Zielvereinbarung 01.01.18-31.12.19
Inhaltsverzeichnis |
Zielvereinbarung
zum Persönlichen Budget
Zwischen
Herrn Oliver Lenz, Carl-von-Ossietzky-Str. 6, 14471 Potsdam,
Budgetnehmer/-in,
und der
Stadtverwaltung Potsdam, Bereich Gesundheitssoziale Dienste,
Budgetbeauftragter,
1. Geltungsdauer
Diese Zielvereinbarung gilt zunächst für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2019, vorbehaltlich der ausstehenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam.
2. Ziele des Persönlichen Budgets
Übergeordnetes Ziel des Persönlichen Budgets ist es die Pflege und Krankenhilfe des Budgetnehmers sicherzustellen wie ihm in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
3. Leistungen des Persönlichen Budgets
Die Leistung wird als Geldleistung erbracht und jeden Monat im Voraus auf das Budgetkonto überwiesen.
Die Mittel umfassen Leistungen der Krankenkasse, Pflegekasse, Hilfe zur Pflege und Leistungen der Eingliederungshilfe.
Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung werden unter der Voraussetzung erbracht, dass die ärztlichen Verordnung eingereicht wird.
Vorbehaltlich des rechtzeitigen Abschlusses dieser Zielvereinbarung wird die Auszahlung des für 2018 angepassten Pflegegeldes der Pflegekasse über den Budgetbeauftragten erfolgen.
4. Mittelverwendung
Für die Verwendung (Ein- und Auszahlungen) des Budgets ist ausschließlich das Budgetkonto zu verwenden.
Die Mittel aus dem Persönlichen Budget müssen zielgerichtet und angemessen zur Förderung der oben genannten Ziele bzw. Maßnahmen verwendet werden. Sie können flexibel entsprechend den individuellen Wünschen eingesetzt werden. Anstellung bzw. Auszahlungen aus dem Persönlichen Budget müssen den arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Gesetzen und Richtlinien folgen.
Das Persönliche Budget verfolgt nicht den Zweck anfallende Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Eine zweckfremde Verwendung der Mittel kann strafrechtliche Folgen haben und führt zur sofortigen Einstellung des Budgets.
Das Budget gilt nicht für die Behandlungspflege in Pflegeeinrichtungen.
Krankenhauseinweisungen bzw. die Aufnahme in Pflegeeinrichtungen sind unverzüglich dem Budgetbeauftragen mitzuteilen.
5. Nachweiserbringung
Der Budgetnehmer verpflichtet sich sechs Monate nach Beginn, also halbjährlich, folgende Unterlagen einzureichen:
- Übersicht über Dienstzeitenprotokoll
- Gehalts- und Honorarabrechnungen
- Kontoauszüge
- Neu abgeschlossene Arbeits- und Honorarverträge bzw. deren Kündigung
- Leistungsnachweis über die erbrachte Behandlungspflege der einzelnen Pflegekräfte zusammen mit dem entsprechenden Nachweis der Einarbeitung bei neuen
Assistenten (sog. „Kürzelliste“)
- Nachweis über die erbrachten Injektion durch eine Pflegekraft oder einer Person mit entsprechender Ausbildung
- Verordnung für häusliche Krankenpflege 2019 wird bis spätestens zum 30.11.2018 erbracht.
6. Budgetreste
Ein bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes vorhandener Budgetbetrag kann bis zur Höhe von einem Monatsbetrag in den nächsten Bewilligungszeitraum übernommen werden.
Darüber hinausgehende vorhandene Budgetbeträge müssen zurückbezahlt werden oder werden mit einem neuen Budget für den nächsten Bewilligungszeitraum verrechnet.
7. Ruhen der Leistungen
Für Zeiten, in denen der mit dem Persönlichen Budget abgedeckte Bedarf anderweitig sichergestellt wird (z.B. Krankenhausaufenthalt, stationäre Reha-Maßnahme, Urlaub, familiäre Betreuung) ruhen die entsprechenden Leistungen des Persönlichen Budgets.
Während der ersten 30 Tage wird das Persönliche Budget weiterbezahlt. Darüber hinaus muss der Budgetbeauftrage den Bedarf neu prüfen.
8. Qualitätssicherung
Mit dem Budgetnehmer wird zum Ende des Bewilligungszeitraums in einem Qualitätssicherungsgespräch geklärt, wie zufrieden der Budgetnehmer mit den erhaltenen Leistungen war und in welchem Umfang die vereinbarten Ziele erreicht wurden und ob weiterhin ein Bedarf an Eingliederungshilfe besteht.
9. Rechtsgrundlage
Bei der Zielvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zur Ausführung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX mit Budgetverordnung.
10. Kündigung
Aus wichtigem Grund kann der Budgetnehmer das Persönliche Budget mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Auch der Leistungsträger kann das Persönliche Budget aus wichtigem Grund jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt für den Leistungsträger zum Beispiel vor, wenn der Budgetnehmer die Zielvereinbarung nicht einhält.
Potsdam, den 21.12.2017
Budgetnehmer/-in
Budgetbeauftragter