Zielvereinbarung vom 20.06.12

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Inhaltsverzeichnis

Zielvereinbarung

Trägerübergreifendes Persönliches Budget (TPB)

nach § 4 Budgetverordnung (BudgetV)

zwischen der

Landeshauptstadt Potsdam,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
dieser vertreten durch den Fachbereichsleiter des Fachbereichs Soziales, Gesundheit und Umwelt
Friedrich-Ebert-Str. 79-81
14489 Potsdam - nachfolgend Beauftragter genannt -

Als zuständiger Leistungsträger für das Persönliche Budget gemäß § 17 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)

und
der Pflegekasse TKK - als Budgetbeteiligter

und dem

Herrn Oliver Lenz
Carl-von-Ossietzky- Str. 6
14471 Potsdam - nachfolgend Budgetnehmer genannt -

wird zur Sicherstellung von Leistungen personeller Hilfen (Pflege, Haushaltsführung, Arbeitsassistenz etc.) und Mobilität im Rahmen des Persönlichen Budgets vom 01.08.2012 - 31.07.2013 die folgende Zielvereinbarung geschlossen:

1. Individuelle Förder- und Leistungsziele

Übergeordnetes Ziel der Inanspruchnahme einer persönlichen Assistenz ist das Recht des auf Assistenz angewiesenen Menschen, seine Assistenten selbst anzuleiten und deren Einsatz zu organisieren und somit das Recht, die Arbeitsinhalte und -umstände zu bestimmen, sowie die Qualitätskontrolle und Mittelverwendung eigenverantwortlich zu steuern. Dies soll erreicht werden durch selbst beschäftigte Assistenten im Arbeitgebermodell.
  • Im Bereich der Grundpflege soll das persönliche Budget den Bedarf an diesen Leistungen flexibel über den gesamten Tag decken.
  • Es ist die Möglichkeit zu prüfen, ob Assistenten durch Einzelvertrag mit der Pflegekasse nach § 77 SGB XI tätig werden können und somit die Sachleistungen der Pflegekasse als vorrangiger Leistungsträger genutzt werden können. Ergebnisse sind bekannt zu geben.
  • Im Bereich der Haushaltsführung sollen durch die Assistenz die notwendigen Bedarfe gesichert werden.
  • Im Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll Hilfe bei der Bewältigung der ehrenamtlichen Tätigkeit in Form von einfachen Handreichungen bei der Büroarbeit sowie die Begleitung zu den Vereinen geleistet werden. Eine bessere Organisationsstruktur soll dem Herrn Lenz die Übernahme von Tätigkeiten ermöglichen, für die bisher Hilfe nötig war. Z.B. könnten durch bessere Platzierung von Aktenordner eine eigenständige Erreichbarkeit ermöglicht werden.
  • Die Nachweisführung für das persönliche Budget soll übersichtlicher und einfacher gestaltet werden.
  • Für die Festangestellte sollte eine nachvollziehbare Dienstplanung erfolgen.
  • Zur angemessenen Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben soll der durch Behinderung bedingte Bedarf getragen werden.

Eine Überprüfung der erreichten Leistungs- und Förderziele erfolgt nach einem halben Jahr im Januar 2013.
Danach erfolgt eine regelmäßige Überprüfung der erreichten Leistungs- und Förderziele im Rahmen des nach § 3 Abs. 6 BudgetV vorgesehenen trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren im Abstand von 2 Jahren. Darüber hinaus kann eine Anpassung angezeigt werden, wenn sich

  • aus der Inanspruchnahme des persönlichen Budgets und dessen Verlauf neue Erkenntnisse ergeben
  • sich die individuellen Verhältnisse geändert haben, insbesondere Veränderung im Studiengang
  • neue für die Rehabilitation und Teilhabe wesentliche Entwicklungen ergeben

2. Inhalte der Leistungen

Das persönliche Budget beinhaltet die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 und 66 SGB XII, ein gekürztes Pflegegeld sowie die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII.
Die Leistungen der Pflegekasse werden als Geldleistungen der Pflegestufe III entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen erbracht. Diese Leistung kürzt den Umfang der Leistungen nach dem SGB XII entsprechend.

3. Verfahrensweise

Das Persönliche Budget wird als Geldleistung erbracht und beträgt 2704,65 EUR abzüglich der o.g. Pflegekassenleistungen von derzeit 700,00 EUR. Diese werden Ihnen direkt durch die Pflegekasse überwiesen und jeweils nach den gesetzlichen Vorgaben angepasst.

Das Persönliche Budget wird jeweils zum Ende eines Monats für den darauf folgenden Monat im Voraus von dem Beauftragten ausbezahlt und auf nachfolgendes Konto überwiesen:

Kreditinstitut: DKB
BLZ: 12030000
Kontonummer: 1020018345

Unterschreiten die tatsächlichen Kosten den Betrag des persönlichen Budgets, wird dieser Betrag einer Schwankungsreserve zugeführt, aus der Kostenüberschreitungen zu bestreiten sind. Der Gesamtbetrag der Schwankungsreserve beträgt max. zwei Monatsbudgets.
Der Budgetnehmer verpflichtet sich, die Stadt Potsdam als beauftragten Träger des persönlichen Budgets umgehend zu informieren, sofern der Maximalbetrag der Schwankungsreserve überschritten wird, und dann gegebenenfalls einen Aufwendungsersatz zum Abbau der Schwankungsreserve auf den Maximalbetrag an die Stadt Potsdam zu leisten. Bei wiederholter Überschreitung der Schwankungsreserve ist das festgesetzte Budget zu überprüfen und ggf. zu reduzieren.
Der Budgetnehmer erklärt verbindlich, dass eventuelle Kostenerhöhungen durch Krankheitsfälle, Schwangerschaften, o. ä. von seinen Assistenten und Assistentinnen durch sein Budget getragen werden und diese ggf. aus der Schwankungsreserve gedeckt werden können.
Nach längeren Krankenhausaufenthalten des Budgetnehmers oder sonstigen außergewöhnlichen Kostenabweichungen ist zu prüfen, ob das Persönliche Budget anzupassen ist oder eine Kündigung erfolgen soll.

4. Geltungsdauer

Diese Zielvereinbarung wird für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 abgeschlossen.

5. Pflichten des Budgetnehmers

Der Budgetnehmer meldet seine Betriebsnummer bei den zuständigen Sozialversicherungsträger, dem Finanzamt, der Unfall-, Haftpflichtversicherung und sorgt für den ausreichenden gesetzlichen Gesundheitsschutz der Assistentinnen und Assistenten. Er schließt mit den Assistentinnen und Assistenten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Arbeitsverträge und erfüllt somit die Meldepflichten. Ihm obliegen in vollem Umfang die Pflichten eines Arbeitgebers, insbesondere die Einhaltung des Arteitszeitgesetzes.
Der Budgetnehmer hat die Arbeiten der Lohnbuchhaltung, der Finanzbuchhaltung als auch die Abwicklung der Auszahlungen an die Assistentinnen und Assistenten ordnungsgemäß selbst durchzuführen und sicher zu stellen sowie die Einhaltung der Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsausgaben selbst zu überwachen. Er kann diese Arbeiten einem Lohnbuchhalter oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen. Die Kosten, die hierfür entstehen, hat er aus dem Budget zu entnehmen.

6. Nachweise

Der Budgetnehmer weist die zweckentsprechende Verwendung mit den entsprechenden Unterlagen, Nachweisen und Abrechnungen zur Mittelverwendung nach einem halben Jahr nach. Der Termin ist der Januar 2013.

7. Qualitätssicherung

Der Beauftragte unterstützt den Budgetnehmer bei dem sachgerechten Einsatz des Persönlichen Budgets im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Der Budgetnehmer sorgt für die Sicherung der Pflegequalität entsprechend seiner Pflichten gemäß § 37 SGB XI. Im Falle von festgestellten Mängeln im Rahmen der Leistung des SGB XI, kann die Pflegekasse eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung anberaumen. Werden Pflegemängel nicht beseitigt, oder in der Zukunft nicht vermieden, kann der Beauftragte die Zielvereinbarung außerordentlich kündigen und die personelle Hilfe durch den Kooperationspflegedienst erbringen lassen.
Gleiches gilt bei Feststellung von Mängeln in der Eingliederungshilfe.

8. Kündigungsfristen

Die Vereinbarung wird zunächst bis zum 31.07.2013 geschlossen.
Der Budgetnehmer ist nach § 17 Abs. 2 SGB IX grundsätzlich sechs Monate an seine Entscheidung für das Persönliche Budget und die geschlossene Zielvereinbarung gebunden.
Der Budgetnehmer und der Beauftragte können nach § 4 Abs. 2 der BudgetV die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt unter anderen vor, wenn er nicht mehr in der Lage ist Assistentinnen oder Assistenten zur Sicherstellung der Persönlichen Assistenz zu finden, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Verpflichtungen als Arbeitgeber nach 2.1. erfüllen kann oder die Leistungen für die Kosten der Persönlichen Assistenz nicht mehr ausreichen und deshalb eine Insolvenz droht. Für den Beauftragten kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn der Budgetnehmer die Zielvereinbarung nicht einhält, Änderungen in der Bedarfsfeststellung dies erfordern oder veränderte Bedarfe vorliegen.
Der Budgetnehmer hat nach Beendigung des persönlichen Budgets grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den jeweiligen Leistungsgesetzen (Sachleistungsanspruch).
Änderungen und Ergänzungen der Zielvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Diese Zielvereinbarung ist Bestandteil gemäß § 1 Abs. 5 der BudgetV zu erlassenden Bescheids.
Sollte eine Bestimmung dieser Zielvereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Zielvereinbarung im Übrigen wirksam und die Vertragsparteien verpflichten sich, eine neue Regelung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

Potsdam, den 20. Juni 2012

gez.
Budgetnehmer

Beauftragte


Kalkulation:

8 h pro Tag, 7 Tage die Woche = Tage/Jahr: 365

aktive Zeit: 8 Stunden/Tag
100%

aktive Bereitschaft: 0 Stunden/Tag
0%

Vergütungsanteil:

Gesamtkosten je Stunde Netto 7,75
Krankenversicherung 15,50%
Pflegeversicherung 1,95%
Rentenversicherung 19.60%
Arbeitslosenversicherung 3,00%
SV-Beiträge gesamt 40,05%
AG-Anteil 19,575%
Umlage U1 1,70%
Umlage U2 0,30%
Arbeitgeberanteil gesamt 21,S75%
Gesamtkosten je Stunde Brutto 9,42 27.512,42 EUR

Jahreskosten: 27.512,42 EUR

Festangestellte: 1
Honorarkräfte: 0
Zahl der Mitarbeiter: 1

zuzüglich:
Urlaubsanspruch 24 Tage 1.809,04 EUR/Jahr
Berufshaftpflichtversicherung/Unfallversicherung: 90,00 EUR/Jahr
Regiekosten: 678,36 EUR/Jahr

abzüglich:
Erstg der fiktiven Lohnfortzahlungskosten 70% -434,00 EUR/Jahr

Gesamtkosten im Jahr: 29.655,82 EUR/Jahr
umgerechnet auf den Monat: 2.471,32 EUR/Monat
abzüglich Pflegegeld: 700,00 EUR/Monat
tatsächlicher Kostenanteil: 1.771,32 EUR/Monat Pflege und EGH (Rundungsdifferenzen können auftreten)

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