Widerspruch Ablehnung Kostenuebernahme bei CCSVI
Oliver Lenz Carl-von-Ossietzky-Str. 6 14471 Potsdam Tel.: 0331-90 23 95 E-Mail: lenz@cvo6.de BARMER GEK z.Hd. Fr. Burdach Postfach 600 342 14403 Potsdam Potsdam, 27.12.2010 Widerspruch gegen Ablehnung der Kostenübernahme Sehr geehrte Frau Burdach,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihre Ablehnung der Kostenübernahme vom 30.11.2010 ein.
Unstrittig ist, dass die Behandlung von Venenanomalien bei Multipler Sklerose (d.h. CCSVI) bisher nicht vom gemeinsamen Bundesausschuss als Behandlungsmethode anerkannt wurde. Dazu stelle ich fest, dass z. B. in den Ländern Kuwait, Ägypten und Bahrein diese Behandlung bereits jetzt Kassenleistung ist. Es gibt Studien, die einen Nutzen der Behandlung aufzeigten (siehe Anlage 1), überdies gibt durch zahlreiche Patientenaussagen deutliche Hinweise darauf, daß die Behandlung bei einem großen Teil der Patienten positive Effekte hat.
Meine gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben im Laufe dieses Jahres so zu genommen, dass auch Nachts ein zunehmender Hilfebedarf bestand. Ich hatte deshalb überlegt, eine Pflegestufenerhöhung auf Stufe III zu beantragen. Nach dem Eingriff gab es in den darauffolgenden Wochen bereits leichte Verbesserungen, so dass ich davon bisher Abstand nehmen konnte.
Außerdem „erspare“ ich durch meinen „Verzicht“ auf die gängigen basistherapeutischen Medikamente (übrigens meines Erachtens untauglich) der Krankenkasse jährlich ca. 20.000 €.
Daher, und weil für meine Verlaufsform der MS (primär chronisch progredient!) eben KEINE wie auch immer geartete Standardtherapie existiert, verlange ich gemäß dem höchstrichterlichen Urteil vom 20.7.2006 die Erstattung meiner Kosten von 1.991,68 € (Beleg lt. Anlage 2).
(BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005 – 1 BvR 347/98):
Einem Patienten mit gesetzlicher Krankenversicherung, für dessen lebensbedrohliche Krankheit eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, darf nicht von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode (z. B. Bioresonanztherapie) ausgeschlossen werden, wenn eine nicht entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Damit hat das Bundesverfassungsgericht erstmals die Leistungspflicht von gesetzlichen Krankenversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen auch für Leistungen festgestellt, die medizinisch nicht anerkannt sind.
Meine Bankverbindung lautet:
MBS Potsdam, Kto: 450 115 22 44, BLZ: 160 500 00
Ich verweise Sie zusätzlich auf die Stellungnahme zur DGN-Pressemeldung „Neurologen warnen“, in der Anlage 3 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Lenz