Beschluss des Landgerichts vom 28.09.17

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(Landgericht Potsdam Beschluss)
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hat das Landgericht Potsdam - 13. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., die Richterin am Landgericht S.. und die Richterin am Landgericht G. am 28.09.2017 beschlossen:
 
hat das Landgericht Potsdam - 13. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., die Richterin am Landgericht S.. und die Richterin am Landgericht G. am 28.09.2017 beschlossen:
   
Die Parteien können gemäß 5 411 Abs. 4 ZPO innerhalb von 3 Wochen ihre Einwendungen gegen das [[Ergänzungsgutachten_vom_25.09.17|Gutachten vom 25.09.2017], die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitteilen.
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Die Parteien können gemäß 5 411 Abs. 4 ZPO innerhalb von 3 Wochen ihre Einwendungen gegen das [[Ergänzungsgutachten_vom_25.09.17|Gutachten vom 25.09.2017]], die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitteilen.
   
 
Soweit der Kläger mit [[Schriftsatz_der_Gegenseite_vom_15.09.17|Schriftsatz vom 15.09.2017]] weiter zu den Aktivitäten und persönlichen Le-
 
Soweit der Kläger mit [[Schriftsatz_der_Gegenseite_vom_15.09.17|Schriftsatz vom 15.09.2017]] weiter zu den Aktivitäten und persönlichen Le-

Version vom 13. Oktober 2017, 00:29 Uhr

Az.: 13 S 68/13
24 C 221/12 AG Potsdam

Landgericht Potsdam
Beschluss

In dem Rechtsstreit

C., ... Straße..., B.

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: AS

g e g e n

1. Herrn Oliver Lenz, geb. Lampe Carl-von Ossietzky-Straße 6, 14471 Potsdam

- Beklagter und Berufungsbeklagter

2. Frau H.L., L.-Straße..., P.

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Katja Damrow, Leipziger Straße 58, 14473 Potsdam

hat das Landgericht Potsdam - 13. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S., die Richterin am Landgericht S.. und die Richterin am Landgericht G. am 28.09.2017 beschlossen:

Die Parteien können gemäß 5 411 Abs. 4 ZPO innerhalb von 3 Wochen ihre Einwendungen gegen das Gutachten vom 25.09.2017, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitteilen.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 15.09.2017 weiter zu den Aktivitäten und persönlichen Le-

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bensumständen des Beklagten zu. 1) vorgetragen hat. konnte dieser Schriftsatz dem Sachverständigen nicht mehr übermittelt werden.

Hinweis: Einwände oder Fragen können als ver3pätet zurückgewiesen werden, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht werden (55 411 Abs. 4 S. 2, 296 Abs. 1, 4 ZPO).

S.
Vorsitzender Richter am Landgericht

S.
Richterin am Landgericht

G.
Richterin am Landgericht

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