Schriftsatz des SG vom 26.11.15
Lenz (Diskussion | Beiträge) |
Lenz (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 22: | Zeile 22: | ||
:# Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Abschluss der Zielvereinbarung keine Bindungswirkung für die endgültige Höhe des persönlichen Budgets enthält. Dies zu bestimmen bleibt den noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten, die in Abstimmung mit allen Beteiligten möglichst zeitnah zum Abschluss gebracht werden sollen. Dies gilt auch für die bisher von der Antragsgegnerin vorgenommenen Differenzierung zwischen sog. aktiver Arbeitszeit und aktiver Bereitschaftszeit. |
:# Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Abschluss der Zielvereinbarung keine Bindungswirkung für die endgültige Höhe des persönlichen Budgets enthält. Dies zu bestimmen bleibt den noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten, die in Abstimmung mit allen Beteiligten möglichst zeitnah zum Abschluss gebracht werden sollen. Dies gilt auch für die bisher von der Antragsgegnerin vorgenommenen Differenzierung zwischen sog. aktiver Arbeitszeit und aktiver Bereitschaftszeit. |
||
:#Der Vergleich kann von den Beteiligten in der Fassung der Antragsgegnerin vom 3. November 2015 in der Ergänzungsfassung des Gerichts vom 24. November 2015 bis einschließlich Freitag, den <u>27. November 2015</u> - Eingang des Schriftsatzes beim Gericht - angenommen werden. |
:#Der Vergleich kann von den Beteiligten in der Fassung der Antragsgegnerin vom 3. November 2015 in der Ergänzungsfassung des Gerichts vom 24. November 2015 bis einschließlich Freitag, den <u>27. November 2015</u> - Eingang des Schriftsatzes beim Gericht - angenommen werden. |
||
− | :# Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit dem Abschluss des Vergleichs das Verfahren <u>[[Az.: S 20 SO 155/15 ER|S 20 SO 155/15 ER]] seine Erledigung gefunden hat. |
+ | :# Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit dem Abschluss des Vergleichs das Verfahren <u>[[Az.: S 20 SO 155/15 ER|S 20 SO 155/15 ER]]</u> seine Erledigung gefunden hat. |
:# Über die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens entscheidet die Kammer in Abweichung von § 195 SGG gem. § 193 SGG nach billigem Ermessen. |
:# Über die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens entscheidet die Kammer in Abweichung von § 195 SGG gem. § 193 SGG nach billigem Ermessen. |
||
Aktuelle Version vom 27. November 2015, 21:24 Uhr
Sozialgericht Potsdam
Die Vorsitzende der 20. Kammer
Herrn Rechtsanwalt
Dr. phil. Falko Drescher
Helene-Lange-Straße 8
14469 Potsdam
Potsdam, 26. November 2015
Az.: S 20 SO 155/15 ER
Ihr Zeichen: 051-15-D
Rechtsstreit
Oliver Lenz ./. Landeshauptstadt Potsdam
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in obiger Streitsache schlage ich in Ergänzung zum Vergleichsvorschlag der Antragsgegnerin vom 3. November 2015 folgende Regelung vor:
- wie gehabt
- wie gehabt
- wie gehabt
- Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Abschluss der Zielvereinbarung keine Bindungswirkung für die endgültige Höhe des persönlichen Budgets enthält. Dies zu bestimmen bleibt den noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten, die in Abstimmung mit allen Beteiligten möglichst zeitnah zum Abschluss gebracht werden sollen. Dies gilt auch für die bisher von der Antragsgegnerin vorgenommenen Differenzierung zwischen sog. aktiver Arbeitszeit und aktiver Bereitschaftszeit.
- Der Vergleich kann von den Beteiligten in der Fassung der Antragsgegnerin vom 3. November 2015 in der Ergänzungsfassung des Gerichts vom 24. November 2015 bis einschließlich Freitag, den 27. November 2015 - Eingang des Schriftsatzes beim Gericht - angenommen werden.
- Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit dem Abschluss des Vergleichs das Verfahren S 20 SO 155/15 ER seine Erledigung gefunden hat.
- Über die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens entscheidet die Kammer in Abweichung von § 195 SGG gem. § 193 SGG nach billigem Ermessen.
Eine Konkretisierung bei Ziffer 1) für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 habe ich ungeachtet dessen, dass weder dem Gericht noch der Antragsgegnerin derzeit dazu die konkreten Zahlen vorliegen, für nicht erforderlich. Der Betrag wird jedenfalls nicht geringer sein als bislang und gilt ohnehin nur bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts oder einer vergleichsweisen Regelung.
Ich gehe davon aus, dass mit der Ergänzungsregelung alle noch "strittigen" Punkte aufgegriffen wurden. da ich am 25. November 2015 wegen einer [...] nicht erreichbar bin, würde ich am Donnerstag mit den Beteiligten dazu noch einmal kurz telefonieren.
Mit freundlichen Grüßen
H.
Richterin am Sozialgericht
Beglaubigt
R.
Justizbeschäftigte
Das Schriftstück wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig.