Schriftsatz vom 21.7.2015

Aus cvo6
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Rechtsanwältin Katja Damrow
Leipziger Straße 58
14473 Potsdam

Landgericht Potsdam
Justizzentrum
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam

21. Juli 2015

Aktenzeichen: 13 S 68/13

In der Sache

Lenz ./. C.

erlaube ich mir einen weiteren Vortrag:

Die Beklagte zu 2) zog bereits im Jahr 1998 aus. In der Folge zog Frau D., die Mutter der weiteren 2 Kinder des Beklagten zu 1), in die Wohnung ein. Die Eigentümerin der Wohnung im Jahr 2000, die Pandion GmbH, wusste darüber Bescheid. Die Pandion GmbH beschriftete das Klingelschild der Wohnung mit dem Namen "D./Lenz". Weiterhin überwies die Pandion GmbH Frau D. 800,00 DM als Mietkostenzuschuss während der Sanierung auf ihr Konto. Es ging um die vorübergehende Unterbringung in einer Umsetzwohnung, wofür dieses Geld gedacht war.

Für die genannten Tatsachen, dass Frau D. in der Wohnung wohnte, dass ihr Name an dem Klingelschild von der damaligen Eigentümerin montiert wurde und für die Tatsache, dass sie 800,00 DM Mietzuschuss bekam, benenne ich Frau D. als Zeugin.

Beweis: Zeugnis der Frau D., zu laden über den Beklagten

Die Benennung der Tatsachen und der Zeugin fußen auf der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte zu 2 aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sein könnte. Der Auszug der Beklagten zu 2) und der Einzug von Frau D. in Kenntnis und Duldung des damaligen Vermieters reicht vollständig aus, um die Beklagte zu 2) aus dem Mietvertrag ausscheiden zu lassen (Streyl in Schmidt-Futterer, 546 Rn. 66).

Im Übrigen entfällt der Rechtsschutz auch, wenn der Mieter erklärt, nicht mehr einziehen zu wollen. Dies ist dem Kläger bereits seit den ersten Schriftsätzen klar, insbesondere haben die Beklagten mehrfach angeboten, gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages die Beklagte aus dem Rechtsstreit zu entlassen (hierzu Landgericht Berlin vom 25.02.2013, Az. 64 S 265/02). Der neue Tatsachenvortrag zum Einzug von Frau D. und ihr Beweisantritt ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, denn das Gericht erster Instanz und die Parteien haben nicht einmal die Möglichkeit in Erwägung gezogen, dass der Vertrag mit der Beklagten zu 2) beendet sein könnte.

Nachdem das Berufungsgericht auf seine ggf. abweisende

Wahrscheinlich ist gemeint: "abweichende".

Rechtsauffassung hingewiesen hat, können die Beklagten hierzu Stellung nehmen. Da die konkludente Vertragsaufhebung durch Auszug der Beklagten zu 2) und Einzug der Frau D. von allen Verfahrensbeteiligten übersehen wurde, greift der Ausnahmetatbestand. Insbesondere konnte die Beklagte zu 2) dazu nicht vortragen, da sie seit 1998 nicht mehr Besitzerin der Wohnung ist.

Katja Damrow
Rechtsanwältin

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