Schriftsatz der Gegenseite vom 21.08.15

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:'''''Herr C. war 2011 bei mir in der Wohnung. Da hat er doch gesehen, daß ich alleine lebe und demzufolge H.L. ausgezogen sein muß!
 
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Mit Nichtwissen wird bestritten, dass die frühere Eigentümerin der Wohnung, angeblich eine Firma Pandeon GmbH, darüber informiert war, dass die Beklagte zu 2) ausgezogen sei und deshalb ein neues Klingelschild anbrachte.
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Mit Nichtwissen wird bestritten, dass die frühere Eigentümerin der Wohnung, angeblich eine Firma Pandion GmbH, darüber informiert war, dass die Beklagte zu 2) ausgezogen sei und deshalb ein neues Klingelschild anbrachte.
   
Mit Nichtwissen wird bestritten, dass Frau D. von der Pandeon GmbH 800,00 DM als Mietkostenzuschuss erhalten hatte.
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Mit Nichtwissen wird bestritten, dass Frau D. von der Pandion GmbH 800,00 DM als Mietkostenzuschuss erhalten hatte.
   
 
Ein Klingelschild und auch eine Zahlung lassen weder Frau D. in das Mietverhältnis eintreten noch die Beklagte zu 2) aus dem Mietverhältnis ausscheiden.
 
Ein Klingelschild und auch eine Zahlung lassen weder Frau D. in das Mietverhältnis eintreten noch die Beklagte zu 2) aus dem Mietverhältnis ausscheiden.

Aktuelle Version vom 9. September 2015, 23:05 Uhr

A S

Landgericht Potsdam - 13. Zivilkammer - Hegelallee 10-12 14469 Potsdam

21.08.2015

13 S 68/13

In der Sache

C. /RA A. S./

gegen

  1. Oliver Lenz
  2. H. L.

/RAin Damrow/

bitte ich zunächst,

das Passivrubrum dahingehend zu ändern, dass die Anschrift der Beklagten zu 2) nunmehr lautet:
L.str. []
14469 Potsdam.

Der Kläger bedauert, dass die Beklagten ihn immer wieder zwingen, auf neuerlichen Vortrag zu reagieren und damit die Gerichtsakten zu füllen.

???

Der Vortrag in den Schriftsätzen der Beklagten vom 21. und 27.07.2015 wird mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagten beziehen sich auf Vorgänge aus der Zeit vor dem Eintritt des Klägers in das Mietverhältnis.

Mit Nichtwissen wird bestritten, dass die Beklagte zu 2) im Jahre 1998 ausgezogen ist.

Herr C. war 2011 bei mir in der Wohnung. Da hat er doch gesehen, daß ich alleine lebe und demzufolge H.L. ausgezogen sein muß!

Mit Nichtwissen wird bestritten, dass die frühere Eigentümerin der Wohnung, angeblich eine Firma Pandion GmbH, darüber informiert war, dass die Beklagte zu 2) ausgezogen sei und deshalb ein neues Klingelschild anbrachte.

Mit Nichtwissen wird bestritten, dass Frau D. von der Pandion GmbH 800,00 DM als Mietkostenzuschuss erhalten hatte.

Ein Klingelschild und auch eine Zahlung lassen weder Frau D. in das Mietverhältnis eintreten noch die Beklagte zu 2) aus dem Mietverhältnis ausscheiden.

Falsch ist auch die Behauptung, die Beklagten hätten mehrfach angeboten, gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages die Beklagte zu 2) aus dem Rechtsstreit zu entlassen. Hierzu fehlt es im Übrigen völlig an konkretem Tatsachenvortrag. Der Kläger ist zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass das Mietverhältnis mit der Beklagten zu 2) beendet sein könnte. Wenn die Beklagten irrig hiervon ausgegangen sein sollten oder neuerdings erst davon ausgehen sollten, ist das falsch und rechtfertigt nicht, verspäteten Tatsachenvortrag zuzulassen.

Die Beklagte zu 2) konnte insbesondere von jeher konkret dazu vortragen, wenn nach ihrer Auffassung das Mietverhältnis zwischen dem früheren Vermieter und ihr beendet sein soll. Schließlich war und ist sie Partei des Mietvertrages und nicht Frau D. Zu einer Beendigung eines Mietverhältnisses gehört es, dass die Parteien des Mietvertrages entsprechende wechselseitige Erklärungen abgeben. Das ist jedenfalls zwischen der Beklagten zu 2) und dem früheren Vermieter auch nach deren eigenem Vortrag nie geschehen.

Mit Nichtwissen wird bestritten, dass die Beklagte zu 2) am 16.08.1998 einen Mietvertrag über die Wohnung Z.str. [] abgeschlossen hat und dass die Beklagten am 22.10.1998 eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben. Bei den hier vorliegenden Anlagen BB 6 und BB 7 handelt es sich um nichtbeglaubigte und darüber hinaus schlecht leserliche Fotokopien.

- - -

Ich teile dem Gericht mit, dass am ... das zweite Kind des Klägers geboren worden ist: A. C.

Beweis: Zeugnis der Frau H., bereits benannt.

Der Kläger benötigt die streitgegenständliche Wohnung deshalb jetzt dringender denn je für seine Familie und sich, weil der weitere Aufenthalt in den B. Büroräumen spätestens jetzt nicht mehr zumutbar ist.

gez. A.
Rechtsanwalt

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