Schreiben der LHP vom 23.07.2015
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Es fehlen bis heute die bereits am [[Schreiben_der_LHP_vom_26.05.15|26.05.2015 erbetenen]] Kontoauszüge von März und April 2015. |
Es fehlen bis heute die bereits am [[Schreiben_der_LHP_vom_26.05.15|26.05.2015 erbetenen]] Kontoauszüge von März und April 2015. |
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− | In Auswertung der bereits eingereichtenm Unterlagen bitte ich zur Vereinfachung der Prüfung zu überlegen, ob die Dienstplangestaltung des Herrn Lenz nicht dahingehend geändert werden könnte, als dass sich die Dienstzeiten an den tatsächlichen Tag orientieren. Bisher beginnt der erste nächtliche Einsatz um 1.00 Uhr morgens und der letzte Einsatz endet dementsprechen um 1.00 Uhr am nächsten Tag. |
+ | In Auswertung der bereits eingereichten Unterlagen bitte ich zur Vereinfachung der Prüfung zu überlegen, ob die Dienstplangestaltung des Herrn Lenz nicht dahingehend geändert werden könnte, als dass sich die Dienstzeiten an den tatsächlichen Tag orientieren. Bisher beginnt der erste nächtliche Einsatz um 1.00 Uhr morgens und der letzte Einsatz endet dementsprechen um 1.00 Uhr am nächsten Tag. |
:'''''Das ist dem geschuldet, daß ich den Tag in drei-Stunden-Schichten geteilt habe. Und da hat sich eben (etwas unglücklich) der Wechsel um 01:00 Uhr ergeben (statt 00:00). Ich denke allerdings, daß sich das relativ einfach mehr intuitiv gestalten läßt. Dann sind die Schichten eben nicht mehr gleichmäßig 3 Stunden lang. Die "N22" geht dann eben von 22-24:00 und die "N1" wird zur "N0" und geht von 0:00-04:00. Ich werde das ab August 2015 so probieren. |
:'''''Das ist dem geschuldet, daß ich den Tag in drei-Stunden-Schichten geteilt habe. Und da hat sich eben (etwas unglücklich) der Wechsel um 01:00 Uhr ergeben (statt 00:00). Ich denke allerdings, daß sich das relativ einfach mehr intuitiv gestalten läßt. Dann sind die Schichten eben nicht mehr gleichmäßig 3 Stunden lang. Die "N22" geht dann eben von 22-24:00 und die "N1" wird zur "N0" und geht von 0:00-04:00. Ich werde das ab August 2015 so probieren. |
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Zudem möchte ich den Hinweis geben, dass beim Einsatz laut Abrechnung für Frau W. Bedenken gegen die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bestehen. |
Zudem möchte ich den Hinweis geben, dass beim Einsatz laut Abrechnung für Frau W. Bedenken gegen die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bestehen. |
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− | :'''''Frau W. hat im Mai 2015 313 Stunden (bei 144 Sollstunden) und im Juni 2015 200,25 Stunden (bei 176 Sollstunden) gearbeitet. Wo das gegen das Arbeitszeitgesetz, das ausdrücklich "Blockdienste" unter bestimmten Umständen zuläßt, bleibt Geheimnis der LHP. Im übrigen: Hätte Frau W. nicht die Stunden gemacht, wäre jemand anderes im Dienst gewesen. Und nun?? |
+ | :'''''Frau W. hat im Mai 2015 313 Stunden (bei 144 Sollstunden) und im Juni 2015 200,25 Stunden (bei 176 Sollstunden) gearbeitet. Wo das gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt, das ausdrücklich "Blockdienste" unter bestimmten Umständen zuläßt, bleibt Geheimnis der LHP. Im übrigen: Hätte Frau W. nicht die Stunden gemacht, wäre jemand anderes im Dienst gewesen. Und nun?? |
− | Darüber hinaus zählen zum Schutz des Arbeitnehmers nach diesem Gesetz zur Arbeitszeit auch Arbeitszeiten anderer Arbeitsverhältnisse. Auch hierzu bestehende Bedenken. |
+ | Darüber hinaus zählen zum Schutz des Arbeitnehmers nach diesem Gesetz zur Arbeitszeit auch Arbeitszeiten anderer Arbeitsverhältnisse. Auch hierzu bestehen Bedenken. |
− | :'''''Zum Schutz der/s Arbeitnehmer*in sind auch Pausen zwingend vorgesehen. Es sei denn, |
+ | :'''''Zum Schutz der/s Arbeitnehmer*in sind sogar Pausen zwingend vorgesehen! Es sei denn, |
− | :<b><i><small> § 7 Abweichende Regelungen<br>(1) In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, <br>1. abweichend von § 3<br>a) die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, <br>3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen. |
+ | :<b><i><small> § 7 Abweichende Regelungen<br>(1) In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, <br>1. abweichend von § 3<br>a) die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, <br>3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen.</small></i></b> |
+ | :'''''Eigentlich eine gute Idee: Die Arbeitnehmer*innen können ja durch die Spezifik der Tätigkeit KEINE Pause im Sinne des Gesetzes machen. Ruhezeiten: ja, Pausen: nein. Ich schlage vor, das mir die LHP alle 4-6 Stunden eine zweite Kraft bezahlt, damit diese dann die eigentliche Assistenzkraft ablöst, damit diese Pause machen kann! Warum eigentlich nicht??! |
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+ | Mit freundlichen Grüßen <br> |
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+ | Im Auftrag<br> |
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+ | gez. S. |
Aktuelle Version vom 28. Juli 2015, 09:34 Uhr
Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Soziales und Gesundheit
Hegelallee 6-8, Haus 2
S.
Herrn
RA Dr. Drescher
Helene-Lange-Str. 6
14469 Potsdam
23.07.2015
persönliches Budget Oliver Lenz
Ihr Zeichen: 052-15-D
Sehr geehrter Herr RA Dr. Drescher,
bezüglich Ihres Antrages vom 26.06.2015 auf Durchführung einer Budgetkonferenz und Abschluss einer Zielvereinbarung teile ich Ihnen mit, dass in Kürze eine Entscheidung des Sozialgerichtes erwartet wird.
Eine mögliche Budgetkonferenz und der sich anschließende Abschluss einer Zielvereinbarung wird von dieser Entscheidung abhängig gemacht und bis dahin zurückgestellt.
Vorerst ist die ordnungsgemäße Abrechnung zu prüfen. Vor diesem Hintergrunfd bitte ich, mir die Nachweise der Mittelverwendung für Mai, Juni und gegebenenfalls schon für Juli zuzusenden.
- Siehe Schriftsatz_an_das_SG_vom_21.07.15. Ich nehme an, daß dieses Schreiben die LHP noch nicht erreicht hat.
Aus dem Monat Mai liegen die Kontoauszüge bereits vor.
Es fehlen bis heute die bereits am 26.05.2015 erbetenen Kontoauszüge von März und April 2015.
In Auswertung der bereits eingereichten Unterlagen bitte ich zur Vereinfachung der Prüfung zu überlegen, ob die Dienstplangestaltung des Herrn Lenz nicht dahingehend geändert werden könnte, als dass sich die Dienstzeiten an den tatsächlichen Tag orientieren. Bisher beginnt der erste nächtliche Einsatz um 1.00 Uhr morgens und der letzte Einsatz endet dementsprechen um 1.00 Uhr am nächsten Tag.
- Das ist dem geschuldet, daß ich den Tag in drei-Stunden-Schichten geteilt habe. Und da hat sich eben (etwas unglücklich) der Wechsel um 01:00 Uhr ergeben (statt 00:00). Ich denke allerdings, daß sich das relativ einfach mehr intuitiv gestalten läßt. Dann sind die Schichten eben nicht mehr gleichmäßig 3 Stunden lang. Die "N22" geht dann eben von 22-24:00 und die "N1" wird zur "N0" und geht von 0:00-04:00. Ich werde das ab August 2015 so probieren.
Zudem möchte ich den Hinweis geben, dass beim Einsatz laut Abrechnung für Frau W. Bedenken gegen die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bestehen.
- Frau W. hat im Mai 2015 313 Stunden (bei 144 Sollstunden) und im Juni 2015 200,25 Stunden (bei 176 Sollstunden) gearbeitet. Wo das gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt, das ausdrücklich "Blockdienste" unter bestimmten Umständen zuläßt, bleibt Geheimnis der LHP. Im übrigen: Hätte Frau W. nicht die Stunden gemacht, wäre jemand anderes im Dienst gewesen. Und nun??
Darüber hinaus zählen zum Schutz des Arbeitnehmers nach diesem Gesetz zur Arbeitszeit auch Arbeitszeiten anderer Arbeitsverhältnisse. Auch hierzu bestehen Bedenken.
- Zum Schutz der/s Arbeitnehmer*in sind sogar Pausen zwingend vorgesehen! Es sei denn,
- § 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen. - Eigentlich eine gute Idee: Die Arbeitnehmer*innen können ja durch die Spezifik der Tätigkeit KEINE Pause im Sinne des Gesetzes machen. Ruhezeiten: ja, Pausen: nein. Ich schlage vor, das mir die LHP alle 4-6 Stunden eine zweite Kraft bezahlt, damit diese dann die eigentliche Assistenzkraft ablöst, damit diese Pause machen kann! Warum eigentlich nicht??!
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. S.