Widerspruchsbegründung des Widerspruchs vom 24.10.2012

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:in der vorbezeichneten Angelegenheit wird der mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. September 2012 nunmehr wie folgt begründet:
 
:in der vorbezeichneten Angelegenheit wird der mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. September 2012 nunmehr wie folgt begründet:
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:Der Widerspruchsführer leidet an einer Form der Multiplen Sklerose mit primär chronischem Verlauf. Es bestehen multiple Läsionen (Schädigungen, Verletzungen) der BWS und HWS, eine linksbetonte Tetraparese, schmerzhafte Streck- und Beugespastiken der Beine, deutliche Kraftminderungen der Extremitäten und eine fehlende Rumpfstabilität, linksseitige Mißempfindungen, eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Es besteht eine häufig schnelle Erschöpfbarkeit und Müdigkeit.
 
:Der Widerspruchsführer leidet an einer Form der Multiplen Sklerose mit primär chronischem Verlauf. Es bestehen multiple Läsionen (Schädigungen, Verletzungen) der BWS und HWS, eine linksbetonte Tetraparese, schmerzhafte Streck- und Beugespastiken der Beine, deutliche Kraftminderungen der Extremitäten und eine fehlende Rumpfstabilität, linksseitige Mißempfindungen, eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Es besteht eine häufig schnelle Erschöpfbarkeit und Müdigkeit.
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:Die gesundheitlichen Einschränkungen bedingen, dass der Widerspruchsführer nicht laufen kann, mit seinen Armen und Händen kaum Sachen - vor allem filigrane Sachen wie Zahnbürsten u. ä. - halten und führen kann und häufig, d.h. mehrfach am Tage, Ruhezeiten wegen seiner schnellen Erschöpfbarkeit einlegen muss.
 
:Die gesundheitlichen Einschränkungen bedingen, dass der Widerspruchsführer nicht laufen kann, mit seinen Armen und Händen kaum Sachen - vor allem filigrane Sachen wie Zahnbürsten u. ä. - halten und führen kann und häufig, d.h. mehrfach am Tage, Ruhezeiten wegen seiner schnellen Erschöpfbarkeit einlegen muss.
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:Der Widerspruchsführer ist seitens des Versorgungsamtes mit einem GdB von 100 verbeschieden worden. Zudem sind dem Widerspruchsführer die Merkzeichen "aG", "G", "B", "H" und "RF" zuerkannt.
 
:Der Widerspruchsführer ist seitens des Versorgungsamtes mit einem GdB von 100 verbeschieden worden. Zudem sind dem Widerspruchsführer die Merkzeichen "aG", "G", "B", "H" und "RF" zuerkannt.
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:Der Widerspruchsführer teilte in seiner Aufstellung der Widerspruchsgegnerin mit, dass er einen täglichen Hilfebedarf an Assistenz und Pflege in Höhe von tagsüber '''mindestens 16 Stunden und 56 Minuten''' hat.
 
:Der Widerspruchsführer teilte in seiner Aufstellung der Widerspruchsgegnerin mit, dass er einen täglichen Hilfebedarf an Assistenz und Pflege in Höhe von tagsüber '''mindestens 16 Stunden und 56 Minuten''' hat.
:Dabei ging der Widerspruchsführer zunächst von einem '''Pflegeaufwand von 425,2 Minuten''' aus; CXD
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:Dabei ging der Widerspruchsführer zunächst von einem '''Pflegeaufwand von 425,2 Minuten''' aus, wobei er Hilfen für die Motomedbenutzung, Brille putzen, Reinigen des Rollators und der Rollstühle, Begleitung zur Physiotherapie sowie zum Arzt mit einbezogen hatte.
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:An '''hauswirtschaftlichem Zeitaufwand''' vermerkte der Widerspruchsführer '''87,2 Minuten''' sowie an '''Assistenzen''' für Ablagen von Unterlagen diverser Vereine, Hilfe beim Schreiben von Mails, postings und wiki-texten, Eintragungen in den Terminkalender, Leeren des Briefkastens, Erledigung der Post, Bedienung der Treppenraupe, Auf- bzw. Abbau des und Umsetzen in den Stoßhebelrollstuhl bzw. in den Stehrollstuhl nebst diverser Handreichungen '''147 Minuten.'''
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:'''Wöchentlich''' kommen nach Angaben des Widerspruchsführers an Assistenzen hinzu die Arbeitsgemeinschaft Go in der Montessori-Schule, der Go-Klub am Mittwoch im Neuen Palais und am Donnerstag in Spandau, Gesangsunterricht, Bewegungsbad, Singen im Hans-Beimler-Chor in Berlin, Zen-Meditation sowie abends mal ein Bier trinken. Der tägliche Aufwand hierzu beträgt '''299,3 Minuten'''.
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:Monatlich kommen an Assistenzen hinzu eine Vorstandssitzung im Mieterverein Potsdam, eine Vorstandssitzung im Förderverein der Montessorischule Potsdam, eine Vorstandssitzung im Potsdamer Behindertenverband (jetzt nicht mehr), die Teilnahme am monatlichen Behindertenstammtisch, die Teilnahme am monatlichen Stammtisch vom Freifunk Potsdam. Der tägliche Aufwand hierbei beträgt '''57 Minuten'''.
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:In der Nacht benötigt der Widerspruchsführer mehrfach Hilfe beim Wasserlassen und auch beim Trinken durch Reichung der Wasser- und Urinflaschen sowie bei spontan und unvermittelt einschießenden Spastiken.
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:Der Widerspruchsführer hat gegenüber der Widerspruchsgegnerin einen Anspruch auf Gewährung eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell mindestens in dem beantragten Umfang.
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:Grundsätzlich setzt das persönliche Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX einen Anspruch auf Teilhabeleistungen bzw. andere budgetfähige Sozialleistungen voraus. Der behinderte Mensch hat die Möglichkeit und das Recht, diese Leistungsansprüche in Form von Geldleistungen als Alternative zu Sachleistungen zu verwirklichen. Als Budgetnehmer erhält der behinderte Mensch die ihm bewilligten Leistungen als Geldbetrag und kann aufgrund der Zielvereinbarung selbst darüber entscheiden, wann, wo, wie und durch wen er seine der Leistung zugrunde liegenden Bedarfe deckt und wie und wodurch die vereinbarten Ziele erreicht werden.
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:Beim trägerübergreifenden Persönlichen Budget umfasst die Rolle des Beauftragten im gesamten Verfahren von der Beantragung bis zum Bescheid und gegebenenfalls Widerspruch und Klage sowohl die Erstellung des Bescheides über noch festzustellende Grundansprüche auf Leistungen als auch die Funktion der Ermittlung, Ausführung und Koordination der Leistungsform des Persönlichen Budgets.
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:Die Ausführung des Persönlichen Budgets erfolgt dabei nach der Budgetverordnung (BudgetVO).
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:Gemäß § 3 der BudgetVO unterrichtet der nach § 17 Abs. 2 SGB IX zuständige Leistungsträger (Beauftragter) '''unverzüglich''' die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger und holt von diesen Stellungnahmen ein. Insbesondere werden Stellungnahmen dazu eingeholt zu dem '''Bedarf''', der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann, unter Berücksichtigung des '''Wunsch- und Wahlrechts''' nach § 9 Abs. 1 SGB IX. Die beteiligten Leistungträger sollen ihre '''Stellungnahmen''' innerhalb von '''zwei Wochen''' abgeben. Der Beauftragte und, soweit erforderlich, die beteiligten Leistungsträger beraten gemeinsam mit der Antrag stellenden Person in einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren die Ergebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen sowie die gemäß § 4 BudgetVO abzuschließende Zielvereinbarung.
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:Insbesondere sei an dieser Stelle noch auf die kurzfristige Durchführung des Verfahrens nach '''§§ 14, 15 SGB IX''' hingewiesen.
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:Die dem Widerspruchsführer zustehenden Ansprüche stellen sich - aufgrund der beim Widerspruchsführer vorliegenden gesundheitlichen Situation - wie folgt dar:
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*Anspruch auf '''Leistungen der Hilfe zur Pflege''' gemäß § 61 Abs. 2 S. 1, 3 SGB XII. Bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Stufe III), welche beim Widerspruchsführer vorliegt, hat der Widerspruchsführer Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 700,00 € sowie weitere Leistungen wie Aufwendungsersatz, Beihilfen und Alterssicherungsbeiträge, Pflegekraftübernahme, Kommunikationshilfen, Kosten von Beratung und Entlastung
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*Anspruch auf '''Eingliederungshilfe''' nach § 54 SGB XII, wobei diese Leistungen '''neben''' den Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX bestehen. Hier seinen insbesondere Leistungen wie Kosten der Begleitperson nach der Eingliederungs-Hilfeverordnung genannt
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*Anspruch auf '''Leistungen zur medizinischen Rehabilitation''' gemäß § 26 SGB IX
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*Anspruch auf '''Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft''' gemäß § 55 SGB IX, hier insbesondere Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Die einzelnen, hierzu zu zählenden Leistungen, regelt § 58 SGB IX. Dort heißt es, dass die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen (Nr. 1), Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen (Nr. 2) oder die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen der Art und Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist (Nr. 3).
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*Anspruch auf '''häusliche Krankenpflege''' nach § 37 Abs. 2 SGB V für die Medikamentengabe 3 x täglich/7 x wöchentlich sowie das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe
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*Anspruch auf '''Leistungen zur Mobilität''' gem. §§ 53, 54 SGB XII iVm §§ 55, 58 SGB IX für seine Mobilität in Form der Begleitung zu den Therapien sowie zu den diversen Vereinen und Tätigkeiten (z.B. Führung der Arbeitsgemeinschaft GO in der Montessorischule), seine Assistenz bei der Bearbeitung von Unterlagen im Rahmen seiner Tätigkeiten als Schatzmeister in verschiedenen Vereinen
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:Derartige Leistungen (Mobilität sowie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) hat die Widerspruchsgegnerin bislang beharrlich verweigert bzw. nur mit einem täglichen Zeitaufwand von 2 Stunden (!!!) genehmigt und trotz der detailliert aufgeschlüsselten Bedarfsfeststellung nicht vollständig akzeptiert, so dass der Widerspruchsführer durch das Verhalten der Widerspruchsgegnerin bei diesen Bedarfen fast zur Unbeweglichkeit gezwungen wird. Eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschft als auch die notwendige Begleitung zu den diversen Therapien kann daher für den Widerspruchführer nicht im notwendigen Umfange stattfinden.

Version vom 31. März 2013, 01:59 Uhr

RA Peter Klink
Lennèstr. 71
14471 Potsdam

Landeshauptstadt Potsdam
Fachbereich Soziales, Gesundheit und Umwelt
Hegelallee 6/8, Haus 2
14469 Potsdam

Potsdam, den 28.03.2013
Mein Zeichen: 00014-13/PK/PK

Lenz, Oliver ./. Stadt Potsdam
Ihr Zeichen: 384 ...
hier: Widerspruchsbegründung des Widerspruchs vom 24. Oktober 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der vorbezeichneten Angelegenheit wird der mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. September 2012 nunmehr wie folgt begründet:
Der Widerspruchsführer leidet an einer Form der Multiplen Sklerose mit primär chronischem Verlauf. Es bestehen multiple Läsionen (Schädigungen, Verletzungen) der BWS und HWS, eine linksbetonte Tetraparese, schmerzhafte Streck- und Beugespastiken der Beine, deutliche Kraftminderungen der Extremitäten und eine fehlende Rumpfstabilität, linksseitige Mißempfindungen, eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Es besteht eine häufig schnelle Erschöpfbarkeit und Müdigkeit.
Die gesundheitlichen Einschränkungen bedingen, dass der Widerspruchsführer nicht laufen kann, mit seinen Armen und Händen kaum Sachen - vor allem filigrane Sachen wie Zahnbürsten u. ä. - halten und führen kann und häufig, d.h. mehrfach am Tage, Ruhezeiten wegen seiner schnellen Erschöpfbarkeit einlegen muss.
Der Widerspruchsführer ist seitens des Versorgungsamtes mit einem GdB von 100 verbeschieden worden. Zudem sind dem Widerspruchsführer die Merkzeichen "aG", "G", "B", "H" und "RF" zuerkannt.
Der Widerspruchsführer teilte in seiner Aufstellung der Widerspruchsgegnerin mit, dass er einen täglichen Hilfebedarf an Assistenz und Pflege in Höhe von tagsüber mindestens 16 Stunden und 56 Minuten hat.
Dabei ging der Widerspruchsführer zunächst von einem Pflegeaufwand von 425,2 Minuten aus, wobei er Hilfen für die Motomedbenutzung, Brille putzen, Reinigen des Rollators und der Rollstühle, Begleitung zur Physiotherapie sowie zum Arzt mit einbezogen hatte.
An hauswirtschaftlichem Zeitaufwand vermerkte der Widerspruchsführer 87,2 Minuten sowie an Assistenzen für Ablagen von Unterlagen diverser Vereine, Hilfe beim Schreiben von Mails, postings und wiki-texten, Eintragungen in den Terminkalender, Leeren des Briefkastens, Erledigung der Post, Bedienung der Treppenraupe, Auf- bzw. Abbau des und Umsetzen in den Stoßhebelrollstuhl bzw. in den Stehrollstuhl nebst diverser Handreichungen 147 Minuten.
Wöchentlich kommen nach Angaben des Widerspruchsführers an Assistenzen hinzu die Arbeitsgemeinschaft Go in der Montessori-Schule, der Go-Klub am Mittwoch im Neuen Palais und am Donnerstag in Spandau, Gesangsunterricht, Bewegungsbad, Singen im Hans-Beimler-Chor in Berlin, Zen-Meditation sowie abends mal ein Bier trinken. Der tägliche Aufwand hierzu beträgt 299,3 Minuten.
Monatlich kommen an Assistenzen hinzu eine Vorstandssitzung im Mieterverein Potsdam, eine Vorstandssitzung im Förderverein der Montessorischule Potsdam, eine Vorstandssitzung im Potsdamer Behindertenverband (jetzt nicht mehr), die Teilnahme am monatlichen Behindertenstammtisch, die Teilnahme am monatlichen Stammtisch vom Freifunk Potsdam. Der tägliche Aufwand hierbei beträgt 57 Minuten.
In der Nacht benötigt der Widerspruchsführer mehrfach Hilfe beim Wasserlassen und auch beim Trinken durch Reichung der Wasser- und Urinflaschen sowie bei spontan und unvermittelt einschießenden Spastiken.
Der Widerspruchsführer hat gegenüber der Widerspruchsgegnerin einen Anspruch auf Gewährung eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell mindestens in dem beantragten Umfang.
Grundsätzlich setzt das persönliche Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX einen Anspruch auf Teilhabeleistungen bzw. andere budgetfähige Sozialleistungen voraus. Der behinderte Mensch hat die Möglichkeit und das Recht, diese Leistungsansprüche in Form von Geldleistungen als Alternative zu Sachleistungen zu verwirklichen. Als Budgetnehmer erhält der behinderte Mensch die ihm bewilligten Leistungen als Geldbetrag und kann aufgrund der Zielvereinbarung selbst darüber entscheiden, wann, wo, wie und durch wen er seine der Leistung zugrunde liegenden Bedarfe deckt und wie und wodurch die vereinbarten Ziele erreicht werden.
Beim trägerübergreifenden Persönlichen Budget umfasst die Rolle des Beauftragten im gesamten Verfahren von der Beantragung bis zum Bescheid und gegebenenfalls Widerspruch und Klage sowohl die Erstellung des Bescheides über noch festzustellende Grundansprüche auf Leistungen als auch die Funktion der Ermittlung, Ausführung und Koordination der Leistungsform des Persönlichen Budgets.
Die Ausführung des Persönlichen Budgets erfolgt dabei nach der Budgetverordnung (BudgetVO).
Gemäß § 3 der BudgetVO unterrichtet der nach § 17 Abs. 2 SGB IX zuständige Leistungsträger (Beauftragter) unverzüglich die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger und holt von diesen Stellungnahmen ein. Insbesondere werden Stellungnahmen dazu eingeholt zu dem Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann, unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 Abs. 1 SGB IX. Die beteiligten Leistungträger sollen ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen abgeben. Der Beauftragte und, soweit erforderlich, die beteiligten Leistungsträger beraten gemeinsam mit der Antrag stellenden Person in einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren die Ergebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen sowie die gemäß § 4 BudgetVO abzuschließende Zielvereinbarung.
Insbesondere sei an dieser Stelle noch auf die kurzfristige Durchführung des Verfahrens nach §§ 14, 15 SGB IX hingewiesen.
Die dem Widerspruchsführer zustehenden Ansprüche stellen sich - aufgrund der beim Widerspruchsführer vorliegenden gesundheitlichen Situation - wie folgt dar:
  • Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß § 61 Abs. 2 S. 1, 3 SGB XII. Bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Stufe III), welche beim Widerspruchsführer vorliegt, hat der Widerspruchsführer Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 700,00 € sowie weitere Leistungen wie Aufwendungsersatz, Beihilfen und Alterssicherungsbeiträge, Pflegekraftübernahme, Kommunikationshilfen, Kosten von Beratung und Entlastung
  • Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII, wobei diese Leistungen neben den Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX bestehen. Hier seinen insbesondere Leistungen wie Kosten der Begleitperson nach der Eingliederungs-Hilfeverordnung genannt
  • Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 26 SGB IX
  • Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 SGB IX, hier insbesondere Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Die einzelnen, hierzu zu zählenden Leistungen, regelt § 58 SGB IX. Dort heißt es, dass die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen (Nr. 1), Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen (Nr. 2) oder die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen der Art und Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist (Nr. 3).
  • Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V für die Medikamentengabe 3 x täglich/7 x wöchentlich sowie das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe
  • Anspruch auf Leistungen zur Mobilität gem. §§ 53, 54 SGB XII iVm §§ 55, 58 SGB IX für seine Mobilität in Form der Begleitung zu den Therapien sowie zu den diversen Vereinen und Tätigkeiten (z.B. Führung der Arbeitsgemeinschaft GO in der Montessorischule), seine Assistenz bei der Bearbeitung von Unterlagen im Rahmen seiner Tätigkeiten als Schatzmeister in verschiedenen Vereinen
Derartige Leistungen (Mobilität sowie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) hat die Widerspruchsgegnerin bislang beharrlich verweigert bzw. nur mit einem täglichen Zeitaufwand von 2 Stunden (!!!) genehmigt und trotz der detailliert aufgeschlüsselten Bedarfsfeststellung nicht vollständig akzeptiert, so dass der Widerspruchsführer durch das Verhalten der Widerspruchsgegnerin bei diesen Bedarfen fast zur Unbeweglichkeit gezwungen wird. Eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschft als auch die notwendige Begleitung zu den diversen Therapien kann daher für den Widerspruchführer nicht im notwendigen Umfange stattfinden.
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