Schriftsatz der LHP vom 03.11.15
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Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Soziales und Gesundheit
Bereich Vertrags- u. Verwaltungsmanagment
G.
Sozialgericht Potsdam
Rubensstr. 8
14467 Potsdam
03.11.2015
In dem Sozialrechtsstreit
- Oliver Lenz
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister - Az.: S 20 SO 155/15 ER
wird zum Antrag einer einstweiligen Anordnung vom 21.10.2015 Stellung genommen und nachfolgender Vergleichsvorschlag unterbreitet:
- Die Antragsgegnerin anerkennt den Ansppruch des Antragssteller auf die Gewährung eines persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells für Dezember 2015 teilweise in Höhe von 7.184,58 € (7.912,58 € abzgl. 728,00 €) und weiterführend ab Januar 2016 unter Berücksichtigung der Änderungen in der ab dem 01.01.2016 gültigen Pflegearbeitsbedingungenverordnung und den Änderungen der Sozialversicherungsbeiträge.
- Der Antragsteller verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung.
- Der Antragsteller verpflichtet sich, zumindest für den Zeitraum von weiteren 6 Monaten, bis zum 20. eines Monats unaufgefordert die vollständigen Abrechnungsunterlagen des Vormonats vorzulegen, wobei diese Abrechnungsunterlagen aus einem klar übersichtlichen Dienstzeitenprotokoll (beginnend mit 00:00 Uhr und endend mit 24:00), den Lohnabrechnungen aller angestellten Assistenten, den Honorarabrechnungen aller Honorarkräfte neu abgeschlossener Arbeits- und Honorarverträge (Schriftform) sowie deren Kündigung und den vollständigen Kontoauszügen des Budgetkontos bestehen.
- Der Antragsteller erklärt das Verfahren für erledigt.
Mit ihrem Teilanerkenntnis würdigt die Antragsgegnerin die in den vergangenen Monaten stetig zunehmende Verbesserung der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Transparenz der Abrechnungsunterlagen des Antragstellers sowie die Reduzierung der Anzahl seiner beschäftigten Assistenten. Die Mittel des persönlichen Budgets werden inzwischen auch bis auf wenige Ausnahmen (bspw. am 10.03.2015 Hotelkosten für sich und seine Tochter) zweckentsprechend verwandt.
Dabei ist jedoch festzustellen, dass die Unterlagen nach wie vor teilweise erst nach wiederholter Aufforderung übersandt wurden und die vorliegenden Unterlagen tatsächlich noch immer nicht in
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Gänze schlüssig sind. Die Ausführungen des Antragstellers in seinen Schriftsatz vom 07.10.2015 räumen Abrechnungsunstimmigkeiten nach wie vor nicht vollständig aus. Auf detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Punkten wird zum jetzigen Zeitpunkt jedoch verzichtet.
Soweit wiederholt dargestellt wird, der Antragsteller habe seine Arbeitgeberpflichten gezwungenermaßen, wegen unpünktlicher und zu geringer Zahlweise der Antragsgegnerin verletzt, ist festzustellen, dass die Leistungen (bis auf zwei Ausnahmen) stets zum Zeitpunkt der Vergütung der Assistenten und Beitragsabführung zur Verfügung standen. (Anlage 1)
Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin würde die Anforderungen an die Nachweisführung mit ihrer immensen Prüfungstiefe überspannen, ist festzustellen, dass die persönlichen Budgets, die die Antragsgegnerin gewährt, tatsächlich nur in den ersten Monaten ihrer Gewährung in vergleichbarer Intensität geprüft wurden und werden. Sobald sich erweist, dass die Leistungsempfänger in der Lage sind, ihr persönliches Budget zu organisieren, die Mittel der Sozialhilfe zweckentsprechend verwandt und in den Fällen des Arbeitgebermodells die Pflichten eines Arbeitgebers eingehalten werden, erfolgen Prüfungen nur noch einmal jährlich bzw. in Form der Einsichtnahme in die Kontoauszüge des Budgetkontos.
Der Antragsteller verletzte aber seine Arbeitgeberpflichten in der Vergangenheit. So führte er beispielsweise im Jahr 2013 keine Abgaben an Sozialversicherungsträger bzw. das Finanzamt ab. Er weigerte sich auch über einen längeren Zeitraum, das Pflegegeld nach dem SGB XI dem Budgetkonto zuzuführen. Die Hinweise der Antragsgegnerin ignorierte er. Der Antragsteller reichte geforderte Unterlagen gar nicht ein bzw. waren die Unterlagen, die eingereicht wurden, in sich nicht schlüssig. Eingereicht wurde aber wiederholt umfangreiches Material, das gar nicht gefordert war. Dieses Verhalten des Antragstellers führte schließlich zur Beendigung des persönlichen Budgets.
Berechnungsgrundlage für die Höhe des Teilanerkenntnisses bildet die beigefügte Kalkulation der Antragsgegnerin. (Anlage 2) Mit ihrer Kalkulation hält die Antragsgegnerin an ihrer bisherigen Verfahrensweise zur Berechnung der Budgethöhe fest, nachdem die Pflegearbeitsbedingungenverordnung vom 01.01.2015, die die gesetzliche Grundlagen für die Vergütung in der Pflegebranche bildet, nunmehr auch Bereitschaftszeiten in der Pflegebranche definiert und explizite Regelungen zu deren Vergütungshöhe trifft. In der Kalkulation der Antragsgegnerin sind 7 Nachtstunden als Bereitschaftszeiten mit einer Vergütungshöhe von 50% veranlagt worden.
- Und ewig grüßt das Murmeltier. :-( Siehe Pflegearbeitsbedingungenverordnung
Soweit der Antragsteller in seiner Berechnung der Höhe des Budgets 28 Urlaubstage einkalkuliert, übernimmt die Antragsgegnerin im Rahmen des persönlichen Budgets in Form des Arbeitgebermodells nur die Kosten des gesetzlichen Urlaubsanspruches in Höhe von 24 Tagen.
Die Arbeitgeberanteile sind in der Kalkulation des Antragstellers in unkorrekter Höhe beziffert.
Nich nachvollziehbar ist für die Antragsgegnerin die Forderung eines Teilbudgets von Kosten einer advokatorischen Assistenz in Höhe von 8.853,60 € jährlich und 737,80 € monatlich.
Die Kalkulation des persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell der Antragsgegnerin beinhaltet regelmäßig Regiekosten in Höhe von 360,00 € jährlich.
Der Begriff advokatorische Assistenz wurde in der Geistigbehindertenpädagogik entwickelt. Advokatorische Assistenz ist eine Kombination aus ambulanter Betreuung und psychozozialer Unterstützung. Hiernach soll professionelles geistigbehindertenpädagogisches Handeln in seiner Gesamtheit als in lebensweltlichen Zusammenhängen wirkende "ressourcenorientierte Assistenz" begriffen werden. Der Assistent eines geistig behinderten Assistenznehmers übernimmt im Rahmen der advokatorischen Assistenz die Anwaltschaft, Fürsprecherfunktion, Stellvertreterfunktion bzw. eine Dolmetscherfunktion. So weit geistig behinderte Menschen zur Führung eines persönlichen Budgets einer Budgetassistenz bedürfen, entstehen hierfür nach den Recherchen der Antragstellerin
- Das muß "Antragsgegnerin" heißen.
monatliche Kosten in Höhe von bis zu 350,00 € (Bsp. AsL Berlin e.V.), wobei dieser Betrag aber die Lohnabrechnung beinhaltet.
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Der Antragsteller ist nicht geistig behindert. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines gesetzlichen Betreuers wurde bisher von der Antragsgegnerin nicht abschließend geprüft, weil der Antragsteller dies ablehnte.
Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich nicht bereit, aus Mitteln der Sozialhilfe die advokatorische Assistenz des Antragstellers zu tragen. Die von der advokatorischen Assistenz durchgeführten Tätigkeiten (Abrechnung/Erläuterung in der Anlage A2 des Schriftsatzes vom 07.10.2015 in dem Verfahren S 20 SO 82/15 sind zur Durchführung des Arbeitgegbermodells nicht erforderlich und entsprechen ihren qualitativen Anforderungen nicht einer Honorarhöhe von 50,00 €/h.
Nachdem bspw. in der Vergangenheit von dem Antragsteller wiederholt vorgetragen wurde, dass er seine Schulden bei der Rentenversicherung, dem Finanzamt, den Krankenversicherungen und der Knappschaft abbauen konnte und Ratenzahlungsvereinbahrungen getroffen wurden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Büroservice einstündige Telefonate zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen führen muss.
Die Dienstpläne erstellt der Antragsteller mit Hilfe seiner Assistenten selbst. Der Antragsteller selbst organisiert auch die Abdeckung offener Dienste. Auch diesbezüglich wird ein Büroservice nicht benötigt. Warum der Antragsteller sich zur Absprache eines Instandhaltungs- und Liefertermins eines Büroservices bedienen muss, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.
- Hallo?! Die Gestaltung meiner lebenswichtigen Dienstpläne frißt nun mal meine gesamte Zeit! Ich muß andere Sachen anderen Leuten übertragen!
Derartige Terminabsprachen stehen ohne hin nicht in Zusammenhang mit seiner Arbeitgebereigenschaft.
- Nochmal hallo?! Ich BRAUCHE einen Drucker. Jeder Arbeitgeber braucht nun mal so ein Ding. Die LHP will doch zum Beispiel die Arbeitsverträge auf Papier! Und der Drucker geht auch mal kaputt. Dann braucht es eine Reparatur. *staun* Wenn das nicht im Zusammenhang mit meinen Arbeitgeberaufgaben steht, dann weiß ich ja nicht...
Nach dem die Steuerberaterin Frau D. mit ihrer Abrechnung vom 06.08.2015 Lohnbuchhaltungskosten in Höhe von der Zeit 34,50 € monatlich geltend macht, liegen diese jährlich bei 414,00 €. Hiernach erscheint auch das für die Lohnabrechnung begehrte Teilbudget in Höhe von 1071,00 € jährlich und somit 89,25 € monatlich deutlich zu hoch angesetzt und entbehrt einer Grundlage.
- MIR glaubt die LHP ja nicht. Und also muß ich mich eines Büroservices bedienen. Die LHP hat das doch selbst verursacht!!
Soweit der Antragsteller in seiner Budgetkalkulation die Gewährung einer Pauschale für Kosten der Begleitperson nach der Eingliederungshilfeverordnung in Höhe von 600,00 € monatlich
- Da ist wohl "jährlich" gemeint.
begehrt, entspricht dieser Betrag nicht dem tatsächlichen Bedarf des Antragstellers in der Vergangenheit.
Die Antragsgegnerin übernahm im Jahr 2014 Kosten einer Begleitperson in Höhe von insgesamt 443,67 € und im Jahr 2015 bisher in Höhe von 16,80 €.
- Die LHP streicht doch alles! :-( Kosten habe ich schon in der angegebenen Höhe!
Dabei gewährte die Antraggeberin dem Antragsteller die Kosten, die tatsächlich seiner Begleitperson und nicht ihm selbst oder seinen Familienangehörigen zuzuorden waren und auch nur die Kosten, die nachweislich entstanden waren. Der Antragsteller nutzt für seine gesellschaftlichen Aktivitäten regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel, die von der jeweilige Begleitperson stets unentgeltlich genutzt werden können. Soweit für eine Begleitperson tatsächlich Kosten bei der Reise zu einem Go-Turnier oder der jährlichen Chorfahrt des Hans-Beimler-Chores entstehen, sind diese Kosten demnach mit Blick auf die Erfahrungen aus der vergangenen Jahren mit einer Pauschale in Höhe von jährlich 400,00 € angemessen gedeckt.
Hiernach kalkuliert die Antragsgegnerin in dem persönlichen Budget für die Kosten der Begleitperson einen jährlichen Betrag in Höhe von 400,00 € und Regiekosten in Höhe von jährlich 420,00 € ein.
Insgesamt anerkennt die Antragsgegnerin demnach den Anspruch des Antragstellers auf ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 7.184,58 €.
Abschließend ist festzustellen, dass das persönliche Budget ausweislich der beigefügten Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der Antragstellers (Anlage 3) bisher in der bewilligten Höhe von 7.000,00 € monatlich (zzgl. des Pflegegeldes in Höhe von 728,00 €) zur Deckung seines Assistenzbedarfes ausreichte. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass dieses Budget in der Vergangenheit sogar ausreichte, einen Büroservice mit 50,00 €/Stunde im Umfang von durchschnittlich 12 Stunden monatlich zu vergüten.
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Eine Abschrift sowie Kopien der Anlagen 1 bis 3 anbei.
Von einer Übersendung der Verwaltungsakte wird zunächst abgesehen. Soweit das Gericht die Übersendung als erforderlich erachtet, wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. G.
- Anlage 1: Übersicht der Auszahlungen an Herrn Oliver Lenz, 15.1.2014 bis 15.07.2015 (Blatt 60 der Verwaltungsakte)
- Anlage 2: Musterkalkulation_durch_die_Stadt_Potsdam_2015 (Blatt 61 der Verwaltungsakte)
- Anlage 3: Gegenüberstellungen von Einnahmen und Ausgaben (Blatt 63 der Verwaltungsakte)