Schreiben der LH Potsdam vom 15.5.2013

Aus cvo6
(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „===Landeshauptstadt Potsdam=== ====Der Oberbürgermeister==== Sozialgericht Potsdam<br> Rubensstraße 8<br> 14467 Potsdam FB Soziales, Gesundheit u. Umwelt<br> …“)
 
(Der Oberbürgermeister)
Zeile 28: Zeile 28:
 
Der Behauptung, die Antragsgegnerin hätte dem Antragsgegner auferlegt, gegen die ablehnende Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch zu erheben, wird mit Nachdruck entgegengetreten.
 
Der Behauptung, die Antragsgegnerin hätte dem Antragsgegner auferlegt, gegen die ablehnende Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch zu erheben, wird mit Nachdruck entgegengetreten.
   
Grundlage für die Entscheidungen der Antragsgegnerin bildete zunächst das vorliegende Pflegegutachten vom 22.08.2011. Soweit der Antragsteller jedoch nach dem 22.08.20122 '''''20122 im Original'''''einen
+
Grundlage für die Entscheidungen der Antragsgegnerin bildete zunächst das vorliegende Pflegegutachten vom 22.08.2011. Soweit der Antragsteller jedoch nach dem 22.08.20122 '''''20122 im Original''''' einen
  +
 
==Seite 2==
 
==Seite 2==

Version vom 26. Mai 2013, 19:38 Uhr

Landeshauptstadt Potsdam

Der Oberbürgermeister

Sozialgericht Potsdam
Rubensstraße 8
14467 Potsdam

FB Soziales, Gesundheit u. Umwelt
Servicebereich Hegelallee 6-8, Haus 2
Frau G.

S 20 SO 33/13 ER

15. Mai 2013

In dem Sozialrechtsstreit

Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister
Az.: S 20 SO 33/13 ER

wird beantragt, die Gewährung des Persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells vorerst für den Zeitraum vom 20. März 2013 bis 31.07.2013 zu befristen.

Zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 10.04.2013 wird wie folgt Stellung genommen:

Soweit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bisher nicht klar ist, inwiefern der Ausgang des Widerspruchsverfahrens bei der Pflegekasse für die Entscheidung der Antragsgegnerin relevant ist, wird nochmals betont, dass das Pflegegutachten der Feststellung des Umfanges und der Höhe der pflegerischer Bedarfe des Antragstellers dient.
Mit seinem Widerspruch vom 06.12.2012 (Bl. 3/46 ff. d. Verwaltungsakte) gegen die ablehnende Entscheidung der Pflegekasse rügte der Antragsteller die Feststellungen des Pflegegutachtens zur Höhe und zum Umfang seiner pflegerischen Bedarfe. Diese Feststellungen bilden aber die Grundlage der Bedarfsfeststellung der Antragsgegnerin.
Soweit der Kläger der Auffassung war, dass seine Bedarfe in den einzelnen Verrichtungen tatsächlich über den durch den MDK festgestellten Bedarfen lagen, war dies klärungsbedürftig, denn die Beklagte legt wie bereits ausgeführt für ihre Bedarfsfeststellung die Feststellungen des Pflegegutachtens zu Grunde.

Am 12.01.2013 informierte der Antragsteller die Antragsgegnerin per e-mail über seinen Widerspruch. Ihm war nicht durch die Antragsgegnerin auferlegt worden, Widerspruch zu erheben.
Der Behauptung, die Antragsgegnerin hätte dem Antragsgegner auferlegt, gegen die ablehnende Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch zu erheben, wird mit Nachdruck entgegengetreten.

Grundlage für die Entscheidungen der Antragsgegnerin bildete zunächst das vorliegende Pflegegutachten vom 22.08.2011. Soweit der Antragsteller jedoch nach dem 22.08.20122 20122 im Original einen

Seite 2

Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge