, Suche

Kanzlei Damrow

Rechtsanwältin Katja Damrow
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwältin Franziska-Josephine Kuba
(angestellt)

Telefon: 0331/76 99 00 - 0
Fax: 0331/76 99 00 - 11
E-Mail: info@kanzlei-damrow.de
beA: Katja Damrow

Ich stelle zu!

17. November 2022

26 H 3/22

In der Sache

Lenz ./. W. (selbst. Beweisverfahren)

erlaube ich mir, wie folgt auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 25.10.2022 zu reagieren und bitte höflichst um erneute Übersendung der Anlagen A 1 und A 2, auf welche sich der Schriftsatz vom 01.09.2022 bezieht.

Es liegt kein rechtliches Interesse für ein selbstständiges Beweisverfahren in dem beantragten Ausmaß vor. Das rechtliche Interesse an der Feststellung ergibt sich aus dem Interesse an der Beweissicherung für ein Hauptsacheverfahren.

Die Feststellung der Mängelsymptome in dem beantragten Umfang ist nicht erforderlich. Der Antragssteller gibt an, ein Interesse an der Benennung eines konkreten Schadenumfangs zu haben. Das Interesse an der Darstellung eines konkreten Schadenumfangs ergibt sich nicht aus dem Gesetz, weil es um ein rechtliches Interesse geht. Der Wortlaut gibt dies nicht her. Der Antragssteller gibt auch an, ein rechtliches Interesse an der Klärung der Beweisfragen zu

Seite 2

haben. Hierbei handelt es sich jedoch um Aspekte die der rechtlichen Klärung und daher grade (sic!) nicht einem selbstständigen Beweisverfahren unterliegen. Aufgabe des selbstständigen Beweisverfahrens ist es, den Zustand einer Sache, die Ursache eines Sachmangels und den Aufwand des Sachmangels festzustellen.

Der Zustand der Mietsache beziehungsweise die beschriebenen Mängelsymptome sind hier wie bereits ausgeführt überwiegend unstreitig. Die Ursache der Sachmängel ebenfalls. Die Ursache der Schäden kann insoweit nicht durch einen Sachverständigen geklärt werden, solange es sich um rechtliche Erwägungen handelt.

Badfliesen
Die Fliesen sind unstreitig entfernt worden. Der Zustand der Sache steht daher fest. Die Ursache liegt darin, dass jemand diese Fliesen weggenommen hat. Wer das war, kann in einem Sachverständigengutachten nicht geklärt werden. Alles weitere, was der Antragssteller geklärt haben möchte (ob es hierzu eine Genehmigung gab, ob es unter den vertragsgemäßen Gebrauch fällt und ob deswegen ein Kündigungsgrund gegeben sein könnte), ist rechtlicher Natur und daher Sache eines Hauptsachverfahrens und nicht eines Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren.

Dachterrasse
Das Wasser wurde unstreitig in einer Regentonne aufgefangen. Ich bestreite, dass die Regentonne derart voll wurde, dass Wasser überlief und dadurch ein Schaden entstand. Die Wände hinter der Regentonne weisen eine erhöhte Feuchtigkeit und einen pflanzlichen Bewuchs auf. Der Zustand der Sache steht daher fest. Die Ursache ist streitig.

Fenster
Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensursache der Fenster ist gegeben. Es wird jedoch bestritten, dass die Holzfenster ohne Instandhaltung deutlich mehr als 20 Jahre überdauern.

Seite 3

Fußboden
Ich bestreite, dass das übliche Maß der Nutzung hinsichtlich des Fußbodens überschritten wird und der Schaden allein auf die Kompostierung zurückzuführen ist.

Ich bestreite, dass der Fußboden derart durch den Rollstuhl des Antraggegners beansprucht wird, dass dies über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinaus geht und weise vorsorglich hinsichtlich der Ermittlung des Aufwands der Beseitigung auf den Einwand „neu für alt" hin. Der Fußboden wäre auch ohne die von den Antragstellern vorgebrachten vermeintlichen Pflichtverletzungen des Antragsgegners „Kompostkiste" und „Nutzung mit Rollstuhl“ nach mehr als 20 Jahren derart abgenutzt, dass eine vollständige Instandsetzung notwendig wäre.

Wenn der Beweisbeschluss gefasst wird, ist der Sachverständige dahingehend zu befragen: Wäre der Fußboden auch ohne Kompostkiste und Rollstuhlnutzung instandsetzungsbedürftig?

Die unstreitigen Mängel kann der Anspruchsteller gerichtlich geltend machen. Dies hat er bisher nicht getan. Das selbstständige Beweisverfahren dient keinem Selbstzweck, sondern soll den Rechtsfrieden fördern oder den Prozess ermöglichen. Beides ist für den vorliegenden Fall nicht der Fall.

Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht dem Grunde nach nicht.

Zum Zeitpunkt, in dem vermeintliche Schäden an der Mietsache entstanden sind, war der Antragsteller noch nicht Eigentümer. Er tritt zwar in die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben gemäß §566 Abs. 1 BGB ein. Er kann jedoch keinen Schadenersatzanspruch des Voreigentümers gegen den Antragsgegner geltend machen. Er kann keine Ansprüche geltend machen, die bereits vor seinem Eintritt in das Mietverhältnis entstanden sind. So hat der Anspruchsteller zum Beispiel auch keinen Anspruch auf die Mietzinszahlung aus dem März 2015, selbst wenn der Antragsgegner diese Miete nicht gezahlt hätte (und keine Verjährung einwenden würde). Der Anspruch auf die Miete 2015 ist vor seinem Eintritt in das Mietverhältnis entstanden und der Anspruch ist zugunsten des ehemaligen Eigentümers entstanden. So verhält es sich auch mit den möglichen Schadenersatzansprüchen.

Diese sind zugunsten des ehemaligen Eigentümers entstanden und können

Seite 4

nicht von dem Anspruchsteller geltend gemacht werden. Vielmehr stehen dem Anspruchsteller diesbezüglich die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag gegenüber dem ehemaligen Eigentümer zu. Es kann nicht zu Lasten des Antragsgegners gehen, dass der Anspruchsteller mangelbehaftetes Eigentum erworben hat.

Auch die Vorbereitung einer Räumungsklage hat mit diesem selbstständigen Beweisverfahren nichts zu tun. Der Antragsteller rügt lediglich Mängel aus dem Zeitraum, bevor er Eigentümer wurde. Er kann keine Kündigung auf die Mängel stützen, die bereits bei Eigentumserwerb vorhanden waren.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass das Urteil des Landgericht Potsdams mit dem AZ. 13 S 68/13 gegenüber dem Antragsteller Wirkung entfaltet.

Der Antragsgegner kann sich auf sein Recht auf Verbleib in der Mietwohnung auf unbestimmte Zeit berufen und dieses ist rechtskräftig auch gegenüber dem neuen Eigentümer festgestellt. Das ergibt sich aus § 325 Abs. 1 ZPO.

Wie das Gericht aus dem damals eingeholten Gutachten ersehen kann, kann jeder Stress zur massiven Gesundheitsverschlechterung bis hin zum Versterben des Antragsgegners führen. Diesen Stress verursacht das hiesige Verfahren mit Sicherheit. Der Zweck des Verfahrens kann aber nicht darin liegen, dem Antragsgegner durch möglichst viele Verfahren möglichst viel Stress zuzufügen, damit sich das Räumungsverfahren dann von allein erledigt, weil der Stress die prognostizierte Folge beim Antragsgegner auslöst.

Franziska-Josephine Kuba
Rechtsanwältin

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge