Zielvereinbarung der Stadt Potsdam vom 27.1.2012
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Zielvereinbarung Trägerübergreifendes Persönliches Budget (TPB)
Nach § 4 Budgetverordnung (BudgetV)
Zwischen der Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch den Fachbereichsleiter des Fachbereichs Soziales, Gesundheit und Umwelt Friedrich-Ebert-Str. 79-81 14469 Potsdam
- nachfolgend Beauftragter genannt -
- Als zuständiger Leistungsträger für das Persönliche Budget gemäß § 17 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
und
Der Pflegekasse TKK
- als Budgetbeteiligter -
und dem
Herrn Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky-Str. 6
14471 Potsdam
- nachfolgend Budgetnehmer genannt –
- wird zur Sicherstellung von Leistungen personeller Hilfe (Pflege, Haushaltsführung, Arbeitsassistenz ect.) und Mobilität im Rahmen des persönlichen Budgets ab dem 01.02.2012 die folgende Zielvereinbarung geschlossen:
1. Individuelle Förder- und Leistungsziele
- Übergeordnetes Ziel der Inanspruchnahme einer persönlichen Assistenz ist das Recht des auf Assistenz angewiesenen Menschen, seine Assistenten selbst anzuleiten und deren Einsatz zu organisieren und somit das Recht, die Arbeitsinhalte und –umstände zu bestimmen, sowie die Qualitätskontrolle und Mittelverwendung eigenverantwortlich zu steuern. Dies soll erreicht werden durch selbst beschäftigte Assistenten im Arbeitgebermodell.
- Im Bereich der Grundpflege soll das persönliche Budget den Bedarf an diesen Leistungen flexibel über den gesamten Tag decken.
- Es ist die Möglichkeit zu prüfen, ob Assistenten durch Einzelvertrag mit der Pflegekasse nach §77 SGB XI tätig werden können und somit die Sachleistungen der Pflegekasse als vorrangiger Leistungsträger genutzt werden können. Ergebnisse sind bekannt zu geben.
- Im Bereich der Haushaltsführung soll durch die Assistenz die notwendigen Bedarfe gesichert werden.
- Im Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll die Hilfe bei der Bewältigung der ehrenamtlichen Tätigkeit in Form von einfachen Hilfeleistungen bei der Büroarbeit sowie die Begleitung zu den Vereinen geleistet werden. Eine bessere Organisationsstruktur soll dem Herrn Lenz die Übernahme von Tätigkeiten ermöglichen, für die bisher Hilfe nötig war. Z.B. könnten durch bessere Platzierung von Aktenordnern eine eigenständige Erreichbarkeit ermöglicht werden.
- Zur angemessenen Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben soll der durch Behinderung bedingte Bedarf getragen werden.
Erstmalig erfolgt eine Überprüfung der erreichten Leistungs- und Förderziele nach einem halben Jahr im Juli 2012.
- Danach erfolgt eine regelmäßige Überprüfung erreichten Leistungs- und Förderziele im Rahmen des nach § 3 Abs. 6 Budget V vorgesehenen trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren im Abstand von 2 Jahren. Darüber hinaus kann eine Anpassung angezeigt werden, wenn sich
- aus der Inanspruchnahme des persönlichen Budgets und dessen Verlauf neue Erkenntnisse ergeben
- sich die individuellen Verhältnisse geändert haben, insbesondere Veränderung im Studiengang
- neue für die Rahabilitation und Teilhabe wesentliche Entwicklungen ergeben
2. Inhalte der Leistungen
- Das persönliche Budget beinhaltet die Leistungen zur Pflege nach §§ 61 und 66 SGB XII, sowie die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII.
- Die Leistungen der Pflegekasse werden als Geldleistungen der Pflegestufe III entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen erbracht. Diese Leistung kürzt den Umfang der Leistungen nach dem SGB XII entsprechend.
3. Verfahrensweise
- Das persönliche Budget wird als Geldleistung erbracht und beträgt 2169,53 EUR abzüglich der o. g. Pflegekassenleistungen von derzeit 700 EUR. Diese werden Ihnen direkt durch die Pflegekasse überwiesen und jeweils nach den gesetzlichen Vorgaben angepasst.
- Das persönliche Budget wird jeweils zum Ende eines Monats für den darauffolgenden Monat im Voraus von dem Beauftragten ausbezahlt und auf nachfolgendes Konto überwiesen:
- Kreditinstitut: DKB
BLZ: 120 300 00
Kontonummer: 1020018345
- Unterschreiten die tatsächlichen Kosten den Betrag des persönlichen Budgets, wird dieser Betrag einer Schwankungsreserve zugeführt, aus der Kostenüberschreitungen zu bestreiten sind. Der Gesamtbetrag der Schwankungsreserve beträgt max. zwei Monatsbudgets.
- Der Budgetnehmer verpflichtet sich, die Stadt Potsdam als beauftragter Träger des persönlichen Budgets umgehend zu informieren, sofern der Maximalbetrag einer Schwankungsreserve überschritten wird, und dann gegebenenfalls einen Aufwendungsersatz zum Abbau der Schwankungsreserve auf den Maximalbetrag an die Stadt Potsdam zu leisten. Bei wiederholter Überschreitung der Schwankungsreserve ist das festgesetzte Budget zu überprüfen und ggf. zu reduzieren.
- Der Budgetnehmer erklärt verbindlich, dass eventuelle Kostenerhöhungen durch Krankheitsfälle, Schwangerschaften o. ä. von seinen Assistenten und Assistentinnen durch sein Budget getragen werden und diese ggf. aus der Schwankungsreserve gedeckt werden können.
- Nach längeren Krankenhausaufenthalten des Budgetnehmers oder sonstigen außergewöhnlichen Kostenabweichungen ist zu prüfen, ob das persönliche Budget anzupassen ist oder eine Kündigung erfolgen soll.
4. Geltungsdauer
- Diese Zielvereinbarung wird erstmalig für den Zeitraum von 01.02.2012 bis 31.07.2012 abgeschlossen.
5. Pflichten des Budgetnehmers
- Der Budgetnehmer meldet seine Betriebsnummer bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern, dem Finanzamt, der Unfall-, Haftpflichtversicherung und sorgt für den ausreichenden gesetzlichen Gesundheitsschutz der Assistentinnen und Assistenten. Er schließt mit den Assistentinnen und Assistenten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Arbeitsverträge und erfüllt somit die Meldepflichten. Ihm obliegen in vollem Umfang die Pflichten eines Arbeitgebers.
- Der Budgetnehmer hat die Arbeiten der Lohnbuchhaltung, der Finanzbuchhaltung als auch die Abwicklung der Auszahlungen an die Assistentinnen und Assistenten ordnungsgemäß selbst durchzuführen und sicher zu stellen sowie die Einhaltung der Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsausgaben selbst zu überwachen. Er kann diese Arbeiten einem Lohnbuchhalter oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen. Die Kosten, die hierfür entstehen, hat er aus dem Budget zu entnehmen.
6. Nachweise
- Der Budgetnehmer weist die zweckentsprechende Verwendung mit den entsprechenden Unterlagen, Nachweisen und Abrechnungen zur Mittelverwendung erstmalig nach einem halben Jahr nach. Der erste Termin ist der Juli 2012.
- Der Beginn der Leistung des Persönlichen Budgets wird durch Vorlage der unterschriebenen Arbeitsverträge nachgewiesen.
7. Qualitätssicherung
- Der Beauftragte unterstützt den Budgetnehmer bei dem sachgerechten Einsatz des Persönlichen Budgets im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
- Der Budgetnehmer sorgt für die Sicherung der Pflegequalität entsprechend seiner Pflichten gemäß § 37 SGB XI. Im Falle von festgestellten Mängeln im Rahmen der Leistung des SGB XI, kann die Pflegekasse eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung anberaumen. Werden Pflegemängel nicht beseitigt, oder in der Zukunft nicht vermieden, kann der Beauftragte die Zielvereinbarung außerordentlich kündigen und die personelle Hilfe durch denn Kooperationspflegedienst erbringen lassen.
- Gleiches gilt für Mängel in der Eingliederungshilfe.
8. Kündigungsfristen
- Die Vereinbarung wird zunächst bis zum 31.07.2012 geschlossen.
- Der Budgetnehmer ist nach § 17 Abs. 2 SGB IX grundsätzlich sechs Monate an seine Entscheidung für das persönliche Budget und die Zielvereinbarung gebunden.
- Der Budgetnehmer und der Beauftragte können nach § 4 Abs. 2 der BudgetV die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn er nicht mehr in der Lage ist, Assistentinnen und Assistenten zur Sicherstellung der Persönlichen Assistenz zu finden, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Verpflichtungen als Arbeitgeber nach 2.1. erfüllen kann oder die Leistungen für die Kosten der Persönlichen Assistenz nicht mehr ausreichen und deshalb eine Insolvenz droht. Für den Beauftragten kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn der Budgetnehmer die Zielvereinbarung nicht einhält, Änderungen in der Bedarfsfeststellung dies erfordern oder veränderte Bedarfe vorliegen.
- Der Budgetnehmer hat nach Beendigung des Persönlichen Budgets grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den jeweiligen Leistungsgesetzen (Sachleistungsanspruch).
- Änderungen und Ergänzungen der Zielvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Diese Zielvereinbarung ist Bestandteil gemäß § 1 Abs. 5 der BudgetV zu erlassenden Bescheids.
- Sollte eine Bestimmung dieser Zielvereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Zielvereinbarung im übrigen wirksam und die Vertragsparteien verpflichten sich, eine neue Regelung zu treffe, die dem Zweck der unwirksamen Regelung in zulässige Weise am nächsten kommt.
Potsdam, den 27. Januar 2012
Oliver Lenz Budgetnehmer S. Beauftragte