Schriftsatz vom 18.6.2014

Aus cvo6
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Seite 1

Kanzlei Katja Damrow
Leipziger Straße 58
14473 Potsdam

Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

18. Juni 2014

Aktenzeichen: 13 S 68/13

In der Sache Lenz ./. C. nutze ich die Gelegenheit zur Stellungnahme des Gerichts und führe wie folgt aus:

I. Rechtsauffassung des Gerichts

1. Anschlussberufung
Das Landgericht muss entgegen seiner bisherigen Ansicht auch die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen, denn der Kläger beantragte die Aufhebung der ganzen Entscheidung. Das Landgericht erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass die Wirksamkeit der Kündigung mangels Anschlussberufung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei und damit in Rechtskraft erwachsen sei.
Das ist nicht richtig.
Die Beklagten konnte keine Anschlussberufung einlegen. Nur wenn die Beklagten ein mehr hinsichtlich der Entscheidung des Amtsgerichts wollten, müssten sie sich anschließen. Das ist hier nicht der Fall, denn sie stützen den Antrag auf Abweisung der Berufung nicht auf andere oder erweiterte Gründe als in der ersten Instanz.
Das Amtsgericht Potsdam hat gerade kein Gestaltungsurteil nach § 574a Abs. 2 BGB getroffen, wie es bei einer Entscheidung nur bezogen auf die soziale Härte notwendig wäre. Es fehlt die Tenorierung hinsichtlich der Dauer und Bedingungen der Fortsetzung. Das Amtsgericht Potsdam hat die Kündigung für unwirksam erklärt, denn es erklärt in den Entscheidungsgründen "Das Mietverhältnis ist nicht durch die Kündigung des Klägers [...] beendet worden." und entsprechend mit Leistungsurteil abgewiesen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung verweise ich auf § 100 Abs. 3 ZPO und auf § 96 ZPO und bitte zu beachten, dass die Beklagten zu 2) keine Kosten der Beweisaufnahme in der zweiten Instanz verursacht hat.

Ich stelle zu.

Katja Damrow
Rechtsanwältin

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