Schriftsatz vom 20.09.18

Aus cvo6
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Rechtsanwältin Katja Damrow
Fachanwältin für Bau- und Architekturrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Leipziger Straße 58
14473 Potsdam

per beA
Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

20. September 2018

Aktenzeichen: 13 S 68/13

In der Sache

Lenz ./. C.

erlaube ich mir, wie folgt auf den letzten Schriftsatz der Gegenseite zu reagieren:

Der Streitwert bestimmt sich nach § 8 ZPO. Die vom Kläger genannte Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf die Räumung der Wohnung nach Kündigung eines unbefristeten Vertrages.

Vorliegend geht es aber um die Fortsetzung des Mietverhältnisses, was – im Gegensatz zu den obigen „einfachen“ Räumungsverfahren gerade dazu führt, dass der Kläger auch in Zukunft mit Eigenbedarfskündigungen ausgeschlossen ist.

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Vorsorglich weise ich darauf hin, dass das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) am 13.07.2018 feststellte:

„Bei der primär progredienten MS kein Zusatznutzen aus Sicht des IQWiG

Ocrelizumab ist auch für die Behandlung der primär progredienten Verlaufsform der Multiplen Sklerose zugelassen. Damit ist der Antikörper der erste Wirkstoff, der ganz speziell für diese Verlaufsform zugelassen wurde. Das hatte der Hersteller Roche betont, sprach aufgrund der neuen Wirkungsart von Ocrelizumab gegenüber anderen Wirkstoffen sogar von einer „Revolution“. Bisher ist die Therapie der primär fortschreitenden MS die bestmögliche unterstützende Behandlung. Darunter versteht man eine Behandlung, die dazu beitragen sollen, mit einem auf den Patienten zugeschnittenen Behandlungsprogramm Symptome bestmöglich zu lindern und die Lebensqualität zu verbessern. Ocrelizumab soll, zumindest bei einem Teil der Patienten, einen nachweislichen Einfluss auf das Fortschreiten der Krankheit haben.

Die Bewertung des IQWiG fällt aber anders aus: Sie sehen nicht, dass Ocrelizumab hier einen nachweislichen Vorteil für die Patienten mit primär progredienter MS hat. Dazu kommen Reaktionen im Zusammenhang mit der Infusion als Nebenwirkungen, die so bei der bestmöglich unterstützenden Behandlung nicht auftreten. Daher zieht das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen hier eine eher negative Bilanz, der Nutzen sei geringer als bei der bestmöglichen unterstützenden Therapie ohne Ocrelizumab.

Quelle: https://www.deutschesgesundheitsportal.de/2018/07/13/bewertung-von-ocrelizumab-durch-institut-fuer-qualitaet-und-wirtschaftlichkeit-im-gesundheitswesen-nicht-in-allen-bereichen-positiv/

Das IQWiG kümmert sich in Deutschland um die Qualitätssicherung und Bewertung von neuen Verfahren zur Diagnose und Therapie seit 2004. Das Institut ist fachlich unabhängig und erhält Gelder aus den gesetzlichen Krankenkassen. Seine Aufträge erhält das IQWiG vom Bundesministerium für Gesundheit und dem Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss besteht aus Vertreten der Krankenkassen, Krankenhäusern

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und Ärzten sowie einigen Patientenvertretern aus verschiedenen Verbänden. Im Gemeinsamen Bundesausschuss wird z. B. entschieden, ob neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für die gesetzliche Krankenversicherung zugelassen werden.“

Katja Damrow
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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